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13. Januar 2022

Neuerungen im Arbeitsrecht im Jahr 2022

Die jüngsten Änderungen im deutschen Arbeitsrecht - sowie die geplanten der neuen Bundesregierung - erfordern, dass Arbeitgeber rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie auch im Jahr 2022 mit den zu erwartenden neuen Gesetzen und Vorschriften im Einklang sind.

Höherer Mindestlohn

Seit dem 1. Januar 2022 ist der gesetzliche Mindestlohn auf EUR 9,82 brutto pro Arbeitsstunde gestiegen. Ab Juli 2022 wird dieser weiter auf EUR 10,45 brutto pro Arbeitsstunde steigen. Darüber hinaus hat die neu gewählte Regierung angekündigt, dass es in Zukunft eine weitere Erhöhung auf EUR 12,00 geben wird. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist derzeit noch nicht bekannt.

Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie

Deutschland hätte die europäische Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Hinweisgebern bis spätestens Dezember 2021 umsetzen müssen. Dies ist nicht geschehen. Es wird erwartet, dass die neue Bundesregierung die Richtlinie zügig umsetzen wird (eventuell schon innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres 2022). Der Koalitionsvertrag verweist auf eine geplante „rechtssichere und praktikable" Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Der Koalitionsvertrag gibt auch einen Hinweis darauf, dass der Anwendungsbereich weiter gefasst ist als die EU-Richtlinie und auch für Verstöße gegen nationales Recht (und nicht nur EU-Recht) gelten könnte.

Sonderregelung für Kurzarbeitergeld verlängert

Die vorgesehenen befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie wurden bis zum 31. März 2022 verlängert. Die wichtigsten Auswirkungen sind wie folgt:

  • die Höchstdauer des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld von bis zu 24 Monaten wurde um weitere drei Monate verlängert;
  • Arbeitgeber können die Erstattung von 50% der Sozialversicherungsbeiträge beantragen, die sie für Personen während der Kurzarbeit gezahlt haben.

Darüber hinaus wurde der Anspruch auf das erhöhte Kurzarbeitergeld wie folgt verlängert:

  • ab dem vierten Monat 70 Prozent der Nettolohndifferenz (bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt);
  • ab dem siebten Monat: 80 Prozent (bzw. 87 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt).

 

Steuerfreier Corona-Bonus bis 31. März 2022

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern noch bis einschließlich 31. März 2022 insgesamt EUR 1.500 als so genannten "Corona-Bonus" gewähren. Dieser Bonus ist steuerfrei. Dabei ist zu beachten, dass der Gesamtbetrag von EUR 1.500 nicht überschritten werden darf (unabhängig davon, ob ein Teil davon bereits in den vorangegangenen Monaten/Jahren gezahlt wurde oder nicht).

Digitale Krankmeldungen (eAU)

Seit Oktober 2021 sind Ärzte verpflichtet, digitale Krankmeldungen (sog. eAU) an die zuständigen Krankenkassen zu übermitteln. Ab 1. Juli 2022 erhalten auch die Arbeitgeber digitale Krankmeldungen von der Krankenkasse. Das bedeutet, dass die Arbeitgeber selbstständig auf elektronische Krankmeldungen zugreifen können. Arbeitnehmer sind jedoch weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitgeber über ihre Arbeitsunfähigkeit zu informieren.

Digitale Betriebsratsarbeit auch in 2022

Im Dezember wurden die Sonderregelungen für die Durchführung von virtuellen Betriebsversammlungen und Versammlungen leitender Angestellter sowie für die Durchführung von Einigungsstellensitzungen wiedereingeführt. Die Regelungen sind bis zum 19. März 2022 befristet, können aber durch Beschluss des Deutschen Bundestages einmalig verlängert werden.

Rechengrößen der Sozialversicherung

In den letzten Jahren sind die Schwellenwerte stetig gestiegen. Für 2022 bleiben sie relativ unverändert und sind aufgrund der jüngsten Lohnentwicklung teilweise sogar leicht gesunken. So sinkt zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in Westdeutschland von 7.100 Euro/Monat (2021) auf 7.050 Euro/Monat (2022). Im Osten steigt sie auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).

Änderungen durch das Teilhabestärkungsgesetz

Im Jahr 2021 stimmte der Bundesrat dem Teilhabestärkungsgesetz zu, das ab Januar 2022 Änderungen mit sich bringt. Die wichtigste Auswirkung des Gesetzes ist, dass das Budget für die regelmäßige Ausbildung von Menschen mit Behinderungen erhöht wird. Darüber hinaus sieht das Gesetz auch die Einführung einer Kontaktstelle für Arbeitgeber vor. Diese wird die Arbeitgeber verpflichten, Angaben zur Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu machen.

Fortentwicklung des Statusfeststellungsverfahrens

Das Statusfeststellungsverfahren dient dazu, den Status von Personen als abhängig Beschäftigte oder Selbstständige zu bestimmen. Dieses wird nun durch die folgenden Reformmodule weiterentwickelt:

Die Einführung einer Prognoseentscheidung ermöglicht es, den Beschäftigungsstatus einer Person vor der Aufnahme einer Beschäftigung zu bestimmen, also früher als bisher. Künftig wird nicht mehr die Versicherungspflicht, sondern der Beschäftigungsstatus festgestellt. Dadurch wird das Verfahren vereinfacht und beschleunigt. Eine Gruppenfeststellung ist möglich, wenn identische Vertragsverhältnisse vorliegen. Bei identischen Verträgen ist ein separates Statusfeststellungsverfahren nicht mehr erforderlich.

Die neuen Vorschriften werden am 1. April 2022 in Kraft treten. Zu Testzwecken werden die wichtigsten Elemente der Reform für einen begrenzten Zeitraum bis zum 30. Juni 2027 gelten.

Neue Pflichten für Mini-Jobber

Arbeitgeber müssen der zuständigen Behörde (Minijob-Zentrale) künftig neben ihrer Steuernummer auch die Steueridentifikationsnummern ihrer Minijobber im elektronischen Meldeverfahren mitteilen.

Bei so genannten kurzfristigen Minijobs oder kurzfristigen Beschäftigungen (Minijobber, die nicht länger als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahres arbeiten, wobei das Arbeitsentgelt unerheblich ist) müssen ab dem 1. Januar 2022 auch Angaben zum Krankenversicherungsschutz des Minijobbers in der Sozialversicherungsmeldung gemacht werden.

Künftig wird die Minijob-Zentrale bei der Meldung von kurzfristigen Minijobbern dem Arbeitgeber unverzüglich eine Rückmeldung geben, ob eine weitere kurzfristige Beschäftigung der Minijobber aktuell vorliegt oder im laufenden Kalenderjahr vorgelegen hat.

Home-Office-Pauschale

Für die Steuerjahre 2020 und 2021 wurde eine sogenannte Home-Office-Pauschale für Arbeitnehmer in Höhe von 5,00 EUR pro Tag (max. 600,00 EUR/120 Tage pro Jahr) eingeführt. Diese ist derzeit nur für die Jahre 2020 und 2021 gültig. Die neue Regierung hat angekündigt, dass diese Regelung bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden soll.

Ampel-Regierung bringt Veränderungen

Die neue Bundesregierung plant Änderungen in verschiedenen Bereichen des Arbeitsrechts. Dazu gehören befristete Arbeitsverträge, Obergrenzen für Mini- und Midi-Jobber (520 Euro pro Monat für Mini-Jobber und 1.600 Euro für Midi-Jobber) sowie die Stärkung der Mitbestimmung in Unternehmen und Betrieben. Auch bei der mobilen Arbeit im Allgemeinen sind Änderungen zu erwarten, und in naher Zukunft soll auch ein zweiwöchiger bezahlter Urlaub für Väter nach der Geburt eines Kindes eingeführt werden. Sämtliche weiteren Neuerungen und Veränderungen werden von uns natürlich verfolgt und aufbereitet.

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