Autor

Dr. Christian Ertel

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23. Juni 2022

Zweite Eskalationsstufe des Notfallplans Gas ausgerufen

  • Briefing

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat heute Vormittag (23.06.2022) die zweite von drei möglichen Eskalationsstufen des Notfallplans Gas ausgerufen. Hintergrund ist die seit Mitte Juni 2022 erfolgende Kürzung der russischen Gaslieferungen über die Nord Stream 1 Pipeline und die damit eintretende Verschärfung der bereits zuvor angespannten Lage auf den Gasmärkten. 


Laut Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck liege eine Störung der Gasversorgung vor, die diesen Schritt erforderlich mache. Deutschland befände sich in einer Gaskrise. Gas sei von nun an ein knappes Gut und man müsse sich trotz bereits hoher Gaspreise auf weitere Preissteigerungen einstellen.

Bei der zweiten Eskalationsstufe handelt sich um die sogenannte „Alarmstufe“ im Notfallplan Gas, welche aussagt, dass eine erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage vorliegt, der Markt aber noch in der Lage ist, die Störung ohne staatliche Eingriffe zu bewältigen. Neben der Einleitung netz- oder marktbezogenen Maßnahmen durch die jeweiligen Netzbetreiber kommen im Rahmen der zweiten Eskalationsstufe grundsätzlich Preisanpassungen nach § 24 Energiesicherungsgesetz in Betracht. Demnach haben Energieversorgungsunternehmen entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Hierfür ist es aber erforderlich, dass die BNetzA zusätzlich eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen feststellt und diese Feststellung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Laut Habeck soll der Markt vor dieser Feststellung aber zunächst weiter beobachtet werden, sodass das gesetzliche Preisanpassungsrecht trotz Alarmstufe derzeit noch nicht greift.  

Die Ausrufung der Alarmstufe des Notfallplans Gas ist auch Voraussetzung für die Umsetzung der Pläne der Bundesregierung zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor. So sieht es das Ersatzkraftwerke-Bereithaltungsgesetz vor. Dieses soll am 8. Juli 2022 im Bundestag verabschiedet werden und noch vor der Sommerpause in Kraft treten. 

Sollte sich die Gaskrise im Rahmen des Russland-Ukraine-Kriegs noch weiter verschärfen, könnte der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz die Notfallstufe als Dritte und letzte Stufe ausrufen. In dieser Stufe wäre die BNetzA dann berechtigt, bestimmte Kunden – insbesondere Industrieunternehmen – von der Gasversorgung zu trennen, soweit dies für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit geschützter Kundengruppen erforderlich ist. Hiervon betroffen wären insbesondere die Chemie-, Metall- und Papierindustrie, welche als besonders energieintensive Industrien gelten. 

Überblick über die drei Eskalationsstufen des Notfallplans

1. Stufe – Frühwarnstufe

  • Die europäischen Binnenmarktregeln gelten weiterhin uneingeschränkt 
  • Beim Bundeswirtschaftsministerium tritt ein Krisenteam aus Behörden und Energieversorgern zusammen
  • Gasversorger und Betreiber der Gasleitungen sind verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen
  • Keine staatlichen Eingriffe in den Markt
  • Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber ergreifen netz- und / oder marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten (bspw. Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, Rückgriff auf Gasspeicher, Optimierung von Lastflüssen, etc.)

2. Stufe – Alarmstufe

  • Keine staatlichen Eingriffe in den Markt
  • Weiterhin bemühen sich die Marktakteure in Eigenregie um eine Entspannung der Lage 
  • Maßnahmen wie in Stufe 1
  • Möglichkeit der Preisanpassung nach § 24 Energiesicherungsgesetz, wenn zusätzlich eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen festgestellt wird 

3. Stufe – Notfallstufe

  • Voraussetzung: Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe reichen nicht aus, eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation tritt ein oder eine erhebliche Störung der Gasversorgung
  • Möglichkeit der Preisanpassung nach § 24 Energiesicherungsgesetz, wenn zusätzlich eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen festgestellt wird 
  • Staatliche Eingriffe erfolgen: Bundesnetzagentur wird zum "Bundeslastverteiler" in Abstimmung mit den Netzbetreibern
  • Bestimmte Verbrauchergruppen sind gesetzlich besonders geschützt und möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören Haushalte, soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser, und Fernwärmeanlagen, die eine zuvor genannte geschätzte Verbrauchergruppe versorgen (§ 53a EnWG)
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