Infolge der aktuellen geopolitischen Krisen – von kriegerischen Auseinandersetzungen über Handelskonflikte bis hin zu Sanktionen gegen wichtige Exportländer – sind die Energiepreise in Europa erheblich gestiegen und die Versorgungssicherheit ist zunehmend unter Druck geraten. Diese Entwicklung trifft insbesondere die energieintensive Industrie, deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit maßgeblich von kalkulierbaren und konkurrenzfähigen Stromkosten abhängt. Vor diesem Hintergrund soll der Industriestrompreis die Stromkosten von Unternehmen, etwa aus der Chemie-, Metall- und Zementindustrie, durch eine temporäre staatliche Entlastung senken und zugleich Investitionen in Dekarbonisierung und Flexibilisierung des Stromverbrauchs anreizen.
Mit einer simplen Antragstellung ist es allerdings nicht getan. Durch die Verknüpfung mit Investitionspflichten in Höhe von mindestens 50% des Beihilfebetrages in neue oder modernisierte Anlagen, die zur Kostensenkung beitragen, ist eine eigehende Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen für das Unternehmen erforderlich. Dies stellt den Vorstand und ggf. auch den Aufsichtsrat vor neue Herausforderungen.
Überblick über den neuen Industriestrompreis
Der Industriestrompreis ist ein Förderinstrument zur Senkung der Stromkosten energieintensiver Unternehmen. Kern der Förderung ist eine fünfzigprozentige Ermäßigung auf den Referenzstrompreis für 50% des tatsächlichen Stromverbrauchs des Unternehmens, wobei ein EU‑Mindestpreis von 50 EUR/MWh (5 ct/kWh) als Unter-grenze gilt. Der Industriestrompreis gilt – ggf. rückwirkend – für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028.
Die anrechenbare Strommenge umfasst die im Abrechnungsjahr tatsächlich vom Unternehmen selbst verbrauchte Strommenge an der/den relevanten Abnahmestelle/-n (einschließlich Eigenerzeugung) sowie zusätzlich indirekte Stromverbräuche für die Produktion von Sekundärenergien und Medien innerhalb von Industrieparks. Die Basis‑Beihilfe berechnet sich als 50% Beihilfeintensität multipliziert mit der anrechenbaren Strommenge und dem Differenzpreis (beschränkt auf 50 EUR/MWh). Zusätzlich kann unter bestimmten Umständen ein Flexibilitäts‑Bonus („Flex‑Bonus“) in Höhe von 10% des Basis‑Beihilfebetrags gewährt werden, bei dem die Untergrenze von 50 EUR/MWh nicht gilt.
Mit der Beihilfe ist zwingend ein Dekarbonisierungsbeitrag verbunden: Mindestens 50% des gewährten Beihilfebetrages muss das Unternehmen in bestimmte, in der Förderrichtlinie abschließend aufgeführte Dekarbonisierungsmaßnahmen investieren. Eine Nichterbringung oder nur teilweise Umsetzung der Maßnahmen führt zur (anteiligen) Aufhebung und Rückforderung der Beihilfe. Zu den zulässigen Gegenleistungsoptionen zählen u.a.
- Entwicklung von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie,
- Energiespeicherlösungen,
- Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität (u. a. Batteriespeicher; besonders relevant für den Flex‑Bonus),
- Infrastrukturmodernisierungen (z. B. Netzanschlüsse, interne Verteilernetze).
Die Investitionsmaßnahmen dürfen erst nach Antragstellung beginnen und müssen innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe umgesetzt werden; die Maßnahmen können über mehrere Abrechnungsjahre verteilt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine längere Frist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachgewiesen werden.
Praktische Relevanz
Die Höhe der Förderung ist von zahlreichen Faktoren wie dem Stromverbrauch des Unternehmens und der gewählten Dekarbonisierungsmaßnahme individuell abhängig. Allgemeingültige Zahlen oder Beträge gibt es daher nicht. Beispielrechnungen ergeben jedoch, dass Förderungen in siebenstelliger Höhe keine Seltenheit sein dürften.
Hinzu kommt, dass sich durch den Industriestrompreis Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit kombinieren lassen und damit zwei Aspekte einer zeitgerechten Unternehmensführung. Gerade börsennotierte Unternehmen sehen sich vielfach mit entsprechenden Forderungen aus dem Aktionärskreis, aber auch der breiten Öffentlichkeit konfrontiert. Dabei war die Wechselwirkung zwischen nachhaltigem Handeln einerseits und einer besseren „Performance“ des Unternehmens andererseits lange umstritten und muss sich auch in der heutigen Zeit, in der – nicht zuletzt jenseits des Atlantiks – kritische Stimmen lauter werden, neu behaupten. Allerdings geht hiermit auch die Verpflichtung einher, entsprechende Investitionsmaßnahmen in dem vorgesehenen Rahmen durchzuführen. Diese Vorgabe hatte bereits in der Ausarbeitungsphase Unmut aus der Wirtschaft provoziert, soll aber vermeiden, dass die Unternehmen Bestreibungen zur Klimaneutralität durch die Subvention vernachlässigen oder gar aufgeben.
Aspekte für die Prüfung
Wie beschrieben kann der Industriestrompreis zu signifikanten Entlastungen für das Unternehmen führen. Es gibt ihn allerdings nicht zum „Nulltarif“, das Beihilferegime statuiert vielmehr eine Kombination aus:
- substantieller, aber zeitlich begrenzter Stromkostenentlastung,
- verpflichtenden Investitionen in Dekarbonisierung und Flexibilisierung mit Standortbindung sowie
- umfangreichen Nachweis und Governanceanforderungen sowie Rückforde-rungsrisiken bei Nichterfüllung.
Die folgenden Aspekte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen erste Handreichungen für einen sachgerechten Umgang mit dem neuen Beihilferegime geben.
Zuständigkeit
Bei der Prüfung und ggf. Beantragung und Inanspruchnahme staatlicher Förderungen handelt es sich um eine Geschäftsführungsmaßnahme, die als solche zunächst beim Vorstand zu verorten ist. Dieser kann sich dabei nach eigenem Ermessen intern unterstützen lassen. Sofern externe Berater erforderlich sind, kann und muss er ggf. hierauf zurückgreifen, um seinen Sorgfaltspflichten gerecht zu werden und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Der Aufsichtsrat muss zum einen insbesondere die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung durch den Vorstand im Blick haben und sollte zum anderen Nachhaltigkeitsaspekte hinreichend würdigen (vgl. C.1 Satz 3 des Deutsche Corporate Governance Kodex). Daher dürfte das Thema Industriestrompreis zumindest bei energieintensiven Unternehmen auf der Tagesordnung von Aufsichtsräten gut aufgehoben sein. Zwar steht der Vorstand hier in der ersten Reihe, doch sollte der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Beratungs- und Überwachungsaufgaben entsprechende Vorgänge auf Vorstandsebene aufmerksam verfolgen und ggf. kritisch hinterfragen. Die im Raum stehenden Kosten und Einsparpotentiale lassen sich vielfach mit den Schwellenwerten zustimmungspflichtiger Geschäfte nach der Satzung oder Geschäftsordnung vergleichen. Die Anstrengungen des Vorstands können auch im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsstrategie und insbesondere den Klimafahrplan des Unternehmens relevant sein. Dementsprechend erscheint eine erhöhte Aufmerksamkeit des Aufsichtsrats geboten.
Förderfähigkeit des Unternehmens
Ob das Unternehmen in den Genuss des Industriestrompreis kommen kann, hängt zunächst davon ab, ob es einem der 91 (Teil-)Sektoren der „KUEBLL-Liste“ zuzuordnen ist. Erfasst sind Unternehmen in Wirtschaftszweigen mit einem erheblichen Verlagerungsrisiko unabhängig von Mindestgröße oder -energieverbrauch. Die Zuordnung erfolgt über den sogenannten WZ-Code (Wirtschaftszweig-Code), wobei für den Antrag die Klassifikation in der Ausgabe von 2008 (WZ 2008) relevant ist. Der eigene WZ-Code ist in der Regel u.a. im Unternehmensregister oder über eine Anfrage beim zuständigen Statistischen Landesamt zu ermitteln.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass davon auszugehen ist, dass sowohl (a) das beantragende Unternehmen als auch (b) die Abnahmestelle des Unternehmens, an der die Entlastung beantragt wird, eine WZ-Klassifikation aufweisen muss. Dabei ist nicht auszuschließen, dass es zu einer Benachteiligung von Mischkonzernen kommen kann.
Identifizierung relevanter Jurisdiktionen
Das deutsche Förderregime zum Industriestrompreis basiert auf dem im Juni 2025 durch die Europäische Kommission im Rahmen des Clean Industrial Deals verabschiedeten Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF). Dieses Rahmenwerk legt dar, unter welchen Bedingungen die Kommission eine Beihilfe als mit dem EU-Recht vereinbar ansieht. Das CISAF sieht etwa den o.g. Referenzstrompreis für 50% des tatsächlichen Stromverbrauchs des Unternehmens und den Mindestpreis als Untergrenze vor.
Damit ist aber auch klar, dass auch andere EU-Mitgliedstaaten entsprechende Subventionen vorsehen können, wenn auch nicht müssen. Hat ein deutsches Unternehmen also Produktionsstätten (auch) im EU-Ausland, sollte es etwaige dort eingeführte Beihilferegime oder ähnliche Fördermaßnahmen prüfen. Die deutsche Richtlinie enthält keine Vorgaben zur Herkunft oder Beschaffung der Investitionsgüter, verlangt jedoch wenig überraschend, dass die Investitionen auf deutschem Staatsgebiet erfolgen.
Prüfung der Rahmenbedingungen
Ist die Förderfähigkeit des Unternehmens zu bejahen, sollte man sich mit den grundlegenden Rahmenbedingungen der Förderung vertraut machen. Hierzu gehören etwa die allgemeine Funktionsweise des Industriestrompreises, die Investitionsmöglichkeiten, die Förderbedingungen und der Antragsprozess.
Ermittlung der Fördersumme
Für die Prüfung der möglichen Fördersumme bieten sich Beispielrechnungen auf Grundlage des bisherigen bzw. prognostizierten Stromverbrauchs und des Referenzpreises an. Die Berechnungen sollten sowohl den Basis-Beihilfebetrag als auch den Flex-Bonus, für den die Untergrenze von 50 EUR/MWh nicht gilt, berücksichtigen. Um etwaigen Unwägbarkeiten gerecht zu werden, können sich Berechnungen in verschiedenen Szenarien nach dem „What If“-Prinzip anbieten.
Ermittlung des Investitionsaufwands
Wie eingangs dargelegt, ist die Investition in Dekarbonisierungsmaßnahmen zentrales Merkmal des Industriestrompreises. Mindestens 50% des gewährten Beihilfebetrages müssen in eine oder mehrere Maßnahmen investiert werden. Dieselbe Dekarbonisierungsmaßnahme darf nicht an anderer Stelle bereits als Fördergegenleistung angegeben worden sein. Auch hier sollte der Katalog zulässiger Maßnahmen eingehend auf Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Vereinbarkeit mit der Strategie des Unternehmens geprüft werden.
Prüfung, insbesondere Abwägung von Vor- und Nachteilen
Die entsprechenden Kosten sind den Ersparnissen beim Strompreis, aber auch etwaigen weiteren Vor- oder Nachteilen gegenüberzustellen. Dies können wirtschaftliche Faktoren sein, aber auch nichtfinanzielle Aspekte. Vorstand und Aufsichtsrat sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Die Entscheidung über die Beantragung bzw. Inanspruchnahme des Industriestrompreises dürfte regelmäßig eine Ermessensentscheidung sein, über die der Vorstand insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsätze des Business Judgement Rule, wie sie in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG ihren Niederschlag gefunden hat, entscheiden sollte. Dabei steht ihm ein Ermessensspielraum offen, von dem er pflichtgemäß Gebrauch zu machen hat.
Wichtig dürfte sein, sich ein möglichst klares Bild über die finanziellen Aspekte zu verschaffen, nicht zuletzt auch hinsichtlich der künftigen Nutzbarkeit und Einsparpotentiale der Maßnahme. Dennoch sollte nicht allein aus wirtschaftlicher Motivation gehandelt werden, vielmehr sollten auch nichtfinanzielle Gesichtspunkte im Blick zu behalten. Zu den relevanten Aspekten können u.a. gehören:
- Verträglichkeit mit anderen Fördermaßnahmen;
- Folgen für die CO2-Emissionen des Unternehmens;
- Notstromversorgung;
- Kostenoptimierung durch strategische Nutzung von Stromspeichern;
- Reputationsgewinne und mittelbare Vorteile etwa bei der Gewinnung von Ar-beitskräften oder Aufträgen;
- Auswirkungen auf Nachhaltigkeitszertifikate;
- Ressourcenbindung im Unternehmen und Kosten für externe Berater.
Wie dargelegt ist der Antrag kein reiner „Formalakt“, der sich in einer Antragstellung erschöpft, sondern erfordert eine frühzeitige und gründliche Vorbereitung (u.a. Datenerhebung, Investitionsplanung, Einbindung Wirtschaftsprüfer und anderer Berater), damit Fristen eingehalten werden können, Fördermittel nicht verfallen und letztlich auch Haftungs- und Reputationsrisiken nicht zuletzt für die verantwortlichen Personen vermieden werden. Der Vorstand sollte die Einbettung des Industriestrompreises und möglicher Investitionsmaßnahmen in die langfristige Dekarbonisierungs , Standort und Investitionsstrategie überprüfen und die Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen. Diese Abwägung sollte der Vorstand ausführlich dokumentieren und die im Rahmen der Prüfung erlangten und ausgearbeiteten Informationsgrundlagen aufnehmen. Vergütungsrelevante Aspekte sollten als solche nicht ausschlaggebend sein, denn der Vorstand ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Allerdings knüpfen die relevanten Parameter idealerweise an die Klima- und Nachhaltigkeitsstrategie an, die ihrerseits an das wohlverstandene Unternehmensinteresse ausgerichtet ist. In diesem Fall können sich Industriestrompreis und flankierende Maßnahmen auch bei der variablen Vergütung bemerkbar machen.
Ausblick
Deutschen Unternehmen mangelt es aktuell nicht an Herausforderungen. Hohe Energiekosten stellen vielfach eine beträchtliche Belastung dar. Ob Brüssel und Berlin mit dem nun geltenden Regime der „große Wurf“ gelungen ist, wird weiterhin kontrovers diskutiert. Insbesondere die Investitionsverpflichtungen können auf den ersten Blick vielfach abschreckend wirken.
Der Vorstand sollte sich hiervon nicht irritieren lassen, sondern die für das Unternehmen individuell relevanten Aspekte und Berechnungen mit klarem Blick prüfen und auf dieser Grundlage in der Lage sein, eine pflichtgemäße Entscheidung zu treffen. Der Aufsichtsrat kann dabei wichtiger „Sparringspartner“ des Vorstands sein. Es gilt, die Überlegungen des Vorstands mit der gebotenen Objektivität nachzuvollziehen und zu prüfen. So können Vorstand und Aufsichtsrat nicht nur Energiekosten, sondern auch Haftungsrisiken reduzieren.