Ausgangslage: Zunehmende Störungen globaler Lieferketten
Globale Lieferketten sind vulnerabel. Dies zeigt sich erst jüngst wieder anhand der Blockade der Straße von Hormus, die Lieferverzögerungen, Produktengpässe und massive Kostensteigerungen nach sich zieht.
Beeinträchtigt werden hiervon nicht nur einzelne Unternehmen. Stattdessen bestätigt sich ein Kaskadeneffekt entlang der gesamten Lieferkette bis hin zum Verbraucher. Für Unternehmen gilt es daher umso mehr, ihre Lieferketten resilient gegenüber geopolitischen Krisen zu gestalten.
Einen erheblichen Hebel zur Steigerung der eigenen Resilienz stellen Einkaufsverträge dar. Denn mit diesen kann unmittelbarer Einfluss auf die eigene (tiefere) Lieferkette genommen werden.
Spätestens jetzt sollten Unternehmen daher prüfen, ob ihre Einkaufsverträge noch aktuelle Risiken abdecken und rechtlich so vielseitig und flexibel gestaltet sind, dass erwartbare Spannungen frühzeitig erkannt, vermieden oder zumindest abgefedert werden können.
Warum Verträge auf ihre Resilienz prüfen?
Die positiven Auswirkungen einer Überprüfung der eigenen Verträge auf deren Resilienz beschränken sich keineswegs darauf, das Risiko von Störungen in der eigenen Lieferkette zu reduzieren. Resiliente Verträge bieten vielmehr zugleich erhebliche Vorteile in anderen Bereichen, die über die bloße Risikominderung hinausgehen, insbesondere im Hinblick auf:
- Finanzierungskonditionen
Banken vergeben in stetig wachsender Anzahl Kredite, die an definierte und messbare Nachhaltigkeitsziele („KPIs“) gekoppelt sind (sog. „Sustainability-Linked Loans“). Das Erreichen der KPIs wird mit Zinssatznachlässen von meist 2,5 bis 5 Basispunkten belohnt, wobei die Tendenz auch größere Nachlässe für die Zukunft erkennen lässt. Bei hohen Investitionssummen können so Zinsersparnisse in Millionenhöhe erzielt werden. Als KPIs dienen insbesondere ESG-Ratings von Fachagenturen. Unternehmen mit höheren ESG-Ratings profitieren von niedrigeren Zinssätzen. Die Ratings werden insbesondere davon beeinflusst, in welchem Umfang Nachhaltigkeitskriterien in Verträge und Richtlinien integriert sind. Schon die formale Aufnahme solcher Regelungen kann das ESG-Rating verbessern. Resiliente Verträge bilden folglich einen Hebel zur Steuerung von Finanzierungskonditionen.
- Legalitätspflichten
Unternehmen stehen vor wachsenden regulatorischen Anforderungen, die die Vertragsgestaltung beeinflussen. Der Critical Raw Materials Act (vgl. Art. 24) verpflichtet bestimmte große Unternehmen, mindestens alle drei Jahre eine Risikobewertung ihrer Rohstofflieferkette durchzuführen, einschließlich der Anfälligkeit für Versorgungsunterbrechungen. Risiken von Versorgungsausfällen können durch Vertragsinhalte wie Liefergarantien, Force-Majeure-Klauseln oder Frühwarnregelungen reduziert werden. Ergänzend fordern Gesetze wie das LkSG, die EUDR, das KRITIS-Dachgesetz und die NIS-2-Richtlinie Anpassungen von Lieferverträgen, z.B. durch Informations- und Weitergabepflichten oder Audit-Rechte. Resiliente Verträge sind somit essenziell, um Legalitätspflichten zu erfüllen.
- Wettbewerbsvorteile
Unternehmen stehen zunehmend vor Herausforderungen wie volatilen Lieferketten und Preisschwankungen. Verträge entscheiden oft darüber, ob die Produktion weiterläuft oder stillsteht. Fehlen in Verträgen vorausschauende Regelungen über die klassische Force Majeure hinaus, kann dies Unternehmen im Krisenfall erheblich treffen, wie die Halbleiterkrise gezeigt hat. Während einige Unternehmen Produktionsstopps erlitten, profitierten andere von klug gestalteten vertraglichen Verpflichtungen, die sogar zu einem Anstieg der Auftragseingänge führten. Resiliente Verträge bilden folglich auch ein Instrument zur Sicherung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit.
- Erhaltung der eigenen Reputation
Reputationsschäden entstehen oft durch Verstöße in der Lieferkette (z.B. Menschenrechtsverletzungen, Umwelt- oder Sanktionsverstöße sowie Korruption). Reputationsschäden können sogar monetäre Auswirkungen haben. Entscheidend ist, Verträge so zu gestalten, dass das Unternehmen bei Verstößen in der Lieferkette auf deren Behebung Einfluss nehmen kann. Kündigungsrechte oder Vertragsstrafen ohne Lösung der Missstände stoßen in der öffentlichen Wahrnehmung weniger auf Zustimmung als eine gemeinsam mit dem Lieferanten erarbeitete Abhilfe. Dafür bedarf es vertraglicher Informations-, Kooperations- und Abhilfepflichten. Resiliente Verträge sind somit zentrale Instrumente zur Steuerung von Reputationsrisiken.
Welche Verträge auf Resilienz prüfen?
Keinesfalls ist eine Prüfung sämtlicher Verträge erforderlich. Verträge mit einem lokalen Cateringdienstleister werden weniger risikobehaftet sein als solche mit einem Lieferanten, der produktionskritische Materialien liefert.
Daher ist es zunächst entscheidend, besonders risikogeneigte Verträge zu identifizieren. Unternehmen können hierfür unter anderem die folgenden Leitfragen heranziehen, um jene Verträge auszumachen, die prioritär geprüft werden sollten:
- Welche Auswirkungen hätte der Ausfall des Lieferanten auf den eigenen Geschäftsbetrieb?
Weil z.B. erhebliche Umsatzausfälle drohen, da der Lieferant Materialien für das Kerngeschäft des eigenen Unternehmens liefert;
- Wie abhängig ist das eigene Unternehmen von dem Lieferanten?
Weil z.B. keine Alternativlieferanten zur Verfügung stehen oder erst langwierige Ersatzqualifizierungen des Alternativlieferanten erforderlich wären;
- Wie risikobehaftet ist der Lieferant?
Weil z.B. nach Erkenntnissen aus der eigenen Risikoanalyse der Lieferant in einer besonders risikobehafteten Region ansässig ist oder es bereits in der Vergangenheit zu Störungen / Eskalationen in der Lieferbeziehung kam;
- Welche Verhandlungsmacht besteht gegenüber dem Lieferanten?
Weil z.B. das eigene Unternehmen Hauptkunde des Lieferanten ist.
Vertragliche Resilienz am Beispiel der Hormus-Blockade
Welche Vorteile eine strukturierte, an möglichen Risiken ausgerichtete Vertragsgestaltung mit sich bringt, lässt sich dabei mit Blick auf die derzeitige Blockade der Hormus-Straße eindrucksvoll verdeutlichen:
Unternehmen, die als Absicherungsmechanismen in ihren Einkaufsverträgen Force-Majeure-Klauseln und damit einhergehende Anpassungs- bzw. Kündigungsrechte integriert haben, verfügen grundsätzlich über einen ersten Hebel, um mit einer solchen Blockade einhergehende Risiken (z.B. Lieferverzögerungen) kostenneutral aufzufangen.
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Lieferant infolge der Blockade Produkte nicht mehr (rechtzeitig) liefern kann und diese Produkte für den eigenen Geschäftsbetrieb des Unternehmens essentiell sind, weil sie z.B. unmittelbar Bestandteil des vom Unternehmen hergestellten Produkts sind. Besteht in diesen Fällen auch noch eine Abhängigkeit vom Lieferanten (z.B., weil es generell keinen Alternativlieferanten gibt (Stichwort: Halbleiterkrise, s.o.) oder nur solche Ersatzlieferanten verfügbar sind, bei denen sich aufgrund hoher Kosten der Einkauf wirtschaftlich nicht mehr rentieren würde), drohen Produktionsstillstände und erhebliche wirtschaftliche Einbußen.
Bloße Anpassungs- und Kündigungsrechte (z. B. aufgrund von Force-Majeure-Regelungen) oder Schadensersatzrechte – die mangels Verschuldens im Ergebnis wohl ohnehin nicht erfolgversprechend wären – sind in diesem Fall nicht zielführend. Denn diese ermöglichen zwar ggf. ein Lösen vom Vertrag, beheben damit allerdings nicht das eigentliche Problem: den drohenden Produktionsstillstand.
Wie hätte sich also bei frühzeitiger Identifizierung der Vulnerabilität der Lieferbeziehung (s. oben zu einschlägigen Leitfragen) auf eine solche Situation vertraglich eingestellt werden können? Bzw. wie kann sich zumindest künftig auf eine solche Lieferkettenstörung vorbereitet werden?
Rechtlich wirksame Hebel können u. a. durch die Aufnahme nachfolgender Regelungen in die betroffenen Einkaufsverträge geschaffen werden
- Mindestmengen
z.B. Aufnahme einer vertraglichen Verpflichtung zur Lieferung von Mindestmengen, um gegenüber weiteren Kunden des Lieferanten priorisiert beliefert zu werden;
- Konsignationslager
z.B. Verpflichtung des Lieferanten zur Einrichtung sowie zur kontinuierlichen und ausreichenden Bevorratung eines Konsignationslagers beim eigenen Unternehmen;
- Informationspflichten
z.B. für den Fall, dass etwaige Transportschwierigkeiten auftreten bzw. absehbar sind;
- Vorsorgemaßnahmen
z.B. Aufnahme einer Pflicht des Lieferanten, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, wie bei-spielsweise Lagerbestände des relevanten Materials an mehreren Standorten – und somit außerhalb der betroffenen Transportroute – vorrätig zu halten;
- Alternativvorschläge
z.B. durch Verpflichtung des Lieferanten, alternative Transportrouten zu bewerten und vor-zuschlagen;
- Kostentragung
z.B. Übernahmepflicht des Lieferanten für ggf. anfallende Mehrkosten aufgrund alternativen Transports.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern soll vielmehr aufzeigen, welche unterschiedlichen Hebel – über die „klassischen“ Vertragsregelungen hinaus – genutzt werden können, um Lieferkettenstörungen durch eine geschickte Vertragsgestaltung zu steuern.
Neben rechtlichen Überlegungen sind bei der Anpassung vulnerabler Verträge zudem betriebswirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Umstellung von Single-Sourcing auf Dual- oder Multiple-Sourcing, um die Abhängigkeit von einem spezifischen Lieferanten zu reduzieren, oder – wo möglich – der Aufbau eigener Lagerbestände, um weniger anfällig für Transportbeschränkungen zu sein.
Fazit und Ausblick
Angesichts der
latenten Gefahr weiterer „Krisenherde“ entlang der Lieferkette (z. B. drohende Strafzölle, vermehrt auftretende Naturkatastrophen weltweit) sollten Unternehmen verstärkt prüfen,
(i) welche Lieferbeziehungen besonders vulnerabel sind,
(ii) ob und wann – beispielsweise aufgrund bestehender „Verhandlungsmacht“ – vertragliche Anpassungen vorgenommen werden können,
(iii) welche vertraglichen Mechanismen geeignet sind, das Risiko von Lieferkettenstörungen zu mindern, um
(iv) entsprechende vertragliche Anpassungen zur Risikosteuerung in Einkaufsverträgen vorzunehmen.
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