Co-Autorin: Jennifer Knoll
Hintergrund
Durch das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz soll der finanziell bedenklichen Lage des Gesundheitssektors entgegengewirkt und insbesondere der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027 dauerhaft stabilisiert werden. Es gilt, eine erwartete Deckungslücke von 38,1 Mrd. Euro im Jahr 2030 zu verhindern.
Mit Referentenentwurf vom 16. April 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit vor diesem Hintergrund einen Gesetzesentwurf zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BStabG) vorgestellt. Bereits am 29. April 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf dieses Gesetzes zur GKV-Beitragssatzstabilisierung nun auch beschlossen und dabei mehr als drei Viertel der insgesamt 66 vorgeschlagenen Maßnahmen in die Tat umgesetzt.
Konkrete Maßnahmen
Die wichtigsten im Gesetzestext enthaltenen Maßnahmen, die die Kosten der GKV senken und deren Einnahmen erhöhen sollen, sind die folgenden:
- Vorgesehen ist, dass der Herstellerabschlag für patentgeschützte Arzneimittel künftig dynamisch angepasst wird. Umgesetzt werden soll dies ab der zweiten Jahreshälfte 2027. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt eine Anpassung anhand eines konkreten Vergleichs der Arzneimittelausgaben im Verhältnis zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Ausgenommen hiervon sind Festbetragsarzneimittel, Generika und Biosimilars, bestimmte patentfreie Kinderarzneimittel, Reserveantibiotika sowie versorgungskritische Arzneimittel. Auch neu eingeführte Arzneimittel, die in Deutschland in klinischen Prüfungen waren bzw. bei denen der Wirkstoff auch in Deutschland produziert wird und Arzneimittel mit einer Befreiung nach dem neuen § 130a Abs. 1c SGB V sind hiervon ausgenommen.
- Krankenkassen können Rabattverträge für solche Gruppen patentgeschützter Arzneimittel schließen, die eine therapeutisch vergleichbare Wirkung bieten. Die Verträge können exklusiv ausgestaltet und wirkstoffübergreifend ausgeschrieben werden. Vertragsärzte sollen die rabattierten Arzneimittel vorrangig verordnen, sofern medizinisch keine Gründe entgegenstehen.
- Die bisherige Preis-Mengen-Regelung soll weiterentwickelt werden. Für solche Arzneimittel, die einen gesetzlich definierten Mindestumsatz erreichen und übersteigen, sind nunmehr zusätzliche Abschläge vorgesehen. Kommt eine Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem pharmazeutischen Unternehmer über eine Preis-Mengen-Regelung nicht zustande, soll künftig zudem eine automatische, gesetzlich vorgegebene Anpassung des Erstattungsbetrags eingreifen.
- Das Preismoratorium wird bis Ende 2030 verlängert. Das sog. erweiterte Preismoratorium soll zudem von einer unternehmensbezogenen auf eine wirkstoffbezogene Anknüpfung umgestellt werden.
- Auf patentgeschützte Impfstoffe wird ein zusätzlicher Herstellerabschlag in Höhe von 7 Prozent eingeführt.
- Die Erstattung von Cannabis-Blüten wird gänzlich gestrichen, so dass im Folgenden nur noch standardisierte Extrakte und zugelassene Fertigarzneimittel verschrieben werden können.
- Eine Erstattungsfähigkeit von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln wird aus den Satzungsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen entfernt. Entsprechende Leistungen sollen auch nicht mehr im Rahmen besonderer Versorgungsverträge angeboten werden können.
- Der sog. Kombinationsabschlag und auch die AMNOG-Leitplanken werden abgeschafft, da sie nicht den gewünschten Spareffekt brachten.
- Hinsichtlich Orphan Drugs sind keine regulatorischen Eingriffe beabsichtigt.
Ausblick und Bewertung
Das vom Beitragsstabilisierungsgesetz (BStabG) verfolgte Ziel, den Beitragssatz der GKV zu stabilisieren und zugleich deren Einnahmen zu erhöhen, ist zwar verständlich, die Pharmaunternehmen werden allerdings bereits seit sehr vielen Jahren erheblich zur Finanzierung der GKV herangezogen. Es erscheint fraglich, ob das Erschließen neuer Einnahmequellen geeignet ist, die GKV nachhaltig zu stabilisieren. Kritisch sind insbesondere die folgenden Maßnahmen:
- Zu nennen ist etwa die Einführung des dynamischen Herstellerrabatts, der eine aus Herstellerperspektive unvorhersehbare Höhe des Abschlags bedeutet. Dies dürfte eine Kostenkalkulation für die pharmazeutischen Unternehmen zunehmend erschweren. Es ist auch anzunehmen, dass der Herstellerrabatt zukünftig deutlich über dem aktuellen Prozentsatz von 7 % liegen wird. Nicht jedes pharmazeutische Unternehmen wird dann noch gewinnbringend tätig sein können.
- Das ein weiteres Mal verlängerte Preismoratorium sorgt zudem für eine weitere Entkopplung der Arzneimittelpreise von den tatsächlichen Herstellungskosten der Produkte und den allgemeinen inflationsbedingten Preissteigerungen. Aus der einst vorgesehenen befristeten Maßnahme zur Stabilisierung der GKV im Sinne eines „Sonderopfers“ scheint sich immer mehr ein Dauerzustand zur langfristigen Finanzierung der GKV zu etablieren.
- Die Einführung eines Herstellerabschlags auf patentgeschützte Impfstoffe dürfte wiederum kleinere Unternehmen besonders stark belasten und dazu beitragen, Innovationen zu hemmen.
- Positiv zu bewerten ist demgegenüber beispielsweise, dass im Bereich der Orphan Drugs keine weiteren Regulierungen geplant sind, was für Rechtssicherheit in diesem Bereich sorgen dürfte.