Autor

Mgr. Pavel Juřička, LL.M.

Counsel

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20. April 2023

Bevorstehende Änderungen der Vorschriften über Scheinselbstständigkeit und Leiharbeit

  • Briefing

Im Herbst 2022 hat das Ministerium für Arbeit und Soziales eine Änderung des Beschäftigungsgesetzes vorbereitet, die wichtige Änderungen im Bereich der Leiharbeit mit sich bringt. Der Entwurf der Novelle soll nun von der Regierung geprüft werden, da sie am 1.1.2024 in Kraft treten soll. Werfen wir daher schon jetzt einen Blick auf die wichtigsten Punkte der Novelle, insbesondere aus der Sicht von Unternehmern und Arbeitgebern, damit diese sich auf die bevorstehenden Änderungen vorbereiten können.

Zum einen wurde die Definition der Schwarzarbeit geändert, um deren Verbot bzw. das Verbot von Scheinselbstständigkeit leichter durchsetzen zu können. Die neue Definition schließt „Beständigkeit“ als Merkmal der Schwarzarbeit aus. Die typische Ausrede von Arbeitgebern, dass der kontrollierte „Arbeitnehmer“ seine Arbeit am Tag der Kontrolle aufgenommen hat, wird somit in der Praxis nicht mehr wirksam sein.

Für diejenigen, die überlegen, ein Zeitarbeitsunternehmen zu gründen, ist es sicherlich interessant, dass es Pläne gibt, die Pflichtversicherung für Zeitarbeitsunternehmen im Falle ihrer Insolvenz abzuschaffen. Die Arbeitnehmer der Zeitarbeitsunternehmen würden dann im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers den gleichen Schutz genießen wie andere Arbeitnehmer. Bislang sind ihre Ansprüche durch die Pflichtversicherung gedeckt, was sich in der Praxis als weniger vorteilhaft für die Leiharbeitnehmer erwiesen hat.

Auf der anderen Seite werden jedoch einige Bedingungen für die Leiharbeit verschärft. Dies werden Antragsteller zu spüren bekommen, die ihre (Leih-) Arbeitnehmer an einzelne Unternehmen (im Gesetz als Entleiher bezeichnet) überlassen wollen. Für die Beantragung einer Genehmigung für diese Art von Arbeitsvermittlung wird eine Kaution in Höhe von CZK 1.000.000 (etwa EUR 40.000) verlangt, statt wie bisher CZK 500.000.

Das Zeitarbeitsunternehmen und der Entleiher sind nun verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers an ein und denselben Entleiher innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren drei Jahre nicht überschreitet. Die einzelnen Überlassungszeiträume (unabhängig von ihrer Länge) sind kumulativ, es sei denn, seit der letzten Überlassung sind mehr als drei Jahre vergangen.

Nicht zuletzt zielt die Novelle auf die relativ weit verbreitete Praxis der Zeitarbeitsunternehmen ab, ihre (Leih-)Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum einzustellen (was an sich kein so großes Problem wäre), der jedoch an die Dauer der Überlassung an den Entleiher gekoppelt ist (was im Hinblick auf die Schutzfunktion des Arbeitsrechts bereits ein Problem darstellt). Beendet der Entleiher dann die Zusammenarbeit mit dem Zeitarbeitsunternehmen und damit die Überlassung, endet das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers ohne Vorwarnung von einem Tag auf den anderen. Künftig wird gelten: Ist der Arbeitsvertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Arbeitnehmer, in dem die Überlassung des Arbeitnehmers an den Entleiher geregelt ist, befristet und soll die Überlassung vorzeitig enden, so darf das Arbeitsverhältnis frühestens 14 Kalendertage nach dem Tag enden, an dem dem Arbeitnehmer die Beendigung zugeht. Dadurch erhält der Arbeitnehmer zumindest einen „Puffer“ von 14 Tagen, um sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzubereiten. Für den Arbeitgeber (Zeitarbeitsunternehmen) bedeutet dies jedoch, dass er bei der Beendigung von Verträgen mit seinen Kunden (Entleihern) bessere vertragliche Vereinbarungen treffen und/oder besser planen muss, da ihm sonst zusätzliche Kosten entstehen.

Verstöße gegen die oben genannten Verpflichtungen (d.h. Begrenzung des Zuteilungszeitraums und Nichteinhaltung der 14-tägigen Frist) werden nun mit einer Geldstrafe von bis zu CZK 1.000.000 (etwa EUR 40.000) geahndet.

Die Entwicklung dieser Novelle werden wir für Sie weiterverfolgen. Wir empfehlen Ihnen jedoch auf jeden Fall, die geplanten Änderungen z.B. bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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