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17. April 2024

Bürgschaft für Lohnansprüche im Baugewerbe

Der umfangreichen Novelle des Arbeitsgesetzbuches vom Oktober letzten Jahres wurde bereits viel Aufmerksamkeit geschenkt. Eine weitere Novelle, die am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist, die die sogenannte Bürgschaft für Lohnansprüche im Baugewerbe betrifft und insbesondere für Bauunternehmer von Bedeutung ist, hat jedoch nicht so viel Aufmerksamkeit erhalten.

Nach der neuen Bestimmung des § 324a des Arbeitsgesetzbuches haftet der Lieferant für die Löhne, Gehälter und vertraglichen Vergütungen (im Folgenden „Lohnansprüche“) der Arbeitnehmer des Sublieferanten, und zwar in dem Umfang, in dem sie an der vertraglichen Leistung für den Lieferanten beteiligt waren, bis zur Höhe des Mindestlohns. Als Lieferant im Sinne dieser Vorschrift gilt ein Bauunternehmer, d.h. eine Person, die nach der Gewerbeordnung berechtigt ist, Bau- oder Montagearbeiten als Gegenstand ihrer Unternehmenstätigkeit auszuführen. Ein Sublieferant hingegen ist eine Person, die eine vertragliche Leistung im Rahmen der Bautätigkeit des Lieferanten erbringt. Zu beachten ist jedoch, dass auch eine Arbeitsagentur (Arbeitskräfteüberlasser), die ihre Arbeitnehmer vorübergehend dem Lieferanten als Beschäftiger überlässt, als Sublieferant gilt.

1. Höhe der Bürgschaft für Lohnansprüche

Befriedigt also der Sublieferant die Lohnansprüche seiner Arbeitnehmer nicht, können sich diese Arbeitnehmer an den Lieferanten als Bürgen halten, der verpflichtet ist, ihre Lohnansprüche (für die im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung für den Lieferanten geleistete Arbeit) für den Sublieferanten bis zur Höhe des Mindestlohns zu erfüllen (dieser beträgt derzeit CZK 18.900; die Bürgschaft deckt jedoch nicht die volle Vergütung, die der Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit von seinem Arbeitgeber hätte erhalten müssen). Erfüllt der Lieferant diese Lohnansprüche, kann er sie im Wege des Regresses gegenüber dem Sublieferanten als Arbeitgeber geltend machen. In den allermeisten Fällen zeugt die Nichterfüllung von Lohnansprüchen von einem bedeutenderen Problem auf Seiten des betreffenden Arbeitgebers, sodass fraglich ist, ob sie im Wege des Regresses erfolgreich durchgesetzt werden können.

2. Vertragliche Lieferkette

Gibt es mehrere Glieder in einer vertraglichen Lieferkette (Generalunternehmer, erster Sublieferant, zweiter Sublieferant usw.), kann diese Regelung so ausgelegt werden, dass der Lieferant, der sich direkt über dem Sublieferanten, der die Lohnansprüche seiner Arbeitnehmer nicht befriedigt hat, befindet, für die Lohnansprüche der Arbeitnehmer in dieser Kette haftet. Der Lieferant an der Spitze der vertraglichen Lieferkette (Generalunternehmer) haftet jedoch auch gesamtschuldnerisch mit den nachgeordneten Sublieferanten. Wenn der Bürge die entsprechenden Lohnansprüche nicht befriedigt, kann er wegen einer Ordnungswidrigkeit / Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu CZK 2.000.000 belegt werden.

3. Wie kann ein Arbeitnehmer seinen Anspruch geltend machen?

Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Bürgen entsteht nicht automatisch. Der Arbeitnehmer muss den Bürgen schriftlich auffordern. Die Aufforderung des Arbeitnehmers muss die gesetzlichen Anforderungen enthalten und dem Bürgen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit des Lohnanspruches zugehen. Der Bürge ist dann verpflichtet, die Lohnansprüche des Arbeitnehmers innerhalb einer kurzen Frist - innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung - zu befriedigen. Der Bürge muss von den zu befriedigenden Lohnansprüchen Abzüge und Abgaben nach besonderen Rechtsvorschriften (einschließlich der Einkommensteuer) in Abzug bringen. Dazu muss der Bürge den Arbeitgeber insbesondere über die an jeden Arbeitnehmer gezahlten Beträge und die vorgenommenen Abzüge informieren.

4. Kann man der Bürgschaft für Lohnansprüche entgehen?

Der Bürge hat die Möglichkeit, der Bürgenhaftung zu entgehen. Nach dem Arbeitsgesetzbuch haftet der Bürge nicht für Lohnansprüche, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • der Sublieferant hat dem Bürgen bei Beginn der vertraglichen Leistung eine Bescheinigung vorgelegt, die nicht älter als drei Monate ist und aus der hervorgeht, dass er mit den Beiträgen zur Sozialversicherung, zur staatlichen Beschäftigungspolitik und zur öffentlichen Krankenversicherung nicht im Rückstand ist; und
  • der Sublieferant ist in den letzten 12 Monaten vor Beginn der vertraglichen Leistung für den Lieferanten nicht mit einer Geldstrafe von mehr als CZK 100.000 wegen Verletzung von Pflichten aus arbeitsrechtlichen Vorschriften belegt worden.

Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, haftet der Bürge als Generalunternehmer nicht als Bürge für die Lohnansprüche der Arbeitnehmer von Sublieferanten in der vertraglichen Lieferkette.

5. Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern

Der Arbeitgeber ist seit Inkrafttreten der Novelle verpflichtet, seine Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeit an der Erbringung der vertraglichen Leistung über die oben beschriebene Bürgschaft, die Person des Bürgen und dessen Änderung, einschließlich der Bedingungen, Fristen und des Verfahrens zur Ausübung des Rechts gegenüber dem Bürgen zu informieren. Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer, die vor Inkrafttreten der Novelle an der Erbringung der vertraglichen Leistung zu arbeiten begonnen haben, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. bis zum 1. Februar 2024, informieren.
Unterlässt der Arbeitgeber dies, kann er mit einer Geldstrafe von bis zu CZK 200.000 belegt werden.

6. Gilt die Bürgschaft automatisch für alle Lohnansprüche?

Die neue Regelung der Bürgschaft im Baugewerbe gilt für Lohnansprüche, die ab Anfang 2024 entstehen. Der Lieferant haftet also nicht für Lohnansprüche, die dem Arbeitnehmer für einen Zeitraum vor 2024 zustehen. Besteht jedoch ein Vertragsverhältnis, das vor 2024 entstanden ist und das bis in das Jahr 2024 andauert, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Arbeitnehmer gegenüber dem Lieferanten die Bürgschaft für die im Jahr 2024 entstehenden Lohnansprüche geltend machen.

7. Empfehlungen für Bauunternehmer

Da es sich bei der Einführung dieser Bürgschaft um eine Neuheit handelt, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, wie diese umgesetzt wird, wie weit sie in der Praxis angewendet und wie weit sie ausgelegt wird. Wir können daher nur empfehlen, dass Bauunternehmer bei ihrer Tätigkeit bereits diese Bürgschaft berücksichtigen, da die drohende Höhe der Bürgschaft und die Strafen nicht unerheblich sind. 

Bauunternehmer sollten ihre Arbeitnehmer in geeigneter Weise über das Bestehen einer solchen Bürgschaft informieren. Sie sollten auch darauf achten, dass die oben genannten Unterlagen vorgelegt werden, um die Bürgschaft für die Befriedigung von Lohnansprüchen der Arbeitnehmer des Sublieferanten auszuschließen. Da der Zeitpunkt des „Beginns der vertraglichen Leistung“, zu dem die Unterlagen nach dem Gesetz vorzulegen sind, nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses übereinstimmt, ist unseres Erachtens eine vertragliche Regelung sehr wichtig.

Es ist daher empfehlenswert, Instrumente und Verpflichtungen auszuhandeln, die die Position von Mandanten, die Bauunternehmer sind, stärken.

 
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