Rechtliche Entwicklungen für Fernbehandlung und Cannabisplattformen aus Digital Health Perspektive
Mit seinen beiden Entscheidungen vom 26. März 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zentrale Fragen zur Telemedizin und zum Werberecht entschieden. Die Entscheidungen bestätigen im Wesentlichen bestehende Rechtsgrundsätze und unterstreichen die Bedeutung einer rechtssicheren Ausgestaltung digitaler Gesundheitsangebote – insbesondere für Anbieter im Bereich Digital Health.
Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Plattformen
Im ersten Fall entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26. März 2026 – I ZR 74/25) über eine Internetplattform, die medizinische Cannabisbehandlungen durch kooperierende Ärzte vermittelte. Das Urteil überrascht Kenner des deutschen Heilmittelwerberechts wenig: Der BGH stellte lediglich klar, dass die konkrete Gestaltung eine unzulässige öffentliche Werbung für verschreibungspflichtiges Medizinalcannabis darstellt. Unerheblich war insofern, dass auf der Plattform keine konkreten Produktbezeichnungen oder Hersteller genannt wurden. Denn: auch die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung beziehende Aussagen können Werbung für Arzneimittel darstellen. Das Urteil bestätigt damit die bereits etablierte weite Auslegung des Werbeverbots für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Ausschlaggebend für die Annahme eines Werbezwecks war insbesondere die ausschließliche Fokussierung der Plattform auf medizinisches Cannabis. Die Entscheidung unterstreicht, dass bereits die Vermittlungstätigkeit in diesem Kontext als Werbung zu werten ist. Insgesamt folgt der BGH damit der bisherigen Linie des Werberechts und bekräftigt die strenge Auslegung der gesetzlichen Regelung.
Das Urteil schafft in erster Linie Klarheit und führt keine neuen Belastungen ein. Spannend wird sein, wie sich die Branchenteilnehmer und die Wettbewerbszentrale verhalten. Wahrscheinlich ist, dass sich diejenigen, die rechtskonform agierenden dafür einsetzen werden, dass sich die gesamte Branche an den festgelegten Rechtsrahmen hält. Das kann insgesamt zu mehr Vertrauen in digitale Gesundheitsplattformen und digitale Gesundheitsangebote führen.
Fernbehandlungsverbot und Dienstleistungsfreiheit: Vorlage des BGH beim EuGH
Im zweiten Fall geht es um asynchrone Behandlung (also Behandlungen ohne unmittelbaren Kontakt zwischen Arzt und Patient) im Lichte des Werberechts sowie des Europarechts. Digitale Onlinebehandlung und Arzneimittelversorgung über das Internet funktionieren in vielen Fällen asynchron: Patienten füllen einen Fragebogen aus und erhalten eine Online-Diagnose von einem (im Ausland sitzenden) Arzt – meist ist ein persönliches Video-Gespräch möglich, aber nicht verpflichtend. Ob darin ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz vorliegt – wie der Verband Sozialer Wettbewerb sieht – ist fraglich. Die deutsche Rechtslage hinkt insofern der Realität etwas hinterher. Denn in Deutschland ist Werbung für jegliche Art der Fernbehandlungen grundsätzlich verboten. Dreh- und Angelpunkt des Rechtsstreits ist § 9 HWG, der Werbung für Fernbehandlungen ohne unmittelbare persönliche Untersuchung untersagt, es sei denn, anerkannte fachliche Standards verlangen einen persönlichen Kontakt nicht. Diese Standards bilden sich aber in der Fernbehandlung – die bis 2018 in Deutschland noch gänzlich (!) untersagt war – gerade erst aus.
Der BGH hat nun die Frage, ob das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes einen Eingriff in die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit darstellt, an den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Das ist erfreulich.
Die grundsätzliche europarechtliche Beantwortung der Frage kann moderne Telemedizin stärken. Im Falle einer positiven Entscheidung wird sie entweder mehr grenzüberschreitende Modelle hervorbringen, weil dann für europäische Gesundheitsplattformen die deutschen Beschränkungen des 9 HWG nicht gelten, oder – was besonders wünschenswert wäre – den Gesetzgeber zur überfälligen Überarbeitung des 9 HWG bewegen, um inländische Gesundheitsplattformen nicht zu diskriminieren.
Für Player im Bereich Digital Health bleibt es spannend: Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, wie wichtig es ist, nicht nur die nationalen, sondern auch die europäischen Entwicklungen im Blick zu behalten. Besonders die EuGH-Vorlage steht im direkten Zusammenhang mit dem aktuellen Grundsatzurteil des EuGH (C-115/24 vom 11. September 2025 à Telemedizin ohne Grenzen: EuGH schafft neue Spielräume) zum Herkunftslandsprinzip in der grenzüberschreitenden Telemedizin. Sie wird ein weiteres wichtiges „Puzzlestück“ zur Gewinnung von mehr Rechtsklarheit für digitale grenzüberschreitende Angebote in der Telemedizin bilden.
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