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Dr. Stefan Fröhlich

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9. Dezember 2021

Newsletter Marke-Design-Wettbewerb Dezember 21 – 1 von 3 Insights

TW IP News: Von der Wiesn übers BGH-Urteil zu „Smartlaw“ bis nach Mailand

  • Briefing

Aktuelles kurz gemeldet

BGH: Legal-Tech-Anwendung „Smartlaw“ ist keine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung

Die Digitalisierung der Rechtsberatung schreitet immer weiter voran. Nun hat der BGH mit Urteil vom 09.09.2021 (Az. I ZR 113/20) erstmals klargestellt, dass Dienstleistungen eines digitalen Vertragsgenerators, mit dem durch ein Frage-Antwort-System und vorgefertigte Textbausteine Vertragsentwürfe erzeugt werden können, keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1, § 3 RDG darstellen. Die automatisierte Erstellung eines Vertragsentwurfs begründet deshalb – mangels Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz – keine unlautere Handlung nach § 3a UWG:

Anders als ein Rechtsanwalt, der für die rechtliche Prüfung eines konkreten Einzelfalls beauftragt wird, werde der Anbieter eines intelligenten Vertragsgenerators gerade nicht in einer konkreten fremden Angelegenheit tätig (§ 2 Abs. 1 RDG). Die Software sei auf keinen individuellen realen Fall zugeschnitten, sondern – ähnlich wie ein Formularhandbuch – auf der Grundlage von typischen Sachverhaltskonstellationen programmiert. Der Nutzer eines Vertragsgenerators erwartete deshalb auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.

Aus is‘ für Wiesnwucher: Weiterverkauf von Festzeltreservierungen für das Oktoberfest ist unlauter

Das Landgericht München I hat den Weiterverkauf von Tischreservierungen für ein Oktoberfest-Zelt als unlauter untersagt (Urteil vom 08.10.2021 - 3 HK O 5593/20). Es gab damit der Klage einer Festzeltbetreiberin gegen eine Eventagentur statt. Letztere hatte Privatleuten die Reservierungen abgekauft, um sie sodann zu einem deutlich höheren Preis von über 3.000 Euro anzubieten.

Das Gericht hielt das Angebot der Agentur für "irreführend" und damit für einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Anbieter derartiger Angebote seien nicht in der Lage, ihren Kunden einen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung zu verschaffen. Die AGB des Wiesenwirts verbiete den Weiterverkauf von Tischreservierungen an kommerzielle Wiederverkäufer. Da die Reservierung – anders als beim Wiederverkauf von Bundesligakarten – personalisiert sei und einen Hinweis darauf enthalte, dass diese nicht übertragbar sei, handele es sich um ein wirksames Veräußerungsverbot. Die Wirksamkeit des Weiterveräußerungsverbots folge auch aus dem damit verbundenen Zweck, "ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen und damit auch weniger wohlhabenden Bürgern einen möglichst gleichberechtigten Zugang zum Oktoberfest zu ermöglichen".

Wiesnbesucher nach der Pandemie sollten folglich von hochpreisigen Angeboten im Internet Abstand nehmen und sich möglichst frühzeitig um eine Reservierung bemühen. Dann kann es hoffentlich wieder heißen: O'zapft is!

Dringlichkeitsschädlicher Fristverlängerungsantrag: Wegfall des Verfügungsgrundes durch Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Das OLG München hat in einem Hinweisbeschluss vom 16.09.2021 (29 U 3437/21) klargestellt, dass Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge eines noch ungesicherten Antragstellers regelmäßig die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nötige Dringlichkeit entfallen lassen.

Die Antragstellerin hatte gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf einstweilige Verfügung durch das Landgericht Berufung eingelegt. Beim OLG beantragte sie eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat. Das Gericht sah darin einen dringlichkeitsschädlichen Antrag und kündigte die Zurückweisung der Berufung wegen des nunmehr fehlenden Verfügungsgrundes an.

Der Hinweisbeschluss bestätigt einmal mehr, dass Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge im Regelfall als dringlichkeitsschädlich anzusehen sind. Sie bewirken vielfach eine Verfahrensverlängerung. Wer einen solchen Antrag stellt, zeigt nach Ansicht des Gerichts, dass er mit einer Verlängerung des Verfahrens einverstanden sei. Konsequenterweise bekunde er dadurch auch, dass ihm die Sache nicht (mehr) so eilig sei, dass sie eine Eilentscheidung rechtfertigen könnte. Darauf, ob das Gericht dem Antrag stattgibt, kommt es dabei nicht an.

Ein Antragsteller ist folglich gut beraten, wenn er über alle Instanzen hinweg seine geltend gemachten Ansprüche zügig und ohne Fristverlängerungsanträge verfolgt.

AC Milan verliert vor dem EuG gegen deutschen Stiftehersteller

Während der italienische Fußballverein „AC Milan“ (AC Mailand) in der heimischen Fußballiga, der Serie A, von Erfolg zu Erfolg eilt, unterlag der Verein nun in einem Markenstreit vor dem Europäischen Gericht (Urt. v. 11.11.2021, Az. T‑353/20).

Der Mailänder Fußballclub beantragte im Jahr 2017 den Schutz seines Vereinswappens mit dem Schriftzug „AC Milan“ in der Europäischen Union:

AC MIlan

Unter anderem wollte der Verein sich das Logo für Schreibwaren und Büroartikel sichern.

Dagegen erhob ein deutscher Stiftehersteller Widerspruch und stützte sich auf die in den 1980ern ebenfalls für Schreibwaren und Büroartikel eingetragene deutsche Wortmarke „Milan“. Da das EUIPO dem Widerspruch vollumfänglich stattgab, klagte der Mailänder Traditionsklub vor dem EuG.

Das Gericht wies die Klage nun mit der Begründung zurück, das zwischen „Milan“ und dem Wappen-Zeichen des AC Mailand eine Verwechslungsgefahr bestehe. Das Wappen würde durch den Wortbestandteil „AC MILAN" geprägt, und zwischen „Milan“ und „AC MILAN“ bestünde insbesondere eine starke klangliche Ähnlichkeit. Die Verwechslungsgefahr werde auch nicht durch eine etwaige Bekanntheit des Vereins und seines Wappens in Deutschland ausgeschlossen, da dieser Umstand irrelevant sei. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr sei allenfalls die Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der älteren Widerspruchsmarke von Bedeutung.

Gänzlich verloren ist das „Spiel“ für den AC Mailand aber noch nicht. Eine „Verlängerung“ durch Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof wäre ggf. möglich.

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