22. September 2021
Mutterschutz und Elternzeit – was für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine reine Selbstverständlichkeit ist, war etwa Vorständen von Aktiengesellschaften bislang verwehrt. Wer Familie und Beruf vereinbaren und dabei Haftungsrisiken ausschließen wollte, war auf einen Aufsichtsrat angewiesen, der dies unter Berücksichtigung der Unternehmensinteressen ermöglichte.
Mit dem Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II), das im August 2021 in Kraft trat, hat sich diese Situation nun deutlich verbessert. In bestimmten familiären Situation können Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH und geschäftsführende Direktorinnen und Direktoren einer SE das Amt vorübergehend ruhen lassen. Sebastian Beyer, Experte für Aktien- und Kapitalmarktrecht an den Düsseldorfer und Frankfurter Standorten von Taylor Wessing gibt in der aktuellen Ausgabe von „Der Betrieb“ einen Überblick über die Voraussetzungen und die zu beachtenden Punkte.
Den ganzen Artikel können Sie (kostenpflichtig) hier lesen.
Neue Regelungen zur Frauenquote und Gleichstellung im Aktienrecht durch das zweite Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II)
Insight von Dr. Ralf B. Tietz
Hier lesenvon Dr. Sebastian Beyer, LL.M. (Auckland) und Nikolaus Plagemann