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Dr. Vanessa Christin Vollmar

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25. September 2023 | 1:06:12

Krankenhausreform 2024: Leistungsgruppen und Qualitätskriterien | #2

Krankenhausreform 2024 | Session 2

Die Leistungsgruppen stellen die Grundlage der neuen Finanzierung durch die Krankenkassen dar. Und sie sollen einheitliche Qualitätsvorgaben bei Personal, Ausstattung und Behandlungserfahrung absichern. In der zweiten Session nehmen Dr. Vanessa Christin Vollmar und Prof. Roger Jaeckel die Leistungsgruppen näher unter die Lupe und erklären, welche Rolle die Bundesländer bei ihrer Einführung spielen.

 

Download Präsentation - Krankenhausreform 2024: Leistungsgruppen und Qualitätskriterien

Fragen aus der Session #2

Gibt es schon Anhaltspunkte, ab wann mit inhaltlichen Ausführungen zu den Qualitätskriterien der 5 zusätzlichen Leistungsgruppen (Notfallmedizin, Infektiologie, usw) zu rechnen ist?

Die fünf zusätzlichen Leistungsgruppen werden voraussichtlich erst im Rahmen der Rechtverordnung vom BMG auftauchen. Insofern sind bisher keine konkreten Aktivitäten bekannt.

Leistungsgruppen müssen auch in die amtliche KH-Statistik überführt werden. Dieser Aspekt ist bislang ebenfalls komplett unberücksichtigt. Ist das Statistische Bundesamt überhaupt eingebunden?

Nach unserem Wissen bisher nicht.

Für die QS-Prüfung durch den MD ist eine Menge Personal erforderlich. Offensichtlich blendet der Gesetzgeber diesen Tatbestand bei der Umsetzung aus. Wie realistisch ist insofern eine Qualität des Prüfprozesses?

Das ist eine gute Frage. Bislang gibt es zum Inhalt und Ablauf des Prüfprozesses tatsächlich keine Vorgaben. Vermutlich wird es - ähnlich wie bei den derzeitigen Strukturvorgaben - Richtlinien geben, die das Procedere näher definieren.

Was passiert, wenn ich für meine Leistungsgruppe alles erfülle, diese aber nicht zugesprochen bekomme?

Dann sollten Sie definitiv über die Inanspruchnahme von Rechtsschutz nachdenken. Die Erfüllung der Qualitätskriterien beinhaltet nicht automatisch einen Anspruch auf Zuerkennung der Leistungsgruppe. Insbesondere dann, wenn mehrere geeignete Krankenhäuser zur Deckung des Bedarfs in dieser Leistungsgruppe zur Verfügung stehen, hat die Behörde ein Auswahlermessen unter den zur Verfügung stehenden Häusern. Die korrekte Ausübung dieses Auswahlermessens ist aber gerichtlich überprüfbar und angreifbar.

Guest Speaker

Prof. Roger Jaeckel (bcmed)

Honorarprofessor - Hochschule Neu-Ulm, 
Senior Berater - bcmed GmbH, Ulm
Tel: +49 151-70595741

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