Autor

Dr. Martin Knaup, LL.B.

Partner

Read More
Autor

Dr. Martin Knaup, LL.B.

Partner

Read More

27. Januar 2021

Neue Transparenzregister-Pflichten

  • In-depth analysis
Referentenentwurf zielt auf (unnötig) drastische Ausweitung der Mitteilungspflichten zum Transparenzregister ab
Die Sprengkraft des kurz vor Weihnachten 2020 veröffentlichten Dokuments zum Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) ist – wenngleich zunächst nur ein Referentenentwurf (RefE) des Bundesministeriums der Finanzen vorliegt – nicht zu unterschätzen. Insbesondere Verantwortungsträger und Anteilseigner deutscher Unternehmen müssen mit erheblichen neuen bürokratischen und wirtschaftlichen Lasten rechnen. Denn Kernaussage des RefE ist, dass Gesetzgeber und Verwaltung sich nicht in der Lage sehen, einen Prozess zu gestalten, um die ohnehin vorliegenden Registerdaten, insbesondere aus dem Handelsregister, effektiv mit dem Transparenzregister zu synchronisieren. Stattdessen soll nunmehr jedes Unternehmen eine eigenständige Mitteilung aller wirtschaftlich Berechtigten vornehmen und die volle Verantwortung für das Einholen, Aktualisieren und Dokumentieren der entsprechenden Daten tragen. Diese umfassende Streichung der sogenannten Mitteilungsfiktion soll aus Sicht des RefE aufgrund der europarechtlich zwingend (zeitnah) umzusetzenden Vernetzung der europäischen Transparenzregister alternativlos sein. Gleichzeitig sollen Mitteilungsumfang und Verfolgungsdruck erhöht werden.
Die Kernelemente der geplanten Gesetzesnovelle im Überblick

Das Transparenzregister soll auf ein Vollregister umgestellt werden

Die Umstellung auf ein Vollregister bedeutet, dass keine Verweise auf andere Register mehr möglich sein sollen, sondern vielmehr sämtliche Angaben zu Unternehmen und ihren wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister selbst gebündelt und in strukturierten Datensätzen eingetragen sein sollen.

Die sogenannten Mitteilungsfiktionen sollen in jeder Form ersatzlos entfallen

Hierin wird die Hauptlast für die Unternehmen liegen. Denn die ursprünglich angelegte Vernetzung und erstrebenswerte automatisierte Synchronisierung mit anderen zuverlässigen und bewährten Registern, insbesondere dem Handelsregister, würde damit aufgegeben. Damit müssten nunmehr all jene Unternehmen, die sich bisher ganz oder teilweise auf die bestehende Transparenz zu ihren Beteiligungsstrukturen und Leitungsorganen über das Handelsregister berufen konnten, all diese Angaben separat und händisch an das Transparenzregister (erneut) mitteilen. Selbst im Falle nur fiktiver wirtschaftlich Berechtigter sollen sämtliche Leitungsorgane, wie Geschäftsführer und Vorstände, sowie jede Änderung in deren Person dem Transparenzregister eigenständig mitzuteilen sein.

Erhebliche Verschärfung der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgung

Die Verfolgung von Verstößen gegen die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister soll nochmals massiv verschärft werden. So sollen zu diesem Zweck auf Seiten des Bundesverwaltungsamts knapp 40 neue Stellen geschaffen werden und die flächendeckende Überprüfung von Unternehmen vorgenommen werden. Weiter sollen die Kompetenzen des Bundesverwaltungsamts zur Überprüfung der Dokumentation der Pflichterfüllung durch die Unternehmen ausgeweitet werden. Schließlich soll das Transparenzregister auf Grundlage der von den Unternehmen vorzulegenden Informationen Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten erstellen, um die wirtschaftlichen Berechtigungen für Behörden und Vertragspartner besser nachvollziehbar
zu machen.

Erleichterungen für Verpflichtete durch Sorgfaltspflichterfüllungsfiktion und automatisierte Einsichtnahmeverfahren

Eine Erleichterung soll der RefE für Verpflichtete bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten schaffen. Zwar sollen weiterhin für eine Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten allein die Informationen aus dem Transparenzregister nicht ausreichend sein. Soweit die vom Geschäftspartner übermittelten Informationen jedoch mit den Informationen im Transparenzregister übereinstimmen, soll sich der Verpflichtete in bestimmten
Fällen hierauf verlassen dürfen. Faktisch wird hierdurch jedoch keine wesentliche Erleichterung gegenüber der aktuellen Rechtslage und Praxis geschaffen. Weiterhin soll eine Schnittstelle für eine automatisierte Einsichtnahme für Verpflichtete geschaffen werden. Dieser völlig unabhängig von der geplanten Umstellung auf ein Vollregister lange überfällige Schritt vernachlässigt jedoch das Bedürfnis einer automatisierten Übermittlungsmöglichkeit für mitteilungspflichtige Rechtseinheiten und soll zudem erst zum 1. Januar 2023 umgesetzt werden.

Explizite Normierung des risikobasierten Ansatzes

Der auch aktuell schon geltende risikobasierte Ansatz bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz soll explizit normiert werden. Der Grundsatz besagt im Kern, dass sich Art und Umfang der Geschäftspartnerprüfung nach dem geldwäscherechtlichen Risiko der Geschäftsbeziehung zu richten hat. Wesentliche Faktoren sind hier die Risikoprofile des Kunden selbst, der gegenständlichen Transaktion und der geografischen Bezüge.

Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Neben dem Fokus auf die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister sieht der RefE die Umsetzung eines wesentlichen Aspekts der EU-Finanzinformationsrichtlinie vor. Insoweit werden für den Informationsaustausch mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen das Bundesamt für Justiz und das Bundeskriminalamt benannt, die wiederum für einen intensivierten EU-weiten Austausch von Konteninformationen mit Europol verantwortlich sein sollen.
Konsequenzen für Unternehmen

Sollte der RefE in der aktuellen Form Gesetz werden, dürfte der Umsetzungsaufwand für die Wirtschaft erheblich sein. Die Praxis zeigt schon aktuell, dass die Politik den Aufwand für ein Unternehmen bei der Ermittlung seiner wirtschaftlich Berechtigten weit unterschätzt. Die rechtliche Komplexität dieser Tätigkeit wird nicht zuletzt durch den Umfang von 42 Seiten an Rechtshinweisen des Bundesverwaltungsamts zu dem Thema belegt. So ist eine ordnungsgemäße Erfüllung der Mitteilungspflichten zum Transparenzregister ohne eine qualifizierte Rechtsberatung regelmäßig kaum umsetzbar. Soweit mehrstufige Beteiligungsstrukturen oder ungewöhnliche Rechtsgestaltungen hinzutreten, sind die Sachverhalte für den juristischen Laien ohnehin kaum noch zu bewältigen. Hinzu kommt der rein praktische Aufwand bei der Korrespondenz mit Gesellschaftern und Investoren, der Dokumentation sowie bei den händischen Eintragungen im Transparenzregister.

Zusätzlich erschwert wird die Lage der Unternehmen dadurch, dass sich die Verarbeitung und Mitteilung der personenbezogenen Daten ihrer wirtschaftlich Berechtigten an ein öffentliches Register im Spannungsfeld zwischen datenschutzrechtlichen Verboten und geldwäscherechtlichen Pflichten bewegt. Entsprechend ist auch eine vorsorgliche „zu viel“-Erhebung und -Mitteilung keine Option. Die Erweiterung der Mitteilungspflichten durch den RefE auf alle Nationalitäten und den Geburtsort der wirtschaftlich Berechtigten dürften diese datenschutzrechtlichen Bedenken noch verschärfen.

Angesichts der zu erwartenden zweiten Welle der flächendeckenden automatisierten Verfolgung von unterlassenen, verspäteten oder unrichtigen Transparenzregistermitteilungen durch das Bundesverwaltungsamt sollte die gesetzgeberische Entwicklung genau im Auge behalten werden. Denn bereits jetzt gilt, dass mitteilungspflichtigen Unternehmen dringend zu raten ist, bisher versäumte Mitteilungen schnellstmöglich proaktiv nachzuholen. Sobald ein Anhörungsschreiben des Bundesverwaltungsamts vorliegt, sind ein Bußgeld und die hieraus folgenden Eintragungen im Gewerbezentralregister und dem Register für Bußgeldentscheidungen des Bundesverwaltungsamts kaum noch zu umgehen. Hier hilft oft nur eine versierte juristische Beratung.

Der RefE sieht für das Inkrafttreten des Gesetzes bereits den 1. August 2021 vor.

Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Compliance

Neue EU-Russland-Sanktionen im Zuge der Ukraine-Krise

Überblick über beschlossene Maßnahmenpakete und Handlungsempfehlungen für Unternehmen

20. Dezember 2023
Briefing

von mehreren Autoren

Klicken Sie hier für Details
Whistleblowing

Das Hinweisgeberschutzgesetz – FAQ – Alle Infos zur Umsetzung

Wichtigste Fragen aus Sicht der Compliance-, Rechts- und Personalabteilung

12. Mai 2023
In-depth analysis

von mehreren Autoren

Klicken Sie hier für Details
Whistleblowing

Whistleblowing – der Referentenentwurf wird zum Gesetzentwurf – viel Zeit bleibt nicht mehr!

Wir kommentieren die Neuerungen im Gesetzentwurf daher für Sie.

18. August 2022
Briefing

von Dr. Martin Knaup, LL.B. und Jan-Patrick Vogel, LL.M. (Stellenbosch University)

Klicken Sie hier für Details