Co-Autorin: Jennifer Knoll
Am 30. März 2026 hat die von der Bundesgesundheitsministerin Nina Warken eingesetzte FinanzKommission Gesundheit (FKG) ihren Bericht mit unverbindlichen Empfehlungen vorgelegt, wie ab 2027 eine schrittweise Stabilisierung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erreicht werden könnte.
Darin werden 66 Maßnahmen vorgelegt, durch welche in verschiedenen Bereichen Kürzungen oder Änderungen vorgenommen werden sollen, um Einnahmen und Ausgaben der GKV ab dem Jahr 2027 zu stabilisieren. Anderenfalls – so die Prognose der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der FKG – muss schon im Jahr 2027 mit einer Deckungslücke in Höhe von EUR 15,3 Mrd. gerechnet werden.
Die wichtigsten Reformvorschläge im Pharmabereich
Insbesondere im Rahmen des Sektors der Arzneimittel sollen Reformmaßnahmen umfangreiche Finanzierungsumbrüche bewirken.
- Durch eine zunächst statische Erhöhung des Herstellerabschlags für patentgeschützte Arzneimittel von derzeit 7 % auf 14 % im Jahr 2027 soll eine Basis dafür geschaffen werden, um ab dem Jahr 2028 eine dynamische Erhöhung des Herstellerabschlags zu gewährleisten. Die Berechnung dieses dynamischen Abschlags erfolgt dann retrospektiv durch Auswertung eines Vergleichs der „Soll-Ausgaben“ für Arzneimittel mit Patentschutz für den Vorjahreszeitraum mit den tatsächlichen „Ist-Ausgaben“ in demselben Zeitraum. Durch diese Maßnahme erhofft sich die FKG eine Finanzwirkung im Jahr 2027 von EUR 2,3 Mrd. und bis zum Jahr 2030 von insgesamt EUR 5,2 Mrd.
Durch die Erhöhung des Herstellerabschlags, der eine pauschale Belastung forschender Arzneimittelhersteller darstellt, besteht allerdings gleichzeitig die Gefahr, dass sich die Regelung auf den Zugang zu patentgeschützten Medikamenten bzw. die Zeit bis zum Zugang auswirken kann. Sinkende Erträge der Arzneimittelhersteller werden sich zukünftig vielmehr negativ auf die Investitionsbereitschaft in den Pharmastandort Deutschland auswirken.
- Die FKG empfiehlt darüber hinaus eine Nachschärfung der Preis-Mengen-Regelung für Arzneimittel durch gesetzliche Verankerung von Umsatzschwellen und Rabattsätzen. Miteinbezogen werden soll das Gesamtumsatzvolumen in die Rabattermittlung. Die Höhe des Mengenrabatts soll dabei direkt vom Gesamtumsatz abhängig gemacht werden und je nach erreichter Umsatzschwelle soll ein gesetzlich festgesetzter Rabattsatz umfasst werden. Die durch diese Reformmaßnahme geschätzte Finanzwirkung steht damit in unmittelbarer Abhängigkeit der konkreten Umsatzschwellen und des damit einhergehenden Rabattes. Wobei jedoch für andere Bereiche je EUR 100 Mio. Umsatz ein Mindestrabatt von 2 % angesetzt wird, soll im Bereich der Arzneimittel bei Umsätzen von mehr als EUR 500 Mio. ein Maximalrabatt von 10 % gesetzlich festgelegt werden. Die FKG rechnet dabei mit einer Finanzwirkung von EUR 0,9 Mrd. bis zum Jahr 2030.
Die bestehende Preis-Mengen-Regelung ist allerdings bereits darauf ausgelegt, Ausgabendynamiken und Marktentwicklungen wirksam zu adressieren. Eine zusätzliche Absenkung des Erstattungsbetrags bei Überschreiten gesetzlich definierter Umsatzschwellen würde hingegen einen weiteren Preisbildungsmechanismus einführen. Dies birgt wiederum die Gefahr, dass die Nutzenbewertung unterlaufen wird und eine Aushöhlung der nutzenbasierten Preisbildung zur Folge hat.
- Die Einführung von Selektivverträgen für therapeutisch gleichwertige, patentgeschützte Arzneimittel ist eine weitere zentrale Reformempfehlung der FKG, um Ausgaben in der GKV zu senken. Krankenkassen sollen in die Lage versetzt werden, Rabattverträge auch für Arzneimittel zu schließen, die noch unter Patentschutz stehen, aber therapeutisch vergleichbar sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll beauftragt werden, wirkstoffübergreifende Gruppen von Arzneimitteln zu bilden, die therapeutisch gleichwertig sind. Auf Basis dieser Listen sollen Krankenkassen dann Selektivverträge über eine bevorzugte Verschreibung abschließen können. Durch den Wettbewerb unter den patentgeschützten, aber gleichwertigen Präparaten sollen zugunsten der GKV günstigere Preise erzielt werden.
Kritiker befürchten in diesem Zusammenhang insbesondere eine erhebliche Einschränkung der ärztlichen Therapiefreiheit und die Beschränkung der Wahlfreiheit der Versicherten, da die eigentliche Arzneimitteltherapieentscheidung de facto von den Krankenkassen – und damit nach finanziellen Kriterien – getroffen werden würde.
- Weiterhin soll nach Meinung des FKG das Orphan-Drug-Privileg abgeschafft werden, nach welchem patentgeschützte Arzneimittel bisher zur Behandlung seltener Krankheiten mit einer Relevanz von höchstens 5 aus 10.000 Personen angewendet und verschrieben werden konnten. Bisher ist bei Arzneimitteln, die unter dieses Privileg fallen, bis zu einer gesetzlichen definierten Umsatzschwelle ein nicht quantifizierbarer Zusatznutzen attestiert worden, ohne dass insoweit empirische Evidenz nachgewiesen werden musste, § 35a Abs. 1 S. 11 SGB V. Damit muss zu Gunsten der Betroffenen der Nutzen des Arzneimittels und der Zusatznutzen zu zweckmäßigen Vergleichstherapien gerade nicht nachgewiesen werden, da es aufgrund der geringen Betroffenenzahlen meist an geeigneten Fallzahlen fehlt. Durch die Abschaffung der aktuellen Orphan Drug-regelung erwartet die FKG eine Finanzwirkung von EUR 45 Mio. bis zum Jahr 2030.
Dabei ist allerdings zu bedenken, dass diese Regelung eine existenzielle Bedeutung für die Versorgung von Patienten mit seltenen Erkrankungen hat. Sollte diese zukünftig abgeschafft werden, könnten die meisten Orphan Drugs einen Zusatznutzen wohl nicht mehr erreichen und wären dadurch einem Preisverfall ausgesetzt, der mit hoher Wahrscheinlichkeit in vielen Fällen eine Marktrücknahme zur Folge hätte.
- Durch eine Streichung der Erstattung von Cannabisblüten wie auch der Streichung der Erstattung homöopathischer Leistungen sieht die FKG weitere Finanzierungsänderungsmöglichkeiten. Nicht gestrichen werden soll allerdings die Erstattung von Cannabisprodukten generell, sondern vielmehr soll der Fokus auf qualitätsgesicherte Arzneimitteltherapien gelegt werden – in Form von Tropfen oder Tabletten – nicht mehr jedoch in Form von getrockneten Blüten. Bisher entfällt etwa die Hälfte der GKV-Ausgaben für Cannabisprodukte auf Cannabis in Blütenform, obwohl über andere Darreichungsformen genauere Wirkstoffdosierungen ermöglicht werden bei zudem genauerer Nutzenbewertung. Bis zum Jahr 2030 soll dies eine Finanzwirkung von EUR 0,2 Mrd. bewirken.
Eine finanziell größere Auswirkung soll jedoch die Streichung der Erstattung homöopathischer Leistungen erbringen. Allein dadurch sieht die FKG die Möglichkeit, die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum Jahr 2030 um EUR 40 Mrd. zu verringern. Da nach wie vor keine wissenschaftlichen Nachweise zu der Wirksamkeit von homöopathischen Präparten und Arzneimitteln vorliegen, empfiehlt die FKG nun die gänzliche Streichung und verweist die Betroffenen auf den Weg der Selbstzahlung.
- Trotz vorangegangener Diskussion über eine Absenkung der Umsatzsteuer auf Arzneimittel in seinen Reformempfehlungen hat sich die FKG im Rahmen ihrer Reformempfehlungen nicht zu Gunsten einer solchen ausgesprochen. Gerade über diesen Mechanismus wäre allerdings grundsätzlich eine Entlastung der GKV-Ausgaben von bedeutendem Umfang möglich. Experten gehen davon aus, dass die Absenkung des Mehrwertsteuersatzes bei Arzneimittel von 19 auf 7 Prozent, jährlich zu Einsparungen in der GKV von rund sechs bis sieben Milliarden Euro führen würden.