Schulungen des Franchisegebers sind das Herzstück erfolgreicher Franchisesysteme: Sie sichern Wissenstransfer, Markenqualität und bilden die Grundlage dafür, dass Franchisenehmer wirtschaftlich erfolgreich arbeiten können. Gerade internationale Systeme setzen dabei zunehmend auf kosteneffiziente und zeitsparende Online-Schulungen – Videos, Live-Calls, Lernplattformen.
Doch genau hier lauert ein Risiko: Lassen Franchisegeber sich dieses Know-how gesondert vergüten, drohen in Deutschland erhebliche finanzielle und reputative Schäden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) entschieden: Entgeltliche Fernunterrichtsverträge ohne Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) sind nichtig; die Teilnehmer können die gesamte gezahlte Vergütung zurückverlangen – im entschiedenen Fall EUR 23.800 für ein Online-Mentoring-Programm!
Dieses Urteil ist ein oftmals übersehener, aber deutlicher Weckruf für Franchisegeber in Deutschland, die ihren Franchisenehmern online Schulungen, Mentorings oder Coaching-Programme gegen gesonderte Vergütung anbieten – insbesondere, wenn keine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für
Keine Flucht in die Unternehmerstellung: BGH schützt auch Franchisenehmer
Der oft verwendeten Floskel „Meine Franchisenehmer sind Unternehmer, Verbraucherschutzrecht trifft mich nicht.“ hat der BGH einen Riegel vorgeschoben.
Der Gerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher, sondern alle Teilnehmer an Fernunterricht schützt – also auch Unternehmer wie Franchisenehmer. Sobald ein Angebot die Merkmale des Fernunterrichts erfüllt, greift die Zulassungspflicht – unabhängig vom Status des Teilnehmers.
Der BGH legt die Tatbestandsmerkmale des Fernunterrichts weit aus und zwingt Franchisegeber damit, ihre Schulungsmodelle grundlegend zu überdenken. Neben der bei Online-Schulungen ohnehin bestehenden räumlichen Trennung sind zwei Umstände entscheidend, die in vielen Franchisesystemen typisch sind:
- „Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten“: Das Gesetz versteht „Kenntnisse und Fähigkeiten“ bewusst sehr weit – erfasst ist die Vermittlung „jeglicher“ Inhalte, ohne Qualitätsmaßstab. In dem entschiedenen Fall umfasste das Programm u.a. Marketing, Vertrieb, Unternehmensorganisation, Mindset und finanzielle Bildung – mit klaren Lernzielen und Umsetzungsfokus. Genau solche Themen stehen im Zentrum nahezu jeder Franchisegeber-Schulung.
- „Überwachung des Lernerfolgs“: Für das Tatbestandsmerkmal „Überwachung des Lernerfolgs“ genügt bereits, dass Franchisenehmer Fragen stellen können und eine individuelle Rückmeldung zum Verständnis des Stoffs erhalten – etwa in Q&A-Sessions, Live-Calls, per E Mail oder in betreuten Gruppen. Schon ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht und „Hausaufgaben“ für das Vorankommen genügen dem BGH als Lernerfolgsüberwachung.
Franchisegeber, die ihre Online-Schulungen ohne Zulassung anbieten, riskieren damit:
- die Nichtigkeit ihrer Schulungsverträge,
- die Rückzahlung sämtlicher gezahlter Gebühren und
- faktisch den Verlust jeglicher Vergütung für bereits erbrachte Leistungen, wenn sie keinen Wertersatz substantiiert darlegen können.
Noch gefährlicher: In Franchisesystemen drohen Serienfälle – mit erheblichen, eigentlich vermeidbaren Imageschäden für das gesamte System.
Back to the roots – doch alles in persona?
Die naheliegende Reaktion mancher Franchisegeber mag sein: „Dann machen wir wieder alles in Präsenz.“ Reine Präsenzschulungen „in persona und vor Ort“ sind vom FernUSG nicht erfasst. Sie bringen jedoch andere Nachteile mit sich (höhere Kosten, geringere Skalierbarkeit, weniger Flexibilität) und passen oft nicht mehr zur Realität internationaler Systeme.
Franchisegeber haben nunmehr – verkürzt – drei strategische Optionen:
- Zulassung beantragen: Für Programme, die klar strukturierte Wissensvermittlung, überwiegende Online-Durchführung und Lernerfolgsüberwachung kombinieren, führt an einer Zulassung in der Regel kein Weg vorbei. Fehlt sie, sind Verträge nichtig und Rückforderungswellen vorprogrammiert.
- Vergütungsmodell überdenken: Denkbar ist, auf eine gesonderte Vergütung für Schulungen zu verzichten und die Kosten vollständig in laufende Franchisegebühren oder Eintrittsgebühren zu integrieren. Auch dann müssen die Inhalte sauber strukturiert werden – das Risiko expliziter „Fernunterrichtsverträge“ wird aber reduziert.
- Konzept wirklich aus dem FernUSG herausführen: Wer weder Zulassung noch Kostenintegration möchte, muss seine Angebote konsequent so gestalten, dass nicht alle Tatbestandsmerkmale des Fernunterrichts erfüllt sind – etwa durch rein freiwillige, nicht überwachte Selbstlernangebote ohne individualisierte Lernkontrolle, durch echte Präsenzformate ohne überwiegenden Online-Anteil oder durch rein synchrone (zeitgleiche) Schulungen.
Fazit: BGH-Urteil als Stresstest für jedes Franchise-Schulungskonzept
Die BGH-Entscheidung markiert einen Wendepunkt für Franchise-Systeme, deren Geschäftsmodell Online-Schulungskomponenten enthält. Franchisegeber sind daher gut beraten,
- ihre Schulungskonzepte und Vertragsstrukturen anhand des von der ZFU angebotenen Selbsttests systematisch zu analysieren,
- zulassungspflichtige Angebote klar zu identifizieren und
- entweder Zulassungen einzuholen oder die Modelle rechtssicher umzugestalten.
Nur so lassen sich wirtschaftliche Risiken aus unwirksamen Schulungsverträgen und die Gefahr eines Vertrauensverlustes in das gesamte Franchisesystem wirksam begrenzen.