Der Deutsche Bundestag hat am 27. März 2026 das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen beschlossen. Die darin beschlossenen Änderungen sind ein zentraler Schritt zur Bekämpfung des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen.
Ziel ist es, die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen von Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen und Hebammen zu vereinfachen und zu beschleunigen, und dabei die Qualität der medizinischen Versorgung und Patientenschutzinteressen zu wahren. Neu geregelt wird insbesondere der Vorrang der Kenntnisprüfung vor der Gleichwertigkeitsprüfung. Zudem werden Regelungen zur Erteilung von partiellen und unbefristeten Berufserlaubnissen sowie Öffnungsklauseln für mehr Digitalisierung und Bürokratieabbau im Austausch zwischen Ländern und Behörden eingeführt. Insgesamt sorgen die Änderungen für schnellere und rechtssichere Anerkennungsverfahren in den Heilberufen, ohne dabei die fachlichen Anforderungen und Voraussetzungen an die Vergleichbarkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit deutschen Ausbildungsstandards zu beschneiden.
Unsere Expertinnen Kathleen Munstermann-Senff, LL.M. (Medizinrecht) und Rica Nauschütte, LL.M. (Medizinrecht) fassen die wichtigsten Neuregelungen zusammen.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick
- Direkte Kenntnisprüfung als Regelfall bei Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
Die bedeutsamste Systemänderung betrifft das Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen von Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Apotheker:innen aus Drittstaaten, d.h. nicht in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz erworbene Berufsqualifikationen.
Bisher ist hier die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung der gesetzliche Regelfall: die Landesapprobationsbehörden vergleichen anhand von umfangreichen, aufwendig zu beschaffenden Unterlagen und Nachweisen den im Drittstaat erworbenen Ausbildungsstand mit der deutschen staatlichen Ausbildung nach ÄApprO / ZApprO / AappO. Bei Feststellung wesentlicher Unterschiede in Ausbildungsfächern, Prüfungsinhalten oder Tätigkeitsgebiet schließt sich eine zusätzliche Kenntnisprüfung an, die sich am vollumfänglichen Prüfungsumfang der deutschen staatlichen Abschlussprüfungen orientiert.
Künftig erfolgt die Durchführung einer solch zeitaufwendigen, inhaltsintensiven und dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung nur noch auf Wahl durch die antragstellenden Personen; die direkte Kenntnisprüfung wird stattdessen der gesetzliche Regelfall für ärztliche, zahnärztliche und pharmazeutische Berufsqualifikationen. Die Behörden werden zu Aufklärung und Information der Antragstellenden verpflichtet. Auch für Hebammen mit Drittstaatenqualifikation wird ein Wahlrecht eingeführt, nach dem Antragstellende auf die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren können.
Durch die Änderungen soll das Anerkennungsverfahren von Berufsqualifikationen in Gesundheitsberufen aus Drittstaaten beschleunigt und vereinfacht werden, ohne die fachlichen Anforderungen und inhaltlichen Vergleichsmaßstäbe für Drittstaatenangehörige als solche abzumildern.
Für Angehörige aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz, bei denen die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung ihrer erworbenen Berufsqualifikationen nach EU-Recht nicht erfüllt sind, bleibt es beim Vorrang der Gleichwertigkeitsprüfung und einem Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch die auf die bestehenden Defizite beschränkte Eignungsprüfung.
- Partielle Berufserlaubnis für den ärztliche, zahnärztliche und pharmazeutische Berufe
Für Angehörige aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz wird die Möglichkeit einer partiellen Berufserlaubnis für den ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Beruf geschaffen.
Eine partielle Berufserlaubnis soll den Fall abdecken, dass eine antragstellende Person in einem EU-, EWR-Staat oder der Schweiz eine abgeschlossene Berufsqualifikation im ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Bereich erworben hat und dort zur Ausübung bestimmter ärztlicher/zahnärztlicher/pharmazeutischer Tätigkeiten berechtigt war, die dem Umfang des deutschen Berufsbildes nur teilweise entsprechen. Ihnen ist zukünftig eine unbefristete, aber auf die partielle ärztliche/zahnärztliche/pharmazeutische Tätigkeit beschränkte Berufserlaubnis zu erteilen. Personen mit partieller Berufserlaubnis treffen dann die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit deutscher Approbation, müssen aber die in ihrem Herkunftsstaat geltende Berufsbezeichnung führen.
Hintergrund der Neuaufnahme dieser Regelung ist die Umsetzung des Artikels 4f der Europäischen Berufsanerkennungsrichtline 2005/36/EG, wegen dessen bisher unzureichender Umsetzung gegen Deutschland bereits 2018 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurde.
- Unbefristete Berufserlaubnis für Ärzt:innen und Zahnärzt:innen
Die bisher ausschließlich befristet erteilbare Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufs an Personen, die im Ausland eine abgeschlossene, aber mit der deutschen Ausbildung nicht gleichwertige Berufsausbildung erworben haben, kann künftig in bestimmten Fällen auch unbefristet erteilt werden. Dies gilt zum einen für Personen, denen vor dem 1. April 2012 bereits erstmals eine Berufserlaubnis erteilt worden ist und denen eine Approbation wegen endgültigen Nichtbestehens der staatlichen Prüfung nicht erteilt werden kann; da die Berufserlaubnis vor dem 1. April 2012 noch unbefristet erteilt werden konnte, soll hierdurch eine besondere Härte für die Betroffenen vermieden werden, die bereits nach alter Gesetzeslage unbefristet mit Berufserlaubnis hätten tätig werden können. Zum anderen soll die Erteilung einer unbefristeten Berufserlaubnis für Personen möglich sein, denen wegen gesundheitlicher Einschränkungen eine uneingeschränkte Approbation für alle (zahn)ärztlichen Tätigkeiten nicht erteilt werden kann, die aber in bestimmtem Umfang der bestehenden Eignung dennoch (zahn)ärztlich tätig werden können.
- Digitalisierung von Verwaltungsverfahren und Informationsaustausch zwischen den Ländern
Durch die Einführung von Regelungen zu elektronischen Abfrage- und Übermittlungsmöglichkeiten für Dokumente und Daten zwischen den zuständigen Behörden der Länder sollen die Verwaltungsverfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen rechtssicherer gestaltet sowie beschleunigt und vereinfacht werden.
Ausblick
Die wesentlichen Änderungen treten zum 1. November 2026 in Kraft. Insbesondere für die Einführung der direkten Kenntnisprüfung im ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen sowie der Verzichtsmöglichkeit auf die Gleichwertigkeitsprüfung für Hebammen ist nach drei Jahren eine Überprüfung und Evaluation vorgesehen.
Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Gesundheitswesen. Sprechen Sie uns gerne an.