Der Bundestag hat am 30. Januar 2025 im Rahmen des Gesundheitsversorgungs-Stärkungsgesetzes (GVSG) eine Fristverlängerung für die Erstattungsfähigkeit von Wundversorgungsprodukten beschlossen. Nach dem Beschluss bleiben „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ weiterhin ohne formalen Nutzennachweis im Verfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattungsfähig. Hierzu gehören unter anderem Silber- oder Polyhexanidhaltige Wundauflagen sowie Hydrogele, die besonders bei chronischen und schwer heilenden Wunden zum Einsatz kommen.
Hintergrund
Die auf Grundlage des § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V erlassene Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt die Verordnung von Arzneimitteln, stofflichen Medizinprodukten und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland. In Anlage Va AM-RL finden sich auch detaillierte Regelungen zu Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung. Während Letztere bisher auch ohne formalen G-BA-Nutzennachweis durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattungsfähig waren, sollten diese Produkte ab dem 2. Dezember 2024 nur noch dann erstattungsfähig sein, wenn ein Einsatz der Produkte medizinisch indiziert ist.
Da aufgrund des Auslaufens der Erstattungsfähigkeit ohne formalen Nutzennachweis Versorgungslücken befürchtet wurden, einigte man sich auf politischer Ebene zunächst auf eine Fristverlängerung der Regelungen um 18 Monate. Aufgrund des Bruchs der „Ampelkoalition“ konnte die geplante Fristverlängerung jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Frist am 2. Dezember 2024 beschlossen werden, so dass die Voraussetzungen für die weitere Erstattungsfähigkeit der Produkte zunächst unklar waren.
Verlängerung der Frist
Mit Beschluss des Bundestages vom 30. Januar 2025 konnte der bisher unterbliebene Beschluss nachgeholt und die Fristverlängerung für die Erstattungsfähigkeit von Wundversorgungsprodukten im Rahmen des Gesundheitsversorgungs-Stärkungsgesetzes (GVSG) entsprechend beschlossen werden. Auch ohne formalen G-BA-Nutzennachweis bleiben „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ durch die gesetzlichen Krankenversicherungen somit weiterhin erstattungsfähig. Im Unterschied zu der ursprünglich angedachten Verlängerung der Frist um 18 Monate endet die beschlossene Fristverlängerung jedoch bereits am 2. Dezember 2025. Dabei wurde sich auch darauf geeinigt, dass die Fristverlängerung rückwirkend ab dem ursprünglichen Fristende gelten soll.
Ausblick
Die Verlängerung der Frist ist vorerst geeignet, die drohende Versorgungslücke für Menschen mit chronischen Wunden zu schließen. Aufgrund fehlender Bewertungskriterien des G-BA ist jedoch weiterhin unklar, wie Hersteller den benötigten Nachweis des therapeutischen Nutzens ihrer Produkte bis zum Ablauf der nunmehr verlängerten Frist erbringen sollen. Es liegt somit nun am G-BA, zeitnah klare Bewertungskriterien zu schaffen, die es den Herstellern ermöglichen, den erstattungsrelevanten Nutzennachweis bis zum 2. Dezember 2025 zu erbringen.