22. März 2021
Ab 03. Juli 2021 dürfen in Deutschland bestimmte Einweg-Plastikartikel nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Betroffen sind beispielsweise, immer unter der Voraussetzung, dass sie aus (bestimmten) Kunststoffen gefertigt sind, viele der beliebten „To-go“-Artikel wie Lebensmittelverpackungen oder zugehöriges Besteck, aber auch „Strohhalme“.
Insbesondere Hersteller und Einführer der genannten Produkte (auch Franchisegeber und Master Franchisees) sollten sich möglichst zeitnah mit der Thematik auseinandersetzen und identifizieren, ob sie überhaupt von der Regelung betroffen sind und wenn ja, für welche Produkte sie sich um Alternativen bemühen müssen. Für bis 03. Juli 2021 bereits zum Verkauf in die europäische Lieferkette gegebene Einweg-Plastikprodukte besteht indes kein Handlungsbedarf: Das Verbot bezieht sich allein auf das erstmalige Inverkehrbringen (die Abgabe in die Lieferkette), nicht auch auf jede weitere Abgabe. Bereits im Markt befindliche Einweg-Plastikprodukte dürfen also abverkauft bzw. an Kunden abgegeben werden.
Die Richtlinie (EU) 2019/904 sieht das Verbot bestimmter (Einmal-)Kunststoffprodukte vor. Es handelt sich also um europäisches Rahmenrecht, das in gesamten europäischen Wirtschaftsraum umzusetzen ist. In Deutschland wurde die Richtlinie durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV umgesetzt. Sie tritt am 03. Juli 2021 in Kraft.
Das Verbot erfasst die Produktkategorien (i) „Einwegkunstoffprodukte“ und (ii) solche Produkte, die aus oxo-abbaubarem Kunststoff bestehen. Letzteres sind leicht, durch Oxidation (etwa durch UV-Licht) zersetzbare Plastikprodukte, die besonders zu einer Steigerung des Mikroplastikanteils in den Weltmeeren beitragen. Nicht von dem Verbot betroffen sind „biologisch abbaubare“ Kunststoffe, die sich wie folgt von den oxo-abbaubaren Kunststoffen unterscheiden: Biologisch abbaubare Kunststoffe werden im Abbauprozess volständig in ihre ursprünglichen Bestandteile zerlegt, Mikroplastik entsteht dabei nicht.
Vergleichsweise relevanter für den Markt wird das Verbot der Einwegkunstoffprodukte sein. Wie der Name schon sagt, fallen schon nur solche Produkte unter das Verbot, die vom Hersteller zur einmaligen Verwendung gedacht sind. Es kommt nicht darauf an, was der Verwender bzw. Verbraucher mit dem Produkt macht, ob er es etwa mehrmals verwendet. Von dem Verbot betroffen sind:
Bei den letzten drei Produktgruppen fällt auf, dass sie aus „expandierten Polystyrol“ gefertigt sein müssen, um unter das Verbot zu fallen. Bei expandiertem Polystyrol handelt es sich regelmäßig um „geschäumtes“ Verpackungsmaterial, bekanntester Vertreter davon ist wohl das „Styropor“. Zur Herstellung wird ein Granulat in eine Form gefüllt und in mittels heißen Wasserdampfs aufgeschäumt. Das Granulat verklebt, verschmilzt meist aber nicht vollständig. Das Granulat ist so im Endprodukt häufig erkennbar. Mitunter lassen sich sogar einzelne „Kügelchen“ abtrennen – durchaus unerwünscht, denkt man an die mühsame Entsorgung von Styropor etwa auf dem Wertstoffhof. Aufgrund seiner Wasserbeständigkeit und gleichzeitig wärmeisolierenden Wirkung wird expandiertes Polystyrol häufig zur Aufnahme warmer Speisen und Getränke benutzt. Die Eingrenzung des Verbots auf expandiertes Polystyrol heißt im Umkehrschluss: Kunststoffbeschichtete Fast-Food-Verpackungen, in die etwa Fast-Food-Produkte „eingeschlagen“ werden, die keinen Bestandteil aus expandierten Polystyrol haben, fallen nicht unter das Verbot. Das gilt auch für die – zur einmaligen Verwendung gedachten – PET-Flaschen. Die sind, wie der Name andeutet, aus Polyethylenterephthalat gefertigt und fallen damit ebenfalls nicht unter das Verbot.
Verbleibt die Frage, an wen sich dieses Verbot richtet. Das lässt sich am leichtesten über die Zielrichtung des Verbots ergründen. Die EWKVerbotsV verbietet nicht Abgabe, Verkauf oder Vertrieb von bereits in Verkehr befindlichen Einwegkunstoffprodukten oder Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoff innerhalb der Lieferkette bzw. an Kunden / Verbraucher. Sie verbietet vielmehr das erstmalige Inverkehrbringen. Sie richtet sich damit an all diejenigen Wirtschaftsakteure, die beschriebene Verpackungen herstellen oder in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen ->
Insbesondere durchstrukturierte Franchisesysteme (Wahrung der einheitlichen Identität des Franchisesystems bspw durch „dieselben Strohhalme in jedem Restaurant“), aber auch andere (komplexe) Lieferketten, sollten durch die Verantwortlichen bald angepasst werden. Stellrad zur leichteren Umstellung des gestreckten Systems / Lagerleerung kann hier ein rechtzeitiges Inverkehrbringen der Verpackungen noch vor Inkrafttreten des Verbots sein.
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