Co-Autor: Sebastian Sievers
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) befindet sich im Umbruch:
Seit dem 3. September 2025 liegt ein Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vor, der keine Berichte mehr vorsieht und weniger Bußgeldtatbestände enthält – er soll gelten, bis die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) umgesetzt wird. Am 26. September 2025 wies das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) an, nur noch „schwere“ Verstöße zu verfolgen. Seit dem 7. November 2025 ist zudem die bisherige digitale Berichtsmaske des BAFA, über die Unternehmen ihre gesetzlich geforderten Jahresberichte einreichen mussten, deaktiviert worden.
Am 16. Januar 2026 hat der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf beraten – gemeinsam mit einem Antrag der AfD zur vollständigen Abschaffung des LkSG sowie einem Antrag der Linken zur Anpassung des Gesetzes. Die Anträge sind in die Ausschüsse unter Federführung des Ausschusses für Arbeit und Soziales überwiesen worden.
Zentrale Änderungen der LkSG-Novelle
Der Regierungsentwurf sieht vor, das LkSG für die Übergangsphase bis zur Umsetzung der europäischen CSDDD in nationales Recht zu verschlanken und Unternehmen so durch weniger Bürokratieaufwand zu entlasten.
Eine zentrale Änderung ist die rückwirkende Abschaffung der Berichtspflicht ab dem 1. Januar 2023. Unternehmen sollen keine Berichte mehr beim BAFA einreichen müssen; bereits seit Herbst 2025 ist die Berichtspflicht de facto außer Kraft, noch bevor das Gesetz formal geändert wurde. Zu beachten ist jedoch, dass die Pflicht zur internen Dokumentation gemäß LkSG unverändert fortbesteht – lediglich das Reporting gegenüber dem BAFA ist nicht mehr erforderlich. Zudem ist eine Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der CSRD weiterhin verpflichtend, sofern das Unternehmen vom Geltungsbereich der CSRD erfasst ist; deren Schwellenwert wurde zuletzt deutlich erhöht (1.000 Beschäftigte und € 450 Mio. Umsatz).
Der Gesetzentwurf zielt auch auf eine Reduktion des Sanktionsrahmens bei Verstößen gegen das LkSG ab. Laut Regierungsentwurf stellen nur noch die folgenden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Tatbestände einen ordnungswidrigen Pflichtverstoß dar:
- fehlende oder verspätete Präventionsmaßnahmen bei einem menschenrechtlichen Risiko
- fehlende oder verspätete Abhilfemaßnahmen bei einem menschenrechtlichen Risiko
- nicht oder nicht rechtzeitig erstelltes bzw. umgesetztes Konzept zur Behebung eines menschenrechtlichen Risikos
- fehlendes oder nicht eingerichtetes Beschwerdeverfahren
Die zentralen Sorgfaltspflichten des LkSG für Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten im Inland – insbesondere Risikomanagement und -analysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Bereitstellung eines Beschwerdeverfahrens und die Dokumentation – bleiben im Kontext der Novelle weiterhin bestehen.
Jüngst haben jedoch 17 Wirtschaftsverbände die Aussetzung des LkSG bis zur Geltung der umgesetzten CSDDD gefordert.
Einordnung im europäischen Kontext
Die Novelle des LkSG steht in einem deutlichen Spannungsfeld zur europäischen Rechtsentwicklung. Auf EU Ebene ist Mitte Dezember 2025 im Rahmen des Omnibus I Pakets eine politische Einigung erzielt worden, die den Geltungsbereich der CSDDD erheblich verengt. Nach dieser Einigung sollen künftig lediglich Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von € 1,5 Mrd. unter die europäischen Sorgfaltspflichten fallen. Zugleich wurde der Zeitplan für die Umsetzung verlängert: Die Mitgliedstaaten sollen die Richtlinie bis 2028 umsetzen und die Anwendung beginnt im Jahr 2029.
Angesichts dieser europäischen Reformen stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, die Anwendungsschwelle des LkSG weiterhin unverändert bei 1.000 Beschäftigten im Inland zu belassen. Die CSDDDD wird in jedem Fall in deutsches Recht umgesetzt werden müssen und nach der Richtlinie dürfen die nationalen Regelungen künftig nicht strenger sein als die europäischen Mindestvorgaben. Es wäre daher naheliegend, die Übergangsregelung so zu gestalten, dass das LkSG bereits jetzt nur noch jene Unternehmen adressiert, die auch perspektivisch unter die CSDDD fallen werden. Das aber hatte die Bundesregierung schon nach einem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates im Herbst letzten Jahres explizit abgelehnt.
Fazit und Ausblick
Die LkSG‑Novelle reduziert den bürokratischen Aufwand für Unternehmen und schwächt den Sanktionsrahmen deutlich ab, bleibt jedoch im Verhältnis zur europäischen Nachhaltigkeitsentwicklung nur ein provisorischer Schritt. Die CSDDD wird das europäische Sorgfaltspflichtenregime vollständig neu ordnen und auf deutlich größere Unternehmen beschränken. Allerdings sind strukturell ähnlich auch in der CSDDD risikobasierte Ansätze zu wählen. Die CSDDD geht mit ihrem risikobasierten Ansatz sogar noch über das LkSG hinaus. Zwar fordert die Richtlinie Unternehmen dazu auf, auch ihre tieferen Lieferketten auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu untersuchen, und fordert damit mehr als das LkSG, das die Risikoanalyse standardmäßig auf unmittelbare Zulieferer begrenzt. Der Gesetzestext der CSDDD sieht allerdings vor, dass Bereiche, in denen Risiken unwahrscheinlich und nicht schwerwiegend sind sowie Bereiche, die mit der Herstellung der eigenen Produkte oder der Bereitstellung von Dienstleistungen nicht im Zusammenhang stehen, gänzlich aus der Risikoanalyse ausgeklammert werden können. Es liegt nahe, dass dieser nochmals risikobasiertere Ansatz der CSDDD auf Grund der aktuellen Erleichterungen bereits unter dem LkSG angewendet werden kann. Die Möglichkeit, so vorzugehen, wurde allerdings noch nicht durch behördliche Aussagen bestätigt.
Taylor Wessing verfügt über langjährige Erfahrung und Expertise in der Beratung zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten, insbesondere zum nationalen LkSG sowie zu den europarechtlichen Entwicklungen rund um CSDDD und CSRD. Bei Fragen oder Beratungsbedarf nehmen Sie gerne Kontakt zu unserem Experten-Team auf.