Autor

Ina Kamps, M.A.

Knowledge Lawyer

Read More
Autor

Ina Kamps, M.A.

Knowledge Lawyer

Read More

12. Februar 2024

Newsletter Marke Design Wettbewerb Februar 24 – 6 von 6 Insights

TW Newsflash Marke Design Wettbewerb: Von LEGO-Steinen, Birkenstock-Sandalen und dem Kölner Dom – aktuelle Entscheidungen in Kürze

  • Briefing

Unser Newsflash bietet heute „von allem etwas“: Wir haben aktuelle Entscheidungen zu Design (LEGO-Steine und -Figuren), Urheberrecht (Birkenstock-Sandale) & Marke (Kölner Dom) sowie außerdem ein Urteil des LG München zur Gestaltung von Kündigungsbuttons für Sie zusammengefasst. Und wir gratulieren dem EUIPO zu seinem 30. Geburtstag in diesem Jahr.

LEGO siegt vor dem EuG: Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Marken bleiben bestehen

(Ein) LEGO-Stein bleibt geschmacksmusterrechtlich geschützt: Das EuG hat in einem langjährigen Rechtsstreit zwischen LEGO und einer deutschen Großhändlerin entschieden und die Gültigkeit eines für einen bestimmten LEGO-Stein eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bestätigt (Urteil vom 24.01.2024, Rs. T-537/18). Nach Auffassung des EuG kann Produkten innerhalb eines modularen Systems trotz ihrer Eigenschaft als sog. „must-fit“-Teil ein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt werden.

Das für LEGO eingetragene Geschmacksmuster verstoße, so das EuG, nicht gegen Art. 8 Abs. 1 GGV (Ausschluss des Schutzes der technischen Funktion), da nicht alle Merkmale des Steins – hier konkret seine glatte Oberfläche – eine technische Funktion erfüllten. Auch ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 GGV (Ausschluss des Schutzes für sog. „must-fit-Teile“) scheide im vorliegenden Fall aus, da die Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 3 GGV erfüllt sei: Danach gilt der Ausschluss des Schutzes gem. Abs. 2 nicht für modulare Geschmacksmuster, die die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen und dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

Vorliegend sei es der Nichtigkeitsantragstellerin nicht gelungen, die Neuheit und Eigenart des LEGO-Steins zu widerlegen. Das EuG führt aus, dass - ausgehend von der Vermutung der Rechtsbeständigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters - der Antragsteller eines Nichtigkeitsantrags für die Widerlegung der Neuheit und Eigenart beweispflichtig sei: Der Antragsteller müsse konkrete Nachweise vorlegen, die das Fehlen von Neuheit und Eigenart belegten mit der Folge, dass die Ausnahme des Art. 8 Abs. 3 keine Anwendung finde. Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin diesen Nachweis aber nicht erbracht. Der Antrag auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters sei daher zurückzuweisen, das Geschmacksmuster mithin weiterhin gültig.

Die Entscheidung zum LEGO-Stein folgt auf zwei weitere, kürzlich ergangene Urteile des EuG in Verfahren, die zum Ziel hatten, die Unionsmarken von LEGO für Minifiguren im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 lit. e) Ziffer ii) UMV (Ausschluss der Eintragung einer Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist) für nichtig erklären zu lassen (EuG, Urteile vom 6. Dezember 2023, Rs. T-297/22 und T-298/22). Auch in diesen Fällen obsiegte LEGO, das EuG wies beide Nichtigkeitsklagen ab: Auch wenn der mit der Verbaubarkeit und der Modularität verbundene technische Zweck über die wesentlichen Merkmale (wie Noppe auf dem Kopf, Greifhände, Löcher unter den Füßen und in den Rückseiten der Beine) erreicht werde, gebe es, so das EuG, andere wesentliche Merkmale, die für die Erreichung eines technischen Zwecks nicht erforderlich seien, wie die besondere Form des Kopfes, der kurze Hals und die flache, trapezförmige, Form des Körpers (siehe dazu Rn. 162 des Urteils T-297/22). Der Schutz der Marken sei daher nicht nach Art. 7 Abs. 1 lit. e) ausgeschlossen, der Nichtigkeitsantrag zurück zu weisen.

Die drei Entscheidungen zeigen einen etwas „milderen Ansatz“ bei der Feststellung, ob ein Geschmacksmuster oder eine Marke eine rein technische Funktion bzw. Wirkung haben, als dies in der Vergangenheit in der Rechtsprechung der europäischen Gerichte der Fall war. Wir werden diese Entwicklung beobachten und Sie auf dem Laufenden halten.

BGH bestätigt BPatG: "KÖLNER DOM" als Marke nicht schutzfähig

Im August 2023 hatten wir über die Entscheidung des BPatG berichtet, der Wortfolge „KÖLNER DOM“ den Markenschutz zu versagen (siehe hier) – nun hat der BGH diese Entscheidung bestätigt (Beschluss vom 12.10.2023, I ZB 28/23).

Kurz zur Erinnerung: Die „Hohe Domkirche zu Köln“ hatte die Wortfolge "KÖLNER DOM" im Jahr 2018 beim DPMA als Wortmarke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 25 und 35, darunter insbesondere typische Souvenirwaren, angemeldet. Das Amt hatte die Anmeldung jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und wurde darin im Januar 2023 vom BPatG bestätigt.

Auch der BGH schließt sich dieser Auffassung nun an: Die Bezeichnung "KÖLNER DOM" werde vom Verkehr als beschreibende Angabe, nicht aber als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft – konkret also auf die „Hohe Domkirche zu Köln“ als Herstellerin der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen - aufgefasst. Der durchschnittliche Verbraucher verstehe die Wortfolge „KÖLNER DOM“ dahingehend, dass es sich um Waren handelt, die thematisch dem bekannten Kölner Bauwerk zuzuordnen sind. Dies aber gelte für alle Souvenirs, die um den Kölner Dom von unterschiedlichen Anbietern – und eben nicht nur von der „Hohen Domkirche zu Köln“ - verkauft werden. Mit anderen Worten: Der Käufer eines Souvenirs mit der Bezeichnung „KÖLNER DOM“ denkt in erster Linie an das Bauwerk selbst und nicht an die „Hohe Domkirche zu Köln“ als Herstellerin des Souvenirs. Eine Eintragung als Marke scheide daher aus.

Der BGH weicht damit von der Entscheidung des EuGH im Fall „Neuschwanstein“ ab, in der er der Bezeichnung "Neuschwanstein" die Eignung als Marke zugesprochen hatte. Dem EuGH vorlegen wollte der BGH den Fall „KÖLNER DOM“ aber nicht – er habe die vom EuGH mittlerweile vorgegebenen Maßstäbe angelegt. Damit bleiben offene Fragen zum Schutz der Bezeichnung bekannter Sehenswürdigkeiten leider weiterhin ungeklärt.

Urheberrecht vs. Design: OLG Köln verneint urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Birkenstock-Sandalen

Wie die LEGO-Bausteine ist auch die Birkenstock-Sandale Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen der vergangenen Jahre. Ganz aktuell hat das OLG Köln zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Sandale entschieden (Urteil vom 26. Januar 2024, 6 U 89/23).

Birkenstock hatte gegen eine Herstellerin von „Gesundheitssandalen“ wegen der Verletzung von Urheberrechten an einigen Birkenstock-Modellen geklagt. In einem umfangreichen Urteil mit zahlreichen Abbildungen verschiedener (auch antiker!) Sandalen-Modelle und interessanten Ausführungen zur Geschichte der Gesundheitssandale weist das OLG Köln die Klage von Birkenstock mangels bestehender Urheberrechte ab: Für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer Gesundheitssandale als eines Werkes der angewandten Kunst genüge es nicht, dass ein in technisch-funktionaler Hinsicht bestehender Gestaltungsspielraum ausgenutzt worden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der bestehende Spielraum über die durch die Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch ausgestaltet werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Das OLG beschäftigt sich in seinem Urteil eingehend mit der Frage der Abgrenzung des urheberrechtlichen Schutzes von einem Schutz durch das Designrecht. Dass Design und Werkschutz verschiedene Schutzfunktionen haben, schließe es zwar nicht aus, dass ein Design auch Urheberschutz erhalte. Voraussetzung dafür sei aber, dass ein Design die eigenständigen Schutzkriterien für Werke der angewandten Kunst erfülle, insbesondere also künstlerisch und nicht nur gestalterisch auswählend sei. Würde man auf die Erfüllung der qualifizierenden Schutzkriterien für Werke der angewandten Kunst verzichten, würde das Designrecht im Ergebnis obsolet.

Das Gericht hat die Revision zum BGH „zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ zugelassen. Es führt aus: „Die für die Abgrenzung des Designrechts vom Urheberrecht maßgebliche Frage, was eine künstlerische Leistung ist, stellt sich in einer Vielzahl von Fällen und wird in der Instanzrechtsprechung uneinheitlich beantwortet.“ Sollte Revision eingelegt werden (was bislang nicht bekannt ist), wird der BGH zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit Gelegenheit erhalten, den Kunstwerkbegriff zu schärfen: Erst im Dezember 2023 hatte der BGH den ähnlich gelagerten Fall „USM Haller“ dem EuGH vorgelegt und diesem Fragen zur urheberrechtlichen Prüfung der Originalität gestellt (Beschluss vom 21. Dezember 2023, I ZR 96/22). In diesem Fall möchte der Schweizer Hersteller USM sein Regalsystem „USM Haller“ als Werk der angewandten Kunst anerkannt wissen.

Achtung bei der Gestaltung von Kündigungsbuttons: LG München verurteilt sky.de

Ein interessantes Urteil zur Gestaltung von Kündigungsbuttons kommt vom LG München. Zum Hintergrund: Seit 1. Juli 2022 müssen Unternehmen Verbraucher:innen gemäß § 312k Abs. 2 BGB online eine leicht auffindbare sog. „Kündigungsschaltfläche“ anbieten, um einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu kündigen. Die Vorgaben sind klar: Die Schaltfläche muss „mit nichts anderem als den Wörtern ‚Verträge hier kündigen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein“, außerdem „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich“.

Das LG München verurteilte sky.de in einem von der Verbraucherzentrale NRW angestrengten Verfahren, weil es die Voraussetzungen auf der Website von sky.de als nicht erfüllt ansah (Urteil vom 16.11.2023, 12 O 4127/23): Zum einen war der Kündigungsbutton hinter einer anderen Schaltfläche mit der Beschriftung „Weitere Links anzeigen“ versteckt, zum anderen sei er, so das Gericht, nicht vergleichbar gut lesbar wie der Button zum Vertragsschluss: Die Schaltfläche zum Vertragsschluss war auf der Website blau, die Schaltfläche zur Kündigung hingegen kleiner und grau unterlegt.

Happy Birthday: Das EUIPO wird 30!

Das European Intellectual Property Office EUIPO mit Sitz in Alicante feiert in diesem Jahr seinen 30. Geburtstag. Errichtet wurde es 1994 durch die Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) - damals noch unter der im Deutschen etwas sperrigen Bezeichnung „HABM – Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ (engl. „OHIM – Office for Harmonisation in the Internal Market“). Zunächst nur für die Registrierung und Verwaltung der Gemeinschafts- bzw. seit 2016 Unionsmarken zuständig, kamen im Jahr 2003 die Gemeinschaftsgeschmacksmuster und 2023 die geographischen Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte hinzu. 2016 wurde das Amt mit der Markenreform in „EUIPO“ umbenannt. Happy Birthday liebes Amt! (mehr Infos zum 30. Geburtstag finden Sie auf der Seite des EUIPO hier).

TW-Markenrätsel: Zum Valentinstag

Heute ist Valentinstag und da spielen insbesondere Herzen und Blumen eine wichtige Rolle. Wir haben ein paar Marken „mit Valentinstag-Bezug“ für Sie herausgesucht. Erkennen Sie diese auch, wenn Sie nur einen Ausschnitt sehen? Testen Sie dies in der neuesten Ausgabe unseres TW Markenrätsels hier. Viel Spaß beim Rätseln!

Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Green Advertising

Auf Wiedersehen Werbung mit Klimaneutralität? Die Pläne der EU für Green Claims (Teil 2): Europäisches Parlament stimmt für EmpCo-Richtlinie

9. Februar 2024
In-depth analysis

von Ina Kamps, M.A.

Klicken Sie hier für Details

Von Green Claims, dem 1x1 des Markenrechts und dem Schutz geografischer Angaben für Non-Food-Erzeugnisse

11. Oktober 2023
Briefing

von Dr. Stefan Fröhlich und Ina Kamps, M.A.

Klicken Sie hier für Details
Marken & Werbung

Von Pfandbeträgen, einer „klimaneutralen“ Fußball-WM, dem „Ich liebe Dich“-Emoji und der pinken Barbie-Welt

2. August 2023
Briefing

von Ina Kamps, M.A.

Klicken Sie hier für Details