Mit Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. I ZR 43/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Wertgrenze für „geringwertige Kleinigkeiten“ im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) auch für Medizinprodukte bei einem Euro liegt. Die bislang in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob für nicht preisgebundene Medizinprodukte eine großzügigere Schwelle – etwa von fünf Euro, so die Vorinstanz – gilt, hat der BGH damit verneint. Bonusprogramme wie Payback sind im Zusammenhang mit dem Verkauf von Hörgeräten und anderen Medizinprodukten deshalb nur noch zulässig, wenn der Gegenwert der gutgeschriebenen Punkte pro Einkauf einen Euro nicht übersteigt.
Sachverhalt
Der beklagte Hörgeräteakustiker warb auf seiner Internetseite damit, Kunden beim Kauf von Hörgeräten und sonstigen Produkten Payback-Punkte gutzuschreiben. Gutgeschrieben werden sollte ein Punkt für jeden Euro Umsatz. Der Wert eines Payback-Punktes entspricht dabei einem Cent. Die auf diese Weise gesammelten Punkte konnten von den Kunden in Sachprämien, Einkaufsgutscheine, Spenden oder Miles & More-Meilen umwandeln. Da der nicht erstattungsfähige Eigenanteil beim Kauf der Geräte regelmäßig zwischen 100,00 Euro und 4.500,00 Euro lag, wurden den Kunden Payback-Punkte im Wert von bis zu 45,00 Euro gutgeschrieben.
Gegen diese Praxis geklagt hatte ein nach § 8 Abs. 3 UWG klagebefugter Wettbewerbsverband. Nach dessen Auffassung verstoße die von dem Hörgeräteakustiker praktizierte Werbung mit Payback-Punkten gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot des § 7 HWG, da die Wertgrenze der geringwertigen Kleinigkeit nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG überschritten sei. Wie das in der ersten Instanz mit dem Verfahren befasste Landgericht Hamburg hatte auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) den Beklagten antragsgemäß verurteilt, wobei die Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten bei Medizinprodukten mit fünf Euro beziffert worden war. Davon abweichend entschied der BGH, dass die Wertgrenze auch im Bereich der Medizinprodukte auf nur einem Euro anzusetzen sei und gab der Klage damit letztinstanzlich vollumfänglich statt.
Entscheidung des BGH
Zunächst stellte der BGH fest, dass auch Werbung mit Payack-Punkten als produktbezogene Werbung einzustufen sei, so dass der Anwendungsbereich des HWG eröffnet sei, § 1 HWG. Produktbezogen sei die Werbung nach Auffassung des BGH nämlich bereits dann, wenn sie sich nicht auf einzelne Produkte, sondern auf das gesamte Sortiment beziehe. Maßgeblich sei, dass der beworbene Vorteil an den Kauf eines Produktes gekoppelt sei und die Werbung jedenfalls auch den Absatz der Produkte fördere. Dies sei im Falle der Werbung des Hörgeräteakustikers gegeben.
Sodann führte der BGH aus, dass auch Payback-Punkte als „Werbegaben“ i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 HWG zu qualifizieren seien, da sie aus Sicht des Empfängers eine unentgeltliche, geldwerte Vergünstigung darstellen, die subjektiv als Geschenk wahrgenommen werde. Die in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG verankerte Ausnahmeregelung für unmittelbare Preisnachlässe greife zudem nicht, da die Payback-Punkte nicht den sofort fälligen Kaufpreis mindern, sondern erst im Rahmen einer Folgetransaktionen eingelöst werden könnten. Es fehle damit an dem Erfordernis eines unmittelbaren Preisnachlasses, wie es bspw. im Rahmen von Geldrabatten der Fall sei.
Sodann führte der BGH aus, dass die von der Vorinstanz, dem OLG Hamburg, angenommene Fünf-Euro-Schwelle als Wertgrenze für „geringwertige Kleinigkeiten“ gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zu hoch angesetzt sei. Auch für die – im Unterschied zu Arzneimitteln – nicht preisgebundenen Medizinprodukte sei die Grenze bei einem Euro anzusetzen. Der BGH begründete dies damit, dass gerade bei nicht preisgebundenen Heilmitteln ein erhöhtes Risiko einer für Verbraucher intransparenten Preisbildung bestehe. Die unterschiedliche Ausgestaltung von Werbegaben wie Gutscheinen oder Bonuspunkten erschwere den Preisvergleich und erhöhe die Gefahr unsachlicher Beeinflussung. In diesem Zusammenhang stellte der BGH zudem klar, dass die Frage der Geringwertigkeit dabei absolut (und nicht relativ zum Produktwert) zu bestimmen sei, da schon der Wortlaut der Norm („Kleinigkeit”) keinen Bezug zum Warenwert herstelle.
Folgen für die Praxis und Ausblick
Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Praxis. Anbieter von Medizinprodukten, die bis dato der Annahme waren, bei der Zuwendung „geringwertiger Kleinigkeiten“ größeren Handlungsspielräumen zu unterliegen als die pharmazeutische Industrie, müssen etwaig bereits etablierte Kundenbindungsprogramme, Bonussysteme und Gutscheinaktionen auf ihre Konformität mit der neuesten Rechtsprechung des BGH überprüfen. Zulässig bleiben insoweit nur noch Werbegaben, deren Wert je Kauf eines Medizinprodukts einen Euro nicht überschreitet. Sonstige Barrabatte, die unmittelbar vom Kaufpreis abgezogen werden, bleiben hingegen weiterhin ohne betragsmäßige Beschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HWG zulässig.