Hintergrund und Zielsetzung der Reform
Am 4. März 2026 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur umfassenden Modernisierung des deutschen Designrechts – ehemals Geschmacksmusterrecht – beschlossen. Grundlage ist die überarbeitete europäische Designrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2823), die nun in nationales Recht überführt wird. Im Mittelpunkt stehen dabei die besonderen Anforderungen, die sich aus neuen Technologien - insbesondere digitalen und virtuellen Produktgestaltungen - sowie aus zunehmend digitalen Geschäftsmodellen (z.B. Benutzeroberflächen, virtuellen Objekten oder animierten Markenauftritten) für den wirksamen Schutz, die Anmeldung und die Durchsetzung von Designs ergeben. Für Unternehmen wird es darauf ankommen, wie sich die Neuerungen auf den Schutz innovativer Designs, die Rechtsdurchsetzung sowie die strategische Ausrichtung auswirken. Das Inkrafttreten ist für den 9. Dezember 2027 vorgesehen.
Wesentliche Reforminhalte im Überblick
1. Erweiterter Designschutz für digitale und animierte Gestaltungen
Künftig erfasst das Designgesetz ausdrücklich digitale Erscheinungsformen:
- Animierte und dynamische Designs - etwa virtuelle Objekte, bewegte Benutzeroberflächen oder rotierende Logos) – gelten fortan als schutzfähig.
- Die Anmeldung solcher Designs wird praxisgerechter: Statt mehrerer Einzelbilder lässt sich künftig auch ein Video als Darstellungsmedium einreichen, was den Nachweis der bewegten Erscheinungsform erheblich vereinfacht.
- Digitale Produktbestandteile sollten daher systematisch auf ihre Schutzfähigkeit hin geprüft und frühzeitig zur Anmeldung gebracht werden.
2. Einführung eines besonderen Eintragungssymbols
Nach dem Vorbild von Marken- und Urheberrecht wird für eingetragene Designs ein eigenes Kennzeichnungssymbol eingeführt: ein „D im Kreis“. Damit können Rechteinhaber den bestehenden Designschutz nach außen sichtbar machen und die Wertigkeit des Designs gegenüber Dritten deutlich unterstreichen. Unternehmen sollten prüfen, wie das neue Symbol sinnvoll in ihre IP-Kennzeichnungsstrategie eingebunden werden kann.
3. Verbot vorbereitender Handlungen im 3D-Druck
Der Entwurf trägt zudem den Herausforderungen des 3D-Drucks Rechnung. Neu ist, dass auch vorbereitende Handlungen – etwa die Erstellung, das Angebot oder die Verbreitung von CAD-Dateien - eine Designverletzung begründen können.
Bereits das Herunterladen von Software oder Dateien zur Vorbereitung eines designverletzenden 3D-Drucks wird künftig als eigenständige Rechtsverletzung eingestuft. Rechteinhaber können damit früher gegen Produktpiraterie vorgehen und erhalten ein wirksames Instrument gegen die häufig digitale Vorbereitung von Nachahmungen, die dem eigentlichen Herstellungsvorgang regelmäßig zeitlich vorgelagert ist.
4. Effektiverer Rechtsschutz beim Transit designverletzender Ware
Ein weiteres zentrales Thema ist die Einfuhr und der Transit designverletzender Waren. Künftig soll es erleichtert werden, solche Waren bereits während der Durchfuhr, also bevor sie den eigentlichen Bestimmungsort erreichen, behördlich aufzugreifen und zu stoppen. Damit wird der Schutz zeitlich vorverlagert: Statt erst am Zielort einzuschreiten, können Rechtsverletzungen bereits an den Außengrenzen oder in Umschlagzentren unterbunden werden. Ein vergleichbares Vorgehen ist bislang bereits aus dem Markenrecht bekannt. Dies kommt vor allem Rechteinhabern zugute, die auf eine schnelle und nachhaltige Durchsetzung ihrer Schutzrechte angewiesen sind.
5. Harmonisierung und Anpassung der Reparaturklausel
Die neue einheitliche europäische Reparaturklausel liberalisiert den Ersatzteilmarkt europaweit: Der Designschutz für Ersatzteile, die ausschließlich der Instandsetzung eines Gesamterzeugnisses – etwa eines Automobils – dienen, wird eingeschränkt. Verbraucher und Werkstätten profitieren dadurch von einem leichteren Zugang zu preisgünstigeren, nachbaukompatiblen Ersatzteilen. Die Automobil- und Ersatzteilindustrie wird davon besonders betroffen sein. Originalhersteller können den Markt für sichtbare Ersatzteile nicht länger allein über den abschirmen. IP-Strategien sind entsprechend an die veränderten Marktverhältnisse anzupassen.
6. Bürokratieabbau und Effizienzsteigerung bei Anmeldeverfahren
Das Anmelde- und Prüfungsverfahren vor dem DPMA wird verschlankt und nutzerfreundlicher ausgestaltet. Veraltete und selten genutzte Verfahrensoptionen entfallen, um Verwaltungskosten und Bürokratie zu reduzieren.
Auswirkungen auf die Praxis
- Neue Schutzpotentiale: Digitale und virtuelle Designs lassen sich erstmals klar abgrenzen und gezielt schützen – ein wesentlicher Fortschritt gerade für digitalaffine Branchen. Die ausdrückliche Anerkennung digitaler Erscheinungsformen beseitigt Unsicherheiten und schafft Planungssicherheit für Entwickler, Designer und Unternehmen.
- Stärkeres Durchgriffsrecht: Durch die neuen proaktiven Verbotsmöglichkeiten, sowohl beim Transit als auch bei Vorbereitungshandlungen, eröffnen Rechteinhabern mehr Handlungsspielraum im Kampf gegen Plagiate und Produktpiraterie.
- Markenstrategie: Das neue Eintragungssymbol Ⓓ ergänzt ® und © und wird künftig vor allem in der Kommunikation an Bedeutung gewinnen.
- Liberalisierung des Ersatzteilmarktes: Die Produktstrategie – insbesondere im Automobilsektor – ist neu auszurichten. Dabei sind die Wechselwirkungen zwischen Designschutz und den wirtschaftlichen Potentialen im Aftermarket differenziert zu analysieren und strategisch neu zu bewerten.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die Reform des Designrechts reagiert gezielt und praxisnah auf den digitalen Wandel. Sie bringt mehr Klarheit, einen erweiterten Schutzrahmen sowie effizientere Verfahren mit sich. Davon profitieren Designschaffende, Rechteinhaber und Unternehmen gleichermaßen. Es empfiehlt sich, das eigene Designportfolio zu überprüfen, um Chancen der Digitalisierung konsequent auszuschöpfen und durch die neuen Instrumente gezielt zu schützen.