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Die neue EU-VO über Drittstaatensubventionen

  • Briefing

Am 12. Januar 2023 ist die EU-Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (VO (EU) 2022/2560) in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist es, die Gesetzeslücke in den Vorschriften der EU für Wettbewerb, Handel und öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf ausländische Subventionen mit potenziell verzerrender Wirkung auf den europäischen Binnenmarkt zu schließen und gerechte Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Bedeutung für Unternehmen

Die Verordnung wird erhebliche Auswirkungen auf Investitionen und wirtschaftliche Aktivitäten in der EU haben. Sie enthält u.a. zusätzliche Anmeldepflichten für Fusionen und öffentliche Ausschreibungen für Unternehmen, die in einem bestimmten Umfang drittstaatliche finanzielle Zuwendung erhalten haben.

Diese Entwicklungen sind auch für europäische Unternehmen von großer Bedeutung, soweit diese finanzielle Zuwendungen aus Nicht-EU-Staaten erhalten haben. Es gelten Vollzugs- und Zuschlagsverbote. Im Falle der Nichtbeachtung drohen erhebliche Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Konzernjahresumsatzes. Zudem erhält die Europäische Kommission die Möglichkeit, auch vollzogene Zusammenschlüsse nachträglich zu entflechten, selbst wenn diese nicht die Schwellenwerte für eine Anmeldung überschreiten.

Definition von „Drittstaatensubvention“

Eine „drittstaatliche Subvention“ im Sinne der Verordnung muss vier kumulative Voraussetzungen erfüllen. Sie muss:

  1. eine finanzielle Zuwendung sein,
  2. direkt oder indirekt von einem Drittstaat gewährt werden,
  3. einem Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt, einen Vorteil verschaffen und
  4. rechtlich oder faktisch auf ein einzelnes Unternehmen oder einen einzelnen Wirtschaftszweig oder mehrere Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt sein.

Tools der Kommission

Es werden drei neue Instrumente der Kommission eingeführt:

  • Es wird ein zusätzliches Fusionskontrollregime eingeführt. Es besteht eine Anmeldepflicht für Zusammenschlüsse, bei denen der Umsatz eines der fusionierenden Unternehmen, des Zielunternehmens oder des zu gründenden Gemeinschaftsunternehmens in der EU mindestens EUR 500 Mio. beträgt und die Summe der finanziellen Zuwendungen von Drittstaaten für alle beteiligten Unternehmen in den letzten drei Kalenderjahren vor der Anmeldung EUR 50 Mio. übersteigt. Die Kommission kann einen Zusammenschluss untersagen, wenn eine drittstaatliche Subvention für einen Zusammenschluss den Binnenmarkt verzerrt.
  • Zudem sind Angebote im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren anmeldepflichtig, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens EUR 250 Mio. beträgt und der Bieter in den letzten drei Kalenderjahren in Summe finanzielle Zuwendungen von mindestens EUR 4 Mio. pro Drittstaat erhalten hat. Der Zuschlag kann versagt werden, wenn drittstaatliche Subventionen ein öffentliches Vergabeverfahren verzerren oder zu verzerren drohen.
  • Unabhängig von den Schwellenwerten und Anmeldepflichten kann die Kommission von Amts wegen Untersuchungen durchführen und hat ein allgemeines Eingriffstool, um Abhilfemaßnahmen gegen den Binnenmarkt verzerrende Drittstaatensubventionen zu treffen. Hierzu gehört u.a. die nachträgliche Entflechtung eines bereits vollzogenen Zusammenschlusses, selbst wenn mangels Erreichens der Schwellenwerte keine Anmeldepflicht bestand. Zudem kann die Kommission Ad-hoc-Anmeldung von Zusammenschlüssen und Teilnahmen an öffentlichen Vergabeverfahren, die die Schwellenwerte nicht erreichen, verlangen.

Materieller Test

Die Kommission hat zu prüfen, ob die drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt. Dies ist zu bejahen, wenn eine drittstaatliche Subvention geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens auf dem Binnenmarkt zu verbessern, und die drittstaatliche Subvention dadurch den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt.

Die Verordnung nennt für die Beurteilung eine nicht abschließende Liste von Indikatoren. Dazu zählen u.a. die Höhe, die Art und der Zweck der drittstaatlichen Subvention. Zudem normiert die Verordnung Kategorien drittstaatlicher Subventionen, bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet, z.B. drittstaatliche Subventionen, die einem notleidenden Unternehmen gewährt werden oder die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern.

Wenn die Kommission zum Ergebnis kommt, dass eine Verzerrung des Binnenmarkts im Sinne dieser Kriterien gegeben ist, führt sie zusätzlich eine Abwägung. Dabei sind die negativen Auswirkungen gegen die positive Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention auf die Entwicklung der betreffenden subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit oder andere Auswirkungen, z.B. in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere die der Union, abzuwägen.

Ausblick

Die Verordnung wird ab dem 12. Juli 2023 in der EU unmittelbar angewendet und die Anmeldepflicht ist ab dem 12. Oktober 2023 zu beachten. Die Kommission wird in Kürze eine Durchführungsverordnung veröffentlichen.

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