Am 12. Januar 2023 ist die EU-Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (VO (EU) 2022/2560) in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist es, die Gesetzeslücke in den Vorschriften der EU für Wettbewerb, Handel und öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf ausländische Subventionen mit potenziell verzerrender Wirkung auf den europäischen Binnenmarkt zu schließen und gerechte Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
Die Verordnung wird erhebliche Auswirkungen auf Investitionen und wirtschaftliche Aktivitäten in der EU haben. Sie enthält u.a. zusätzliche Anmeldepflichten für Fusionen und öffentliche Ausschreibungen für Unternehmen, die in einem bestimmten Umfang drittstaatliche finanzielle Zuwendung erhalten haben.
Diese Entwicklungen sind auch für europäische Unternehmen von großer Bedeutung, soweit diese finanzielle Zuwendungen aus Nicht-EU-Staaten erhalten haben. Es gelten Vollzugs- und Zuschlagsverbote. Im Falle der Nichtbeachtung drohen erhebliche Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Konzernjahresumsatzes. Zudem erhält die Europäische Kommission die Möglichkeit, auch vollzogene Zusammenschlüsse nachträglich zu entflechten, selbst wenn diese nicht die Schwellenwerte für eine Anmeldung überschreiten.
Eine „drittstaatliche Subvention“ im Sinne der Verordnung muss vier kumulative Voraussetzungen erfüllen. Sie muss:
Es werden drei neue Instrumente der Kommission eingeführt:
Die Kommission hat zu prüfen, ob die drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt. Dies ist zu bejahen, wenn eine drittstaatliche Subvention geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens auf dem Binnenmarkt zu verbessern, und die drittstaatliche Subvention dadurch den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt.
Die Verordnung nennt für die Beurteilung eine nicht abschließende Liste von Indikatoren. Dazu zählen u.a. die Höhe, die Art und der Zweck der drittstaatlichen Subvention. Zudem normiert die Verordnung Kategorien drittstaatlicher Subventionen, bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet, z.B. drittstaatliche Subventionen, die einem notleidenden Unternehmen gewährt werden oder die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern.
Wenn die Kommission zum Ergebnis kommt, dass eine Verzerrung des Binnenmarkts im Sinne dieser Kriterien gegeben ist, führt sie zusätzlich eine Abwägung. Dabei sind die negativen Auswirkungen gegen die positive Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention auf die Entwicklung der betreffenden subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit oder andere Auswirkungen, z.B. in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere die der Union, abzuwägen.
Die Verordnung wird ab dem 12. Juli 2023 in der EU unmittelbar angewendet und die Anmeldepflicht ist ab dem 12. Oktober 2023 zu beachten. Die Kommission wird in Kürze eine Durchführungsverordnung veröffentlichen.
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von Alexander Schmalenberger, LL.B. und Stephan Manuel Nagel, LL.M. (EUI)