Autor

Sebastian Rünz, LL.M. (Toronto)

Salary Partner

Read More
Autor

Sebastian Rünz, LL.M. (Toronto)

Salary Partner

Read More

13. September 2021

Klimaklagen in Deutschland

  • Briefing

Autoren: Sebastian Rünz, Yannick Paskamp

Unternehmen sollen vor allem CO2-Ausstoß reduzieren

Worum geht es?

Hitze, Dürre oder Überschwemmungen – der Klimawandel ist in vollem Gange. Um das Ausmaß der Folgen zu minimieren, fordern die Geschäftsführer von Greenpeace e.V. und die Umweltschutzaktivistin Clara Mayer den Vorstand der Volkswagen AG zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Sollte der Autokonzern nicht bis zum 29. Oktober 2021 insbesondere eine Erklärung abgeben, wonach VW seinen CO2-Ausstoß bis zum Ablauf des Jahres 2029 um mindestens 65 % gegenüber 2018 reduziert, droht Greenpeace mit dem Beschreiten des Rechtsweges wegen rechtswidrigen Verhaltens. 

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach deutschem Zivilrecht

Um die Beendigung eines rechtswidrigen Verhaltens geltend machen zu können, sieht das BGB einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch vor. Dieser folgt aus § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB (analog). Danach hat ein Störer, der das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dies zu unterlassen. Greenpeace sieht eine Vielzahl von geschützten Rechtspositionen beeinträchtigt: 

  • Leben, Körper und Gesundheit seien durch einen zu hohen CO2-Ausstoß des Konzerns und dadurch bedingte negative klimatische Veränderungen verletzt und auch in Zukunft bedroht. 
  • Greenpeace ist Eigentümer von Waldgrundstücken. Die Folgen des Klimawandels in Form von Flutkatastrophen oder Dürren verletzen ihr Eigentumsrecht. 
  • Unter das in § 823 Abs. 1 BGB genannte „sonstige Recht“ falle auch das „Recht auf eine menschenwürdige Zukunft“. Dieses sei schon jetzt verletzt, wenn das nach wissenschaftlichen Maßstäben zur Verfügung stehende CO2-Restbudget, um die Erwärmung der Erde bei 1,5°C oder zumindest bei deutlich unter 2°C anzuhalten (so im Übereinkommen von Paris geregelt, nach herrschender Meinung allerdings nicht rechtlich bindend), immer weiter aufgebraucht werde und deshalb in Zukunft staatliche Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger notwendig seien.

Bei dem „Recht auf eine menschenwürdige Zukunft“ stützt sich Greenpeace auf den „Klimabeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18). Das Bundesverfassungsgericht entschied im März dieses Jahres, dass das Bundes-Klimaschutzgesetz in Teilen verfassungswidrig sei, da es keine spezifischen Regelungen zu Treibhausgasemissionen nach 2030 treffe. Das Gericht führte aus, dass der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen einschließe. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen. Greenpeace beruft sich darauf, dass die das Verhältnis Staat – Bürger betreffende Entscheidung des BVerfG im Wege der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte auch Wirkung im Verhältnis zwischen Privaten entfalte mit der Folge, dass Private vor klimaschädlichen Handlungen anderer Privater geschützt werden.

VW sei schließlich als Störer kausal verantwortlich, weil der Konzern emissionsverursachend tätig sei. Dies geschehe unmittelbar durch Herstellung und mittelbar durch Verkauf und anschließenden Gebrauch der Fahrzeuge. Insbesondere treffe VW eine Verkehrssicherungspflicht, denn der Konzern schaffe mit dem Ausstoß von CO2 (außerhalb jedes vorstellbaren Emissionsbudgets) eine Gefahrenlage. Die aktuelle Konzernstrategie weiche von den wissenschaftlich als notwendig erachteten Reduzierungszielen zur Begrenzung der Klimaerwärmung negativ ab.

Rückenwind durch das Shell-Urteil

Das niederländische Bezirksgericht in Den Haag hat im Mai 2021 erstinstanzlich den Ölkonzern Royal Dutch Shell verurteilt, seinen CO2-Ausstoß bis zum Jahr 2030 um 45 % zu reduzieren gegenüber dessen Ausstoß im Jahr 2019 (Urteil vom 26.05.2021, Az. C/09/571932 / HA ZA 19-379). Auch hier ging es zivilgerichtlich um ein Unterlassen des Konzerns und die Kläger erhielten Recht: Das Bezirksgericht erachtete den CO2 Ausstoß von Shell als rechtswidrig, da er gemäß Abschnitt 162 im 6. Buch des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches im Widerspruch zu dem steht, was nach ungeschriebenem Recht allgemein anerkannt ist. Zur Auslegung des Sorgfaltsmaßstabs zog das Gericht eine breite Palette unterschiedlicher Normen und Erwägungen heran, unter anderem das Pariser Klimaabkommen und erachtete es als „Konsens“, dass zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C eine Verringerung der CO2-Emissionen um 45 % bis 2030 im Vergleich zu 2010 notwendig ist. Shell legte bereits Berufung ein. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass das Urteil noch aufgehoben oder zumindest abgeändert wird. Dennoch dürfte es Greenpeace Aufwind geben. Ob das Shell-Urteil als Blaupause für ein deutsches Urteil dienen kann, ist zumindest zweifelhaft; die niederländische Rechtsordnung geht mit ihrem Verweis auf „ungeschriebenes Recht“ jedenfalls weiter als das deutsche Recht.

Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage

Die von Greenpeace beauftragte Kanzlei hatte zwar schon den zitierten „Klimabeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts erwirkt. Die Erfolgsaussichten in dieser Sache werden allerdings unterschiedlich beurteilt. Es kommt entscheidend darauf an, inwieweit eine rechtswidrige Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition aus § 823 Abs. 1 BGB und ein kausaler Verursachungsbeitrag seitens VW vorliegen.

Kommt es zur Klage, wird VW alles daransetzen, die Richter zu überzeugen, dass eine Beeinträchtigung der Rechtspositionen nicht gegeben sei. Für das Vorliegen der Rechtsgutsverletzung ist Greenpeace beweisbelastet. Ob überhaupt so etwas wie ein „Recht auf menschenwürdige Zukunft“ im zivilrechtlichen Bereich als „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB herangezogen werden kann, ist unklar und bislang nicht entschieden. 

Im Rahmen der Störereigenschaft stellt sich insbesondere die Frage der Zurechenbarkeit: Es muss differenziert werden zwischen der eigenen unmittelbaren Verursachung von CO2-Emissionen infolge der Produktion der Pkw und der mittelbaren Verursachung durch den Gebrauch derselben durch die Endkunden (der weitaus größere Anteil). Unternehmen werden versuchen zu argumentieren, dass sie nur für den eigenen CO2-Ausstoß verantwortlich gemacht werden können. In der Shell-Entscheidung urteilte das Gericht, dass auch die mittelbar verursachten Emissionen (scope 3 emissions) zu berücksichtigen sind.

Unwägbarkeiten der Klage ergeben sich auch beim kausalen Verursachungsbeitrag, da ein einzelnes Unternehmen nicht allein für die Folgen des Klimawandels verantwortlich ist und neben Umwelteinflüssen auch andere Faktoren z.B. auf Körper und Gesundheit einwirken können. Interessanterweise hat das OLG Hamm in einem Beweisbeschluss in der Sache Lluiya ./. RWE (Beschluss vom 30.11.2017 – I-5 U 15 /17) eine rechtliche Kausalität als möglich erachtet. In der Rechtssache des OLG Hamm klagt ein peruanischer Bauer derzeit gegen RWE, weil CO2-Emissionen von RWE (Anteil von RWE an weltweiten CO2-Emissionen bei ca. 0,5 %) mitursächlich für das Abschmelzen eines Gletschers in Peru seien und dadurch die Gefahr einer Überschwemmung des Grundstücks des Klägers bestehe. Während das Landgericht Essen die Klage noch wegen fehlender rechtlicher Kausalität abwies, ordnete das OLG Hamm eine Beweiserhebung vor Ort an.

Fraglich wird auch sein, ob VW die indizierte Rechtswidrigkeit widerlegen kann. Ein Verstoß gegen Umweltgesetze liegt zumindest nicht vor. 

Ausblick

Nur durch eine drastische Reduzierung des CO2-Ausstoßes kann das anvisierte 1,5°C-Ziel des Pariser Klimaabkommens noch rechtzeitig erreicht werden. Klimaklagen werden in Zukunft daher häufiger die (inter-)nationalen Gerichte erreichen. So behält sich derzeit etwa auch die Deutsche Umwelthilfe vor, BMW, Mercedes und Wintershall Dea zu verklagen. Die Deutsche Umwelthilfe drückt bezüglich einer gerichtlichen Inanspruchnahme noch mehr aufs Tempo als Greenpeace: Die Unternehmen werden aufgefordert, bis zum 20. September 2021 eine Unterlassungserklärung abzugeben zur Einsparung von CO2-Emissionen.
Ein gerichtlicher Erfolg wird insbesondere davon abhängig sein:

  • inwieweit eine rechtswidrige Beeinträchtigung von geschützten Rechtspositionen erfolgreich geltend gemacht werden kann und
  • ob die Gerichte dabei von einem kausalen Verursachungsbeitrag der Unternehmen ausgehen. 
Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Logistik & Transport

Überblick über das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

10. Mai 2023
In-depth analysis

von Sebastian Rünz, LL.M. (Toronto)

Klicken Sie hier für Details
Logistik & Transport

Deutsches vs. europäisches Lieferkettengesetz

Eine Gegenüberstellung

11. April 2022
Quick read

von Sebastian Rünz, LL.M. (Toronto)

Klicken Sie hier für Details
Logistik & Transport

Leitfaden zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

28. Juli 2021
In-depth analysis

von Sebastian Rünz, LL.M. (Toronto)

Klicken Sie hier für Details