13. September 2023
Der Bundestag hat neue Regelungen zur Änderung des Raumordnungsgesetzes beschlossen – Inkrafttreten werden sie in Kürze am 28. September 2023. Mit der Gesetzesänderung sollen Planungsverfahren speziell für große Bauvorhaben beschleunigt werden.
Die Regierungsparteien hatten sich im Koalitionsvertrag vorgenommen, dass die Abweichung von Zielen der Raumordnung (sogenanntes „Zielabweichungsverfahren“) erleichtert werden soll. Damit könnten die für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden auf aktuelle Entwicklungen – z.B. beim dringend erforderlichen Ausbau erneuerbarer Energien – besser und schneller reagieren. Maßgeblich sollen zudem zeitliche Verzögerungen bei Raumordnungsverfahren (sei es durch überlange Prüfungen der Umweltverträglichkeit oder von Standortalternativen für einzelne Bauvorhaben) zukünftig verhindert werden.
Zielabweichung wird Regelfall statt Ausnahme: Bisher konnten Behörden bei raumbedeutsamen Bauvorhaben von einem Ziel der Raumordnung nur nach einer Abwägung aller betroffenen Belange abweichen. Dabei lag diese Entscheidung im Ermessen der Behörden – denn eine Abweichung „kann“ bisher erteilt werden. Das Warum der Abweichung mussten Bauherren also regelmäßig besonders gut begründen. Infolge der Gesetzesänderung „soll“ die Behörde der Zielabweichung zustimmen. Nur in Ausnahmefällen, also soweit wesentliche Aspekte dagegen sprechen, darf die Behörde die Zielabweichung versagen. Der Ausnahmefall wird damit zum Regelfall und die Begründung muss damit nicht mehr der Vorhabenträger, sondern die Behörde liefern. Gerade bei Solaranlagen, die häufig in Gebieten, die für Land- bzw. Forstwirtschaft vorgesehen sind, vermag die Gesetzesänderung erhebliche Erleichterungen für Bauherren bedeuten.
Überschlägige Umweltprüfung: Statt eines Raumordnungsverfahrens ist nur noch eine (Raum-)Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das bedeutet, dass die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf beispielsweise Umweltbelange nicht mehr umfassend, sondern überschlägig geprüft werden. Diese Abmilderung des Prüfungsprogramms hat für das Vorhaben auf der Ebene der Raumordnung beschleunigende und vereinfachende Wirkung. Insbesondere soll verhindert werden, dass Vorhabenträger gleich mehrfach eine Umweltprüfung durchlaufen müssen: erst im Raumordnungsverfahren und anschließend gleich noch einmal bei der Aufstellung des Bebauungsplans.
Neue Fristen für die zuständigen Behörden: Außerdem wird der Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung mit Ablauf von sechs Monaten gesetzlich bestimmt – unabhängig davon, ob die Raumordnungsbehörde vorher eine Stellungnahme abgibt oder nicht; gerechnet wird ab Vorliegen der vollständigen Verfahrensunterlagen. Die Behörden stehen damit unter dem Druck eine Entscheidung zu fällen und Vorhabenträgern wird damit schnellere Planungsgewissheit geboten.
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