Das Ministerium für Arbeit und Soziales (CZ) hat Mitte April 2024 die schon seit langem erwartete sogenannte „flexible Novelle“ des Arbeitsgesetzbuches vorgestellt. Diese Novelle ist das Ergebnis der Diskussion einer Expertenarbeitsgruppe und soll auf die Entwicklung und die Bedürfnisse des modernen Arbeitsmarktes reagieren.
Die Novelle soll voraussichtlich im Januar 2025 in Kraft zu treten. Es ist jedoch fraglich, ob ein solcher Termin realistisch ist und in welcher genauen Form die Novelle letztendlich verabschiedet wird.
Die wichtigsten Änderungen werden im Folgenden in Kürze dargestellt:
1. Erhöhte Flexibilität bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Die Kündigungsfrist beginnt ab dem Datum der Zustellung der Kündigung.
- Ein Kündigungsgrund beim Verlust der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit.
- Die Abfertigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit wird von der Krankenkasse gezahlt.
- Verkürzung der Kündigungsfrist auf einen Monat bei Verstößen gegen die „Arbeitsdisziplin“ und bei Nichterfüllung der Anforderungen des Arbeitgebers und der gesetzlichen Voraussetzungen.
- Verlängerung der subjektiven und objektiven Frist für die Kündigung bei Verletzung der Arbeitnehmerpflichten auf 3 bzw. 15 Monate.
- Verankerung des Urlaubsanspruchs der Arbeitnehmer im Falle der ungültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Weitere Klarstellung bezüglich der Ansprüche der Arbeitnehmer im Falle der ungültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
2. Sicherheit und Flexibilität für berufstätige Eltern
- Wiedereinstieg in denselben Arbeitsplatz bzw. dieselbe Position (nicht nur die Art der Arbeit), falls der Arbeitnehmer aus dem Elternurlaub bis zum Erreichen des Alters von zwei Jahren des Kindes zurückkehrt.
- Die Beschränkung der Verlängerung von Kettenbeschäftigungen auf maximal drei Verlängerungen soll keine Anwendung finden, wenn es sich um den „Ersatz“ eines Arbeitnehmers im Mutterschafts- oder Elternurlaub handelt; es wird jedoch eine Grenze von insgesamt neun Jahren vorgeschlagen.
- Möglichkeit, während des Elternurlaubs dieselbe Arbeit für den Arbeitgeber auf Minijob-Basis (auf Tschechisch: DPP und DPČ) zu verrichten.
3. Weitere vorgeschlagene Änderungen
- Verlängerung der Probezeit auf bis zu vier Monate für reguläre Angestellte und bis zu acht Monate für leitende Angestellte sowie die Möglichkeit einer nachträglichen Verlängerung der Probezeit.
- Selbständige Planung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer auch am Arbeitsort des Arbeitgebers (nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer).
- Auszahlung der Löhne auch in einer anderen Währung als tschechischen Kronen.
- Vereinfachte elektronische Zustellung von Lohnbescheiden und Gehaltsabrechnungen.
- Einheitliche Regelung für die Berechnung des durchschnittlichen Monatslohns bei Veränderung der Wochenarbeitszeit.
- Nachweis der Zuständigkeit der Gewerkschaft durch eine notarielle Bescheinigung (die Kosten sollten vom Arbeitgeber getragen werden).
- Möglichkeit, die ununterbrochene tägliche Ruhezeit in Notfallsituationen zu verkürzen (bis zu sechs Stunden).
- Minderjährige ab 14 Jahren dürfen während der Hauptferien leichte Arbeiten verrichten, auch wenn sie ihre Grundschulausbildung noch nicht abgeschlossen haben; die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist erforderlich.
- Eingetragene Lebenspartner werden gleichbehandelt, z.B. bei der Übertragung von Lohn- und Gehaltsansprüchen im Todesfall eines Arbeitnehmers.
Sollten Sie irgendwelche Fragen haben oder weitere Information benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind gerne für Sie da!