20. April 2026
Newsletter Marke Design Wettbewerb April 2026 – 2 von 7 Insights
(Bild mit ChatGPT erstellt)
Das japanische Unternehmen Sumitomo Rubber Industries Ltd. verwendet bereits seit dem Jahr 1995 den Duft von Rosen für Autoreifen. Das Unternehmen meldete im März 2023 beim indischen Markenamt die Geruchsmarke/olfaktorische Marke „Floral fragrance / smell reminiscent of roses as applied to tyres“ für die Ware „Reifen für Fahrzeuge“ in Klasse 12 an. Das indische Markenamt beanstandete die Anmeldung u.a. wegen mangelnder grafischer Darstellbarkeit. Die grafische Darstellbarkeit einer Marke ist eine zwingende Eintragungsvoraussetzung in Indien – auch für Geruchsmarken. Insbesondere genügt eine rein verbale Beschreibung des Geruchs dem Eintragungserfordernis nicht, da diese nicht hinreichend bestimmt ist.
Als Antwort auf die Beanstandungen entwickelten drei Professoren des Indian Institute of Information Technology (IIT) Allahabad ein neuartiges Modell zur grafischen Darstellbarkeit von Gerüchen. Das Modell bildet den Rosenduft als Vektor im siebendimensionalen Raum ab, wobei jede Dimension einer der sieben fundamentalen Geruchskategorien (blumig, minzig, süß, scharf, nussig, holzig, fruchtig) entspricht. Die Zahlen von eins bis fünf geben die Intensität des Geruchs in der jeweiligen Geruchskategorie an. Die Darstellung des angemeldeten Rosendufts sieht danach wie folgt aus:
Ergänzend legte Sumitomo wissenschaftliche Analysen wie Gaschromatographie und Massenspektrometrie vor, die das molekulare Profil des Rosendufts reproduzierbar definierten, sowie eidesstattliche Erklärungen von Duftexperten zur Einzigartigkeit und Nicht-Funktionalität des Dufts.
Das indische Markenamt hielt die vorgelegten Unterlagen für ausreichend. Insbesondere die graphische Darstellung definiere die Bestandteile des Geruchs mit wissenschaftlichem Anspruch und ermögliche es dem Amt und der Öffentlichkeit, den genauen Schutzumfang zu bestimmen.
Auch nach deutschem Recht ist es prinzipiell möglich, einen Geruch als Marke eintragen zu lassen. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ausgeschlossen sind dabei insbesondere Zeichen, die ausschließlich aus charakteristischen Zeichen bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind oder die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Für Geruchsmarken folgt hieraus, dass diese grundsätzlich eintragungsfähig sind. Allerdings kann ein Duft, der funktional mit dem Produkt verknüpft ist – wie der Eigengeruch von Käse – nicht als Geruchsmarke geschützt werden. Ein Rosenduft für Autoreifen ist jedoch auch in Deutschland grundsätzlich als Geruchsmarke möglich, da der Geruch von Rosen Autoreifen nicht immanent ist. Allerdings muss eine Geruchsmarke die sog. Sieckmann Kriterien erfüllen. Danach ist es erforderlich, dass die Darstellung einer Marke klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich und objektiv ist. An diesen Anforderungen sind die bisherigen Versuche, eine Eintragung einer Geruchsmarke in Deutschland zu erwirken, gescheitert (vgl. hierzu unser Insight „Alles dufte?“). Die Darstellung einer chemischen Formel im Register genügt nicht, da diese lediglich die chemische Substanz und nicht den Geruch allgemein verständlich darstellt. Eine verbale Beschreibung wiederrum ist nicht hinreichend klar. Eine Geruchsprobe ist nicht dauerhaft. Daher besteht auch in Deutschland das Bedürfnis nach einer Lösung für die Eintragung einer Geruchsmarke.
Im Gegensatz zu Deutschland ist das Vereinigte Königreich Vorreiter im Bereich der Geruchsmarken. Bereits im Jahr 1996 gelang es Sumitomo Rubber Industries Ltd. dort die weltweit erste Geruchsmarke eintragen zu lassen (Nr. UK00002001416). Im Register des UKIPO findet sich als Darstellung der Marke lediglich die verbale Beschreibung „The trade mark is a floral fragrance/smell reminiscent of roses as applied to tyres“.
Im Vergleich dazu verfolgen die USA einen funktionalen Ansatz. Ein Geruch ist nur dann markenrechtlich schutzfähig, wenn er nicht funktional ist und ausschließlich als Herkunftshinweis dient. So wurde der Duft von Plumeria-Blüten für Nähgarn und Stickfaden eingetragen, da der Duft der Ware nicht immanent sei und die Anmelderin durch gezieltes Marketing eine Assoziation beim Verbraucher geschaffen habe. Für die Eintragung einer Geruchsmarke in den USA ist typischerweise der Nachweis einer erworbenen Unterscheidungskraft erforderlich.
Auch in Australien werden Geruchsmarken gesetzlich grundsätzlich anerkannt. Die rechtlichen Hürden für eine Eintragung sind jedoch hoch. Der Anmelder muss die Nicht-Funktionalität der Geruchsmarke und ihre Unterscheidungskraft belegen und zudem eine hinreichend klare Beschreibung vorlegen. Praktisch werden daher dort auch nur sehr wenige Geruchsmarken eingetragen.
Nach europäischen Recht ist die Eintragung von Geruchsmarken zurzeit nicht zulässig (vgl. EUIPO Guidelines Teil B., Abschnitt 2, 9.3.11.2). Der derzeitige Stand der Technologie ermögliche es nicht, den Geruch in einer Weise darzustellen, die den Sieckmann Kriterien genügt.
Indien demonstriert mit dem Vektormodell im siebendimensionalen Raum einen Fall, in dem ein staatliches Schutzrechtssystem den Sieckmann-Katalog durch ein wissenschaftliches Darstellungsmodell übersetzt hat. Damit zeigt Indien, dass das von EuGH und EUIPO formulierte Problem – die fehlende objektive, präzise, dauerhafte Darstellbarkeit von Gerüchen – nicht zwingend ein dauerhaftes Hindernis darstellen muss, sondern eine wissenschaftlich lösbare technische Frage sein kann.
Das indische Vektormodell weist jedoch auch Grenzen auf. Das verwendete Raster aus sieben Geruchskategorien und den Ziffern eins bis fünf kann nicht die gesamte Komplexität moderner Duftkompositionen abbilden. Metallartige oder lederne Noten lassen sich beispielsweise nicht trennscharf in das Raster einsortieren. Das birgt das Risiko einer verzerrten Darstellung und damit einhergehenden Unsicherheiten hinsichtlich des Schutzumfangs der Marke. Die unterschiedliche subjektive Wahrnehmung von Gerüchen einer jeden individuellen Person bleibt weiterhin eine Herausforderung.
Das indische Vektormodell zeigt jedoch, dass Recht und Wissenschaft zusammenwirken können, um einen Schutzbereich zu erschließen, der bislang von den meisten Rechtsordnungen für theoretisch möglich, aber praktisch nicht umsetzbar gehalten wurde. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Markenämter dem Ansatz des indischen Markenamts anschließen. Jedenfalls gibt das Modell einen Anreiz, über die aktuelle Rechtslage zu diskutieren. Wenn technologische Darstellungsmethoden den Sieckmann-Katalog nunmehr erfüllen können, fehlt es an einer sachlichen Grundlage für die pauschale Ablehnung des EUIPO für olfaktorischer Marken. Für Unternehmen könnte das bedeuten, dass zukünftig die Tür für den Schutz ihres Duft-Brandings offensteht.
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