20. April 2026
Newsletter Marke Design Wettbewerb April 2026 – 3 von 7 Insights
Kann eine leicht abgewandelte geometrische Form – zum Beispiel ein Dreieck mit einer leichten Wölbung – als Unionsmarke eingetragen werden? Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat im Fall Papstar (Rechtssache T-664/24) hierzu ein klares Zeichen gesetzt: Keine Eintragungsfähigkeit als Marke.
Die Entscheidung des EuG vom 25.02.2026 zeigt, wie streng die Anforderungen an die Unterscheidungskraft bei besonders einfach gestalteten Bildmarken sind und was Unternehmen bei der Markenanmeldung beachten sollten.
Die Papstar GmbH wollte sich für verschiedene Alltagsprodukte in den Nizza-Klassen 4, 8, 16, 21, 25 und 28 (u.a. Kerzen, Besteck, Einweggeschirr, Servietten aus Papier) eine Bildmarke sichern, die aus einer Dreiecksform mit einer leicht gewölbten Seite bestand:
Das EUIPO sowie die Beschwerdekammer hielten die Bildmarke für zu schlicht und damit nicht unterscheidungskräftig i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV – und das EuG bestätigte diese Sichtweise.
Das Gericht betonte: Für die Eintragungsfähigkeit als Marke reiche zwar grundsätzlich ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft aus. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein Zeichen, das äußerst einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem üblichen Fünfeck besteht, jedoch als solches nicht geeignet, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können. Solche Gestaltungen würden regelmäßig nicht als Marke wahrgenommen, sofern sie nicht Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hätten.
Das EuG stellte klar, dass es sich im Fall Papstar bei dem angemeldeten Bildzeichen zwar nicht um eine geometrische „Grundform“ handle. Die Wölbung an einer Seite des Dreiecks sei jedoch zu subtil, um die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf einen bestimmten Hersteller zu lenken.
Nach Auffassung des Gerichts
Damit bleibe es insgesamt eine besonders einfache Form ohne die erforderliche Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV.
Ob ein ohnehin schlichter Formbestandteil im Einzelfall von manchen Verbrauchern unterschiedlich gedeutet werden könnte, spielt für das Markenrecht in einem solchen Fall nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist, ob die Verbraucher das Zeichen spontan als Herkunftshinweis erkennen und nicht lediglich als Verzierung wahrnehmen. Es muss vielmehr Merkmale aufweisen, die für die Verbraucher leicht und unmittelbar einprägsam sind und sie dazu veranlassen, das Zeichen sofort als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren zu verstehen.
Das Urteil unterstreicht:
Wer eine Marke anmelden möchte, sollte sicherstellen, dass sein Zeichen nicht nur minimal von geometrischen Grundformen abweicht, sondern so individuell gestaltet ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise es unmittelbar als Herkunftshinweis eines bestimmten Unternehmens wahrnehmen. Gerade bei minimalistischen Logos ist besondere Kreativität gefragt, wenn eine Eintragung gelingen soll. Das EuG-Urteil führt eindrucksvoll vor Augen: Nicht jede feine Abwandlung einer geometrischen Form ist automatisch auch markenfähig.
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