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12. Oktober 2023

LG Hamburg: Irreführende Arzneimittelwerbung mit Wirtschaftlichkeit

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Mit Urteil vom 15. Dezember 2022 (Az.: 406 HKO 119/22) untersagte das Landgericht Hamburg die Ärzte-Information einer gesetzlichen Krankenkasse, in der die Wirtschaftlichkeit eines Therapieallergens unzutreffend beworben wurde.

Die gesetzliche Krankenkasse hatte im Zusammenhang mit einem Rabattvertrag zu einem Therapieallergen Ärzte angeschrieben und behauptet, dass das Präparat von Anfang an wirtschaftlich sei und eine „Regress-Prophylaxe“ bei indikationsgerechtem Einsatz gelte.

Das Landgericht Hamburg stellte in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2022 fest, dass die Werbeaussage irreführend und damit unzulässig sei. Den angesprochenen Fachärzten werde suggeriert, dass das Präparat in jedem Fall wirtschaftlich sei, obwohl die Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. Juni 2016 (Az.: 3 U 13/16) nicht für jeden Einzelfall garantiert werden könne. Die Wirtschaftlichkeit könne nicht abstrakt-generell beurteilt werden, sondern müsse anhand des Einzelfalls bewertet werden. Nach dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg sei im Interesse der Kostendämpfung im Gesundheitswesen den angesprochenen Fachärzten bewusst, dass wirtschaftlichkeitsbezogene Instrumentarien des Arznei- und Heilmittelbudgets sowie eine Wirtschaftlichkeitsprüfung mit der Folge eingeführt worden seien, dass bei Überschreiten eines bestimmten Volumens Honorarkürzungen oder Regressforderungen durch die Kassenärztliche Vereinigung drohen. Eine Werbeaussage mit dem Inhalt der Wirtschaftlichkeit des Arzneimittels erwecke den Eindruck, dass ein sozialrechtlicher Regress ausgeschlossen sei. Die Ärzte verstünden die Werbeaussage demzufolge so, dass ihnen bei einer Verschreibung des Präparats aufgrund der festgestellten Wirtschaftlichkeit im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung kein Regress drohe. Sie würden davon ausgehen, dass das Präparat in jedem Fall wirtschaftlich sei und aufgrund der explizit genannten „Regress-Prophylaxe“ keine Regressansprüche seitens der Kassenärztlichen Vereinigung drohen. Da dies nicht generalisierend festgestellt werden könne, sei die Werbeaussage irreführend und nach § 3 HWG unzulässig.

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