27. Januar 2022

Fallen Elektro-Versand-Händler im B2C um Ihre Rückerstattung um?

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Liefern Sie von Österreich aus Multifunktionsgeräte, Drucker, Scanner, u.ä. an Letztverbraucher im Ausland? Wenn ja, dann sollten Sie sich dringend um den Rückerstattungsanspruch kümmern!

§ 42b Abs 6 Z 1 des Urheberrechtsgesetzes besagt, dass die Verwertungsgesellschaft bezahlte Vergütungen an denjenigen zurückzuzahlen hat, „der Speichermedien oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausführt.“

Bedenkt man, dass pro Kopier- bzw. Laser-Multifunktionsgerät (abhängig von den möglichen Vervielfältigungen pro Minute) zwischen € 31,45 und € 471,72 bzw. pro Tintenstrahl-Multifunktionsgerät € 10,27 zurückerstattet werden können, ist leicht vorstellbar, dass hier von größeren Summen die Rede sein kann.

Leider kommt es bei der Rückerstattung durch die Verwertungsgesellschaft Literar Mechana derzeit zu Problemen, Rückerstattungen werden verweigert. Als Rechtsexperten teilen wir die Argumentation der Literar Mechana nicht, sondern sehen – im Gegenteil – einen Rückzahlungsanspruch …

Eine richtlinienkonforme und den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entsprechende Auslegung führt eindeutig dazu, dass der Anspruch auf Rückerstattung bei Ausfuhr an eine im Ausland ansässige Privatperson oder einen im Ausland ansässigen Unternehmer auch dann entsteht, wenn es sich um einen Letztverbraucher handelt (grundsätzlich sollen Doppelvergütungen verhindert werden und soll die Vergütung in jenem Land gezahlt werden, in dem das jeweilige Speichermedium bzw. das jeweilige Vervielfältigungsgerät genutzt wird).

Auch der EuGH hat in seinen dazu ergangenen Urteilen bereits in der Vergangenheit entschieden: Der gerechte Ausgleich ist dazu bestimmt, den Urhebern den ihnen entstandenen Schaden insbesondere dann zu ersetzen, wenn dieser in einen EU-Mitgliedstaat, der eine sog. „Privatkopieausnahme“ eingeführt hat, entstanden ist. Weiters: Derjenige, der eine Privatkopienabgabe zuvor in einem territorial nicht zuständigen EU-Mitgliedstaat entrichtet hat, kann von diesem Staat nach seinem nationalen Recht die Erstattung der Abgabe verlangen.

Dies entspricht auch der Rechtslage in anderen EU-Mitgliedstaaten, insbesondere in Deutschland: Dort entfällt der Anspruch der Verwertungsgesellschaften, wenn Geräte in andere EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer exportiert werden, und wenn nach den Umständen zu erwarten ist, dass diese Geräte nicht in Deutschland benutzt werden. Diese Regelung in Deutschland steht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des EuGHs zum Wegfall der Vergütungspflicht. Der Händler solcher Geräte soll ja nicht gegenüber den Händlern im Ausland benachteiligt werden, da nicht sichergestellt werden kann, dass die Händler im Ausland zur Zahlung ähnlicher Vergütungsansprüche verpflichtet sind.

Falls auch Sie Probleme mit der Literar Mechana haben oder Fragen zu diesem Thema haben sollten, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

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