Ob Umstrukturierung zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen, Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen, Schließungen von Krankenhäusern – der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für eine Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung („KHTFV“) lässt erkennen, welche Veränderungen im Rahmen der Krankenhausreform konkret finanziell unterstützt werden.
Der Transformationsfonds ist ein Element der Krankenhausreform, mit dem Klinikträger bei Umstrukturierungen finanziell unterstützt werden. Bis zu 50 Milliarden Euro Fördermittel – aufgeteilt auf Bundes- und Landesmittel – soll der Fonds für einen Zeitraum von zehn Jahren (2026 bis 2035) umfassen. Bereits das im vergangenen Jahr beschlossene Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz („KHVVG“) legt fest, welche Vorhaben durch den Transformationsfonds gefördert werden sollen. Der nunmehr veröffentlichte Referentenentwurf für die KHTFV mit Bearbeitungsstand vom 15. Januar 2025 konkretisiert die Voraussetzungen für förderfähige Vorhaben und Kosten und regelt zudem Einzelheiten zum Verfahren.
Welche Vorhaben sind (nicht) förderfähig?
Durch den Transformationsfonds sollen ausschließlich Veränderungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen gefördert werden, für die das KHVVG Anreize setzt: Unterstützt werden sollen einerseits etwa Umstrukturierungen von Klinikstandorten, die Bildung regionaler Verbünde, der Aufbau von Netzwerken für Telemedizin oder die Umstrukturierung zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen. Andererseits können aber auch Schließungen von Krankenhäusern gefördert werden, insbesondere wenn sie in Gebieten mit einer hohen stationären Versorgungsdichte liegen.
Ausdrücklich nicht mit Mitteln des Transformationsfonds förderfähig sollen dagegen Vorhaben sein, durch die überwiegend bestehende Strukturen erhalten werden. Deshalb kommt etwa die Förderung solcher Maßnahmen nicht in Betracht, durch die existierende Gebäudeteile eines Krankenhauses modernisiert werden sollen. Auch können keine Vorhaben von dem Transformationsfonds profitieren, die sich überwiegend auf Synergieeffekte in der Verwaltung oder andere, nicht unmittelbar medizinische Leistungen beziehen. Während zwar Umstrukturierungen zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen, also den so genannten Level 1i-Krankenhäusern, förderfähig sein können, gilt das nicht für Vorhaben, die dem Aufbau ambulanter Versorgungsstrukturen dienen. Denn dahingehende Förderungen könnten zu einem ungerechtfertigten Vorteil gegenüber vertragsärztlichen Leistungserbringern führen. Generell ausgeschlossen von einer Förderung aus dem Transformationsfonds sind außerdem solche Vorhaben, deren Umsetzung bereits vor dem 1. Juli 2025 begonnen hat.
Welches Verfahren ist vorgesehen?
Das Verfahren orientiert sich laut der Begründung des Entwurfs an Regelungen, die sich bereits bei der Umsetzung des Krankenhausstrukturfonds bewährt haben, sodass teilweise an bereits bestehende Prozesse angeknüpft werden soll. Die Regelungen sollen aber auch zur Vereinfachung des Förderverfahrens und einer damit einhergehenden Bürokratieentlastung beitragen, etwa durch eine digitale Ausgestaltung des Antrags- und Nachweiserbringungsverfahrens.
Die Länder sollen beim Bundesamt für soziale Sicherung („BAS“), bei dem der Transformationsfonds angesiedelt sein soll, über ein Online-Portal Anträge auf Teilhabe an den Mitteln stellen können. Bei der Bewilligung der Zuwendungen soll die Prüfung durch das BAS auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt sein. In diesem Zusammenhang soll etwa auf die Einreichung von baufachlichen Gutachten und indikativen Angeboten verzichtet werden. Dennoch sind einige Dokumente, wie etwa Kostenaufstellungen und Vorhabenbeschreibungen, aber auch Nachweise über Prüfungen des Insolvenzrisikos der entsprechenden Klinik und über das Einvernehmen der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen über das Vorhaben beizubringen.
Erstmalig sollen die Länder für das Jahr 2026 bis zum 30. September 2025 Anträge stellen. Bereits vor Antragstellung sollen sich die Länder mit schriftlichen Anfragen zur Förderfähigkeit einzelner Vorhaben an das BAS wenden können – es soll allerdings kein Anspruch der Länder auf die Beantwortung der Anfragen bestehen, zudem soll etwaigen Antworten keine rechtsverbindliche Wirkung zukommen.
Fazit
Der Referentenentwurf zeigt welche Umstrukturierungsmaßnahmen von den Mitteln des Transformationsfonds profitieren können. Der Entwurf bietet Entscheidungsträgern in Krankenhäusern deshalb die Chance, möglichst frühzeitig zu eruieren, wo ihre Einrichtungen an dem Transformationsfonds partizipieren können und wie entsprechende Maßnahmen unter Einsatz staatlicher Förderung am besten umgesetzt werden können.