Für einen noch umfassenderen Überblick und mehr Kontext zu diesem Thema, lesen Sie auch unser Update von April 2025.
Nachdem die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) am 18. April 2025 in Kraft getreten ist, können die Bundesländer seit dem 21. Juli 2025 Förderanträge für Auszahlungen aus dem Transformationsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) stellen.
Mit dem freigeschalteten Online-Verfahren haben die Bundesländer zwar theoretisch die Möglichkeit einen Förderantrag beim BAS zu stellen. In der Praxis können die Länder davon derzeit kaum Gebrauch machen. Die Antragstellung ist für die Länder ist erst sinnvoll möglich, wenn die Krankenhausträger ihrerseits ihre Bedarfe bei den Landesgesundheitsministerien angemeldet haben. Die Länder entscheiden dann, für welche Vorhaben eine Förderung beantragt werden soll und stellen einen entsprechenden Antrag beim BAS. Derzeit können die Krankenhausträger jedoch noch keine entsprechenden Förderanträge bei den Bewilligungsbehörden der Bundesländer stellen. Die Antragstellung wird voraussichtlich erst mit dem Erlass der vom BAS angekündigten Förderrichtlinie möglich sein.
Wir geben im Folgenden einen Kurzüberblick über das Antragsverfahren und zeigen auf, welche Vorbereitungen Krankenhausträger bereits jetzt treffen können:
Antrag
Für die Antragstellung hat das BAS ein eigenes elektronisches Verwaltungsportal eingerichtet. Die Anträge sind von den Bundesländern, im Fall von länderübergreifenden Vorhaben durch alle an dem Vorhaben beteiligten Länder, über das elektronische Verwaltungsportal zu stellen.
Fristen
Die Anträge sind bis zum 30. September des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres zu stellen, d.h. Anträge für das Jahr 2026 sollten bis zum 30. September 2025 gestellt werden. Abweichend davon ist eine Antragstellung jeweils bis zum 31. Dezember möglich, wenn die Länder dem BAS die Höhe der Fördermittel bis zum 30. September des vorherigen Kalenderjahres angezeigt haben.
Auszahlung der Fördermittel
Das BAS zahlt die Fördermittel an das Land aus. Die vom BAS aus dem Transformationsfonds ausgezahlten Fördermittel werden im jeweiligen Landeshaushalt vereinnahmt. Die Länder leiten die Fördermittel auf Antrag an die Krankenhausträger weiter. Für die Krankenhausträger stehen im Zeitraum von 2026 bis 2035 finanzielle Mittel in Höhe von 50 Milliarden Euro zur Verfügung, die zur Hälfte von den Ländern, zur Hälfte aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgebracht werden. Die Förderanteile der Bundesländer ergeben sich aus dem sog. Königsteiner Schlüssel (vgl. Link).
Über die Gewährung der Zuwendung an die Krankenhausträger entscheiden die zuständigen Bewilligungsbehörden der Länder nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Fördermittel werden durch schriftlichen Bewilligungs- und Auszahlungsbescheid gewährt. Für die Antragstellung sind die landesspezifischen Regelungen und Fristen zu beachten; diese sind zurzeit noch nicht im Einzelnen verfügbar.
Kein vorzeitiger Vorhabenbeginn
Förderfähig sind u.a. Umstrukturierungsprozesse in den Krankenhäusern mit dem Ziel einer Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten und dem Abbau von Doppelstrukturen, der Förderung telemedizinischer Netzwerkstrukturen etc., deren Umsetzung am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen hat. Als Beginn der Umsetzung eines Vorhabens gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags. Planungen und Baugrunduntersuchungen werden bei Baumaßnahmen hingegen nicht als förderschädlicher Vorhabenbeginn gewertet.
Praxistipp: Was können Krankenhausträger jetzt tun?
Krankenhausträger, die Fördermittel aus dem Transformationsfonds in Anspruch nehmen möchten, sollten bereits jetzt prüfen,
- wie das Antragsverfahren der jeweiligen Bewilligungsbehörden der Länder ausgestaltet ist, welche Antragsfristen gelten und welche Unterlagen einzureichen sind; teilweise können Förderanträge schon vorab „informell“ an die Bewilligungsbehörden adressiert werden, z.B. an das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit in Rheinland-Pfalz
- welche Fördertatbestände für sie in Betracht kommen und hausindividuell genutzt werden können. Die Bewilligungsbehörde in Schleswig-Holstein hält zur Prüfung der Förderfähigkeit eine Begründung der Fördertatbestände des § 3 KHTFV bereit (online abrufbar unter folgendem Link)
- wie hoch der Förderbedarf ist (plausible Aufwandsschätzung)
- welche Fördervoraussetzungen einzuhalten und zu belegen sind
- welche vergaberechtlichen Anforderungen auf sie zukommen. Eine enge Abstimmung mit den jeweiligen Landesbehörden und die frühzeitige Einbindung regulatorischer sowie vergaberechtlicher Expertise sind empfehlenswert
Mit unserem erfahrenen Team unterstützen wir Sie gerne bei der Sondierung der Fördertatbestände, bei der Beantragung der Fördermittel und vergabekonformen Umsetzung der einzelnen Maßnahmen einschließlich der vertraglichen Umsetzung sowie im gesamten Prozess bis hin zur Führung der Verwendungsnachweise.