Mit der neuen Krankenhausreform wird die bisherige Krankenhausvergütung um ein neues Finanzierungselement erweitert. Sinn und Zweck der künftigen Vorhaltevergütung liegen darin, anfallende Vorhaltekosten weitgehend unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme eines Krankenhauses zu vergüten. Damit wird in der Krankenhausvergütung ein Novum geschaffen, das in der dritten Session der Webinar-Serie von Dr. Vanessa Christin Vollmar und Prof. Roger Jaeckel ausführlicher betrachtet wurde.
Passt sich das Pflegebudget von 20% ab 2027 wie die Vorhaltepauschale anhand der Leistungsgruppen an? Oder sind die 20% des Pflegebudgets weiterhin fix?
Das Pflegebudget bleibt von den Reformüberlegungen unberührt. Es wird auch weiterhin bei 20% liegen. Jedenfalls gibt es dazu bislang keine anderweitigen Bestrebungen.
Aus Sicht des Notfallzentrums frage ich mich, ob Investitionen in die Klinische Akut und Notfallmedizin durch die Vorhaltefinanzierung besser gewährleistet oder abgebildet werden können. Vermutlich ist dies aktuell noch nicht absehbar.
Investitionen in die Notfallversorgung lohnen sich immer, da die Notfallmedizin wichtige Voraussetzung für die Zuweisung der anderen Leistungruppen ist. Die Notfallmedizin gewinnt jedenfalls an Bedeutung.
Die Vorhaltefinanzierung ist doch weiterhin leistungsabhängig (Anzahl der Fälle). Ein Anreiz zur Mengenerweiterung und somit Ökonomisierung besteht m.E. somit weiterhin. Fließen die Erlöse aus den Vorhaltefinanzierungen in die Fachabteilungen/Kliniken in der internen Verrechnung?
In der Übergangsphase gilt diese Logik nicht, im Grundsatz haben Sie aber recht. Die interne Verrechnung wird mit Einführung von Leistungsgruppen eine Veränderung erfahren, die hausindividuell geregelt werden muss.