Mit Urteil vom 05.02.2026 (Az.: III ZR 137/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) weiter präzisiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann Online-Coaching-Programme als Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG einzuordnen sind und daher einer staatlichen Zulassung bedürfen. Diese Entscheidung wird durch ein weiteres Urteil des BGH vom 5. Februar 2026 (Az.: III ZR 74/25) flankiert: Der Senat hat die Verfassungsmäßigkeit der Zulassungspflicht und der Nichtigkeitsfolge bestätigt und klargestellt, dass das Gesetz auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr Anwendung findet.
Was war geschehen?
Die Beklagte bot über eine Online-Plattform ein kostenpflichtiges E-Commerce-Coaching-Programm an. Die Klägerin schloss im Dezember 2022 einen Vertrag über die Teilnahme an dem Programm zu einem Preis von 8.092 €.
Das Programm umfasste u.a.:
- Zugang zu einer Lernplattform mit Lernvideos,
- Teilnahme an Live-Videokonferenzen („Live-Calls“)
- Video-Calls mit Coaches,
- Zugang zu einer Messenger-Gruppe.
Eine Zulassung nach § 12 FernUSG lag nicht vor.
Die Klägerin verlangte die Rückzahlung der Vergütung und die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags nach § 7 FernUSG und berief sich hilfsweise auf Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).
Entscheidung des BGH
Keine Sittenwidrigkeit wegen überhöhter Coachingpreise
Zunächst entschied der BGH, dass der Vertrag nicht wegen Wucher oder wucherähnlicher Umstände nach § 138 BGB nichtig sei.
Für die Beurteilung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sei ein Marktvergleich maßgeblich. Hierfür sei der marktübliche Preis vergleichbarer Leistungen entscheidend, nicht der subjektiv angenommene Wert der Leistung. Ein solches auffälliges Missverhältnis habe die Klägerin nicht dargelegt.
Teleologische Reduktion des Merkmals „räumliche Trennung“
Der Senat stellt klar, dass nicht jede Wissensvermittlung über das Internet automatisch Fernunterricht darstellt.
Das Merkmal der räumlichen Trennung sei teleologisch zu reduzieren: Eine räumliche Trennung liegt nur dann vor, wenn die Wissensvermittlung
- nicht mittels synchroner, bidirektionaler Kommunikation erfolgt
- und Lernende keine unmittelbare Kontaktmöglichkeit zum Lehrenden haben.
Synchroner Online-Unterricht mit direkter Interaktion könne dagegen dem klassischen Direktunterricht entsprechen.
Der BGH begründet dies damit, dass das FernUSG Lernformen erfassen soll, bei denen Teilnehmer sich den Stoff im Selbststudium anhand von Lehrmaterialien aneignen.
Maßstab Vertragsinhalt
Während das Berufungsgericht den Fokus auf die praktische Umsetzung des Coachings legte, sei nach BGH maßgeblich, welche Leistungen vertraglich geschuldet sind, nicht jedoch, wie häufig der Teilnehmer diese tatsächlich in Anspruch nimmt.
Lernerfolgskontrolle bereits bei Fragerecht
Eine Überwachung des Lernerfolgs liegt nach BGH bereits dann vor, wenn Teilnehmer ein vertragliches Fragerecht haben und dadurch ihr Verständnis des Lernstoffs überprüfen können. Ein vertragliches Fragerecht ergebe sich z.B. aus Live-Coaching-Sessions, in denen Fragen gestellt werden können. Eine aktive Kontrolle durch den Lehrenden sei gerade nicht erforderlich.
Einordnung der Entscheidung
Die Entscheidung ergänzt die bisherige Rechtsprechung des BGH zum FernUSG und konkretisiert dessen Anwendung auf digitale Bildungsangebote.
Besonders bemerkenswert ist die vom BGH vorgenommene teleologische Reduktion des Merkmals der „räumlichen Trennung“ in § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG. Der Wortlaut der Vorschrift könnte zwar nahelegen, dass jede Online-Wissensvermittlung Fernunterricht darstellt, da sie nicht an demselben Ort stattfindet. Der BGH stellt jedoch klar, dass dies dem historischen Zweck des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht entspricht.
Das FernUSG zielt auf Lernformen ab, bei denen sich Teilnehmer den Stoff im Selbststudium aneignen. Synchroner Online-Unterricht mit „bidirektionaler Echtzeitkommunikation“ unterscheidet sich hiervon grundlegend. Interagiert der Lernende unmittelbar mit dem Lehrenden, liegt kein Fernunterricht vor.
Mit dieser Auslegung entscheidet der BGH einen bislang uneinheitlich beantworteten Streit in der obergerichtlichen Rechtsprechung zugunsten einer funktionsbezogenen Betrachtung der Lernform und bestätigt die bisherige Praxis der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Nicht zur Entscheidung stand die Frage, wie hybride bzw. gemischte Angebote einzuordnen sind, die sowohl synchrone wie auch asynchrone Bestandteile haben. Hier spricht entsprechend der Praxis der ZFU vieles dafür, die Anwendung des FernUSG abzulehnen, wenn die synchronen Bestandteile jedenfalls überwiegen (> 50%).
Die aktuelle Linie des BGH zum FernUSG wird zudem durch sein Urteil vom 12.12.2025 (Az.: III ZR 74/25) verfassungsrechtlich abgesichert. Dort hat der Senat klargestellt, dass sowohl die staatliche Zulassungspflicht für Fernlehrgänge (§ 12 FernUSG) als auch die Nichtigkeitsfolge des § 7 Abs. 1 FernUSG verfassungsgemäß sind. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vor. Der BGH begründet dies mit Gemeinwohlbelangen wie Qualitätssicherung und dem Schutz vor unseriösen Angeboten; Eigenrecherchen im Internet oder Bewertungsportale könnten eine behördliche Prüfung nicht gleichwertig ersetzen. Auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint der Senat. Die unterschiedliche Behandlung eines Vertragsabschlusses ohne Zulassung einerseits und des nachträglichen Wegfalls einer Zulassung andererseits sei sachlich gerechtfertigt. Zugleich bestätigt das Urteil, dass das FernUSG nicht auf Verbraucherverträge beschränkt ist, sondern auch im B2B-Bereich Anwendung findet.
Auswirkungen für Anbieter von Online-Coachings
Vertragsgestaltung wird entscheidend
Für die Frage, ob das FernUSG anwendbar ist, kommt es auf den vertraglichen Leistungsumfang an. Anbieter sollten daher sorgfältig prüfen, welche Lernformate vertraglich vorgesehen sind. Hinzu kommt, dass der BGH in III ZR 74/25 ausdrücklich bestätigt hat, dass die Zulassungspflicht und die Nichtigkeitsfolge des FernUSG auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern gelten. Anbieter können sich daher nicht darauf verlassen, dass hochpreisige Coaching-Angebote im B2B-Bereich von vornherein außerhalb des Anwendungsbereichs liegen.
Synchroner Online-Unterricht kann FernUSG vermeiden
Programme mit
- Live-Sessions,
- unmittelbarer Interaktionsmöglichkeit und
- regelmäßigem Austausch
können eher als Online-Direktunterricht eingeordnet werden, womit eine Zulassungspflicht nach dem FernUSG entfallen kann. Unklar bleibt allerdings, ob für eine solche den Anwendungsbereich des FernUSG ausschließende Live-Session eine direkte Kontaktaufnahme per mündlicher Ansprache (d.h. mithilfe von Video/Audio) möglich sein muss, oder ob eine Kontaktmöglichkeit per Chat genügen würde.
Asynchrone Lernplattformen bleiben riskant
Coaching- oder sonstige Fortbildungsprogramme mit
- umfangreichen Video-Modulen,
- Selbstlernphasen
- und nur ergänzender Betreuung
werden dagegen weiterhin häufig als Fernunterricht gelten. Fehlt dann eine Zulassung nach § 12 FernUSG, droht die Nichtigkeit des Vertrags (§ 7 FernUSG).
Fazit
Abermals konkretisiert der BGH den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes für Online-Coaching- und andere Bildungsprogramme.
Synchroner Online-Unterricht kann dem Präsenzunterricht gleichstehen und damit außerhalb des FernUSG liegen. Gleichzeitig bestätigt der Senat eine weite Auslegung der Lernerfolgskontrolle. Zu beachten ist die Anwendbarkeit des FernUSG auch auf Unternehmer.
Die konkrete Ausgestaltung des Kurskonzepts und die Anpassung der vertraglichen Leistungen an die eigenen Ziele sind entscheidend.
Trotz mittlerweile klarer Linie des BGH wird eine Abschaffung oder Anpassung des Gesetzes diskutiert. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber eine solche vornimmt.