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19. August 2021

Update zum Krankenhauszukunftsgesetz: Erste Förderbescheide erlassen

  • In-depth analysis

Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz („KHZG“) soll die Digitalisierung von Krankenhäusern vorangetrieben und im Interesse einer qualitativ hochwertigen und modernen Gesundheitsversorgung deutlich verbessert werden. Hierzu stellen Bund und Länder insgesamt 4,3 Milliarden Euro zur Förderung von Investitionen in die digitalen Strukturen der Krankenhäuser zur Verfügung. Im Rahmen des mehrstufigen Verfahrens sind nun erste Förderbescheide erlassen worden.

In Thüringen, Bremen und Ba-Wü noch Anträge möglich

Die maßgeblichen Fördervoraussetzungen sind teilweise in gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung), teilweise in der vom Bundesamt für Soziale Sicherheit („BAS“) eigens erlassenen Förderrichtlinie geregelt. 

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist auf Länderebene geregelt. Dementsprechend sind die einzuhaltenden Fristen und sonstigen formellen Anforderungen für die Anmeldung entsprechender Förderbedarfe nicht einheitlich: Während beispielsweise in Hamburg die Bedarfsanmeldungen der Krankenhäuser bereits bis zum 31. Januar 2021 einzureichen waren, haben Krankenhäuser in Thüringen und Bremen noch bis zum 30. September 2021, in Baden-Württemberg sogar noch bis zum 15. Oktober 2021 Zeit.

Für eine erfolgreiche Antragstellung ist die Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und landesrechtlichen Besonderheiten zwingend. Das gilt neben der initialen Bedarfsanmeldung auch für mögliche weitere Verteilungsrunden und die Abgrenzung von Vorhaben nach dem KHZG zu anderen von Bund und Ländern aufgelegten Förderprogrammen.

Vergaberecht ist zu beachten

Die Förderrichtlinie sieht zudem vor, dass bei der Vergabe von Aufträgen die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergaberechts durchgehend zu berücksichtigen sind. Über das Landeshaushaltsrecht gelten regelmäßig die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, welche die Anwendbarkeit von Vergabebestimmungen (beispielsweise der Unterschwellenvergabeordnung) vorsehen. Das heißt, dass auch Häuser in privater oder freigemeinnütziger Trägerschaft das Vergaberecht beachten und regelmäßig förmliche Vergabeverfahren durchführen müssen.

Die bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung des KHZG bestätigen, dass nichtöffentliche Häuser oft nur über geringe Erfahrung im Umgang mit dem Vergaberecht verfügen. Die vergaberechtlichen Vorgaben führen gerade dort zur Verunsicherung. Das Thema ist ernst zu nehmen. Die Gesundheitsministerien einzelner Bundesländer haben bereits angekündigt, dass sie im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben verstärkt prüfen werden. Vergabeverstöße können zur vollständigen Rückforderung der Zuwendungen führen. Bei Trägern, deren Häuser auf mehrere Länder verteilt sind, kommt erschwerend hinzu, dass diese die teils sehr unterschiedlichen Schwellenwerte der verschiedenen Länder zu beachten haben. Insbesondere für Häuser in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft ist rechtliche Beratung zur Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen daher notwendig. Die Beratungsaufwände können teilweise gefördert werden.

Uneinheitliche Regelungen zum Projektstart

Das KHZG sieht die Förderung von Vorhaben mit einem Umsetzungsstart ab dem 2. September 2020 – also noch vor Erlass der Förderrichtlinie im November 2020 – vor. Faktisch profitieren von dieser Regelung nicht selten allein öffentliche Häuser, da nur diese zu diesem Zeitpunkt das Vergaberecht beachten mussten. Nichtöffentliche Häuser können nur in Ausnahmefällen – etwa bei Vorliegen eines Alleinstellungsmerkmals – eine rückwirkende Förderung erreichen.

Einige Bundesländer (z.B. Thüringen) lassen eine rückwirkende Förderung gar nicht zu und berufen sich dabei auf allgemeine haushaltsrechtliche Bestimmungen. Diese erlauben die Genehmigung von Fördermitteln nur, sofern die Umsetzung der zu fördernden Bewilligung noch nicht begonnen hat.

Erste Förderbescheide ergangen

Mittlerweile liegt dem BAS eine Reihe von Förderanträgen vor und seit dem 30. Juli 2021 werden Mittel bewilligt. Die Höhe der beantragten Mittel beläuft sich bisher lediglich auf 244 Millionen Euro (bei ca. 400 eingegangenen Anträgen). Erst 16,5 Millionen Euro wurden bis dato ausgezahlt. Dass die Summe der bereits ausgezahlten Fördermittel bislang vergleichsweise gering ist liegt insbesondere daran, dass die Anträge auf Förderung an das BAS nicht direkt von den Krankenhäusern gestellt werden, sondern von den Bundesländern (Sozialministerien), nachdem diese die Bedarfsanmeldungen der Kliniken überprüft und bearbeitet haben. Auch die unterschiedlichen Fristen und formellen Anforderungen in den einzelnen Ländern sind hier relevant. Einige Länder übermitteln ihre Anträge nicht einmalig „im Paket“, sondern schrittweise. Die „Hauptwelle“ an Anträgen wird beim BAS für September / Oktober erwartet. Nordrhein-Westfalen wird beispielweise zeitnah Förderanträge beim BAS einreichen.

Insgesamt fünf Bundesländer haben bereits Anträge an das BAS übermittelt. Das BAS hat die bislang ausgezahlten EUR 16,5 Millionen Euro für Häuser in Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bewilligt. Schleswig-Holstein hat auf dieser Grundlage nun erste Förderbescheide an Krankenhäuser erlassen.

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