Autoren

Dr. Benedikt Rohrßen

Partner

Read More

Dr. Ulrich Spiegel

Senior Associate

Read More
Autoren

Dr. Benedikt Rohrßen

Partner

Read More

Dr. Ulrich Spiegel

Senior Associate

Read More

22. März 2021

No-go für To-Go: Verbot von (Einweg-)Plastikartikeln ab Juli 2021

  • Briefing

Ab 03. Juli 2021 dürfen in Deutschland bestimmte Einweg-Plastikartikel nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Betroffen sind beispielsweise, immer unter der Voraussetzung, dass sie aus (bestimmten) Kunststoffen gefertigt sind, viele der beliebten „To-go“-Artikel wie Lebensmittelverpackungen oder zugehöriges Besteck, aber auch „Strohhalme“.

Insbesondere Hersteller und Einführer der genannten Produkte (auch Franchisegeber und Master Franchisees) sollten sich möglichst zeitnah mit der Thematik auseinandersetzen und identifizieren, ob sie überhaupt von der Regelung betroffen sind und wenn ja, für welche Produkte sie sich um Alternativen bemühen müssen. Für bis 03. Juli 2021 bereits zum Verkauf in die europäische Lieferkette gegebene Einweg-Plastikprodukte besteht indes kein Handlungsbedarf: Das Verbot bezieht sich allein auf das erstmalige Inverkehrbringen (die Abgabe in die Lieferkette), nicht auch auf jede weitere Abgabe. Bereits im Markt befindliche Einweg-Plastikprodukte dürfen also abverkauft bzw. an Kunden abgegeben werden.

Im Einzelnen:

Die Richtlinie (EU) 2019/904 sieht das Verbot bestimmter (Einmal-)Kunststoffprodukte vor. Es handelt sich also um europäisches Rahmenrecht, das in gesamten europäischen Wirtschaftsraum umzusetzen ist. In Deutschland wurde die Richtlinie durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV umgesetzt. Sie tritt am 03. Juli 2021 in Kraft.

Das Verbot erfasst die Produktkategorien (i) „Einwegkunstoffprodukte“ und (ii) solche Produkte, die aus oxo-abbaubarem Kunststoff bestehen. Letzteres sind leicht, durch Oxidation (etwa durch UV-Licht) zersetzbare Plastikprodukte, die besonders zu einer Steigerung des Mikroplastikanteils in den Weltmeeren beitragen. Nicht von dem Verbot betroffen sind „biologisch abbaubare“ Kunststoffe, die sich wie folgt von den oxo-abbaubaren Kunststoffen unterscheiden: Biologisch abbaubare Kunststoffe werden im Abbauprozess volständig in ihre ursprünglichen Bestandteile zerlegt, Mikroplastik entsteht dabei nicht.

Vergleichsweise relevanter für den Markt wird das Verbot der Einwegkunstoffprodukte sein. Wie der Name schon sagt, fallen schon nur solche Produkte unter das Verbot, die vom Hersteller zur einmaligen Verwendung gedacht sind. Es kommt nicht darauf an, was der Verwender bzw. Verbraucher mit dem Produkt macht, ob er es etwa mehrmals verwendet. Von dem Verbot betroffen sind:

  • Wattestäbchen –Medizinprodukte sind nicht betroffen,
  • Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen,
  • Teller,
  • Trinkhalme („Plastikstrohhalme“) – Medizinprodukte sind nicht betroffen,
  • Rührstäbchen,
  • Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Luftballons befestigt werden, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen zur Abgabe an Verbraucher,
  • Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
    • dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder zum Verzehr mitgenommen zu werden,
    • in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
    • ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
      keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, sehr wohl erfasst werden aber beispielsweise klassische „Fast-Food-Behälter“,
  • Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, sowie
  • Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.

Bei den letzten drei Produktgruppen fällt auf, dass sie aus „expandierten Polystyrol“ gefertigt sein müssen, um unter das Verbot zu fallen. Bei expandiertem Polystyrol handelt es sich regelmäßig um „geschäumtes“ Verpackungsmaterial, bekanntester Vertreter davon ist wohl das „Styropor“. Zur Herstellung wird ein Granulat in eine Form gefüllt und in mittels heißen Wasserdampfs aufgeschäumt. Das Granulat verklebt, verschmilzt meist aber nicht vollständig. Das Granulat ist so im Endprodukt häufig erkennbar. Mitunter lassen sich sogar einzelne „Kügelchen“ abtrennen – durchaus unerwünscht, denkt man an die mühsame Entsorgung von Styropor etwa auf dem Wertstoffhof. Aufgrund seiner Wasserbeständigkeit und gleichzeitig wärmeisolierenden Wirkung wird expandiertes Polystyrol häufig zur Aufnahme warmer Speisen und Getränke benutzt. Die Eingrenzung des Verbots auf expandiertes Polystyrol heißt im Umkehrschluss: Kunststoffbeschichtete Fast-Food-Verpackungen, in die etwa Fast-Food-Produkte „eingeschlagen“ werden, die keinen Bestandteil aus expandierten Polystyrol haben, fallen nicht unter das Verbot. Das gilt auch für die – zur einmaligen Verwendung gedachten – PET-Flaschen. Die sind, wie der Name andeutet, aus Polyethylenterephthalat gefertigt und fallen damit ebenfalls nicht unter das Verbot.

Verbleibt die Frage, an wen sich dieses Verbot richtet. Das lässt sich am leichtesten über die Zielrichtung des Verbots ergründen. Die EWKVerbotsV verbietet nicht Abgabe, Verkauf oder Vertrieb von bereits in Verkehr befindlichen Einwegkunstoffprodukten oder Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoff innerhalb der Lieferkette bzw. an Kunden / Verbraucher. Sie verbietet vielmehr das erstmalige Inverkehrbringen. Sie richtet sich damit an all diejenigen Wirtschaftsakteure, die beschriebene Verpackungen herstellen oder in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen ->

Verpackungshersteller und -importeure, aber auch Franchisegeber und Master-Franchisees sollten daher möglichst zeitnah ihre Produkte prüfen sowie einen Blick in Ihre Verträge werfen und entsprechenden Anpassungsbedarf identifizieren.

Insbesondere durchstrukturierte Franchisesysteme (Wahrung der einheitlichen Identität des Franchisesystems bspw durch „dieselben Strohhalme in jedem Restaurant“), aber auch andere (komplexe) Lieferketten, sollten durch die Verantwortlichen bald angepasst werden. Stellrad zur leichteren Umstellung des gestreckten Systems / Lagerleerung kann hier ein rechtzeitiges Inverkehrbringen der Verpackungen noch vor Inkrafttreten des Verbots sein.

Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Consumer Goods & Retail

Herkunftskennzeichnung und ihre Auswirkungen auf den Lebensmittelmarkt

11. März 2024
Briefing

von Dr. Benedikt Rohrßen

Klicken Sie hier für Details
Vertriebskartellrecht

European Franchise Newsletter n°36

4. März 2024
In-depth analysis

von mehreren Autoren

Klicken Sie hier für Details
Handels- & Vertriebsrecht

Neue Entwicklungen in der EU-Elektrosicherheit: Aktueller Durchführungsbeschluss und die Bedeutung der Niederspannungs-Richtlinie

21. Dezember 2023
Briefing

von Dr. Benedikt Rohrßen und Dr. Ulrich Spiegel

Klicken Sie hier für Details