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19. November 2020

Newsletter Technology - November 2020 – 1 von 4 Insights

Werbung nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag

  • In-depth analysis

Was ändert sich ab Sommer 2021 für Glücksspielanbieter und Werbevermittler?

Hintergrund

Im März 2020 haben sich die Ministerpräsidenten auf einen neuen Glücksspieländerungsstaatsvertrag („GlüStV 2021“) verständigt. Eine Ratifizierung durch die Bundesländer bis März 2021 steht noch aus. Wesentliche Änderung des GlüStV 2021 ist die Legalisierung von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker durch private Anbieter. Die Möglichkeit der Lizensierung führt auch zur Aufhebung des grundsätzlichen Verbots von Werbung für diese Online-Glücksspielangebote. Das bedeutet jedoch nicht, dass Werbung ab Sommer 2021 schrankenlos möglich wäre – vielmehr sieht der GlüStV 2021 konkrete Vorgaben für Art und Umfang der Werbung vor. Die wichtigsten Voraussetzungen und Einschränkungen zulässiger Werbung sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.

Was ist neu?

Durch die Legalisierung von Online-Glücksspielangeboten durch Private können diese Angebote unter dem GlüStV 2021 auch beworben werden. Zwar bleiben Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele auch nach dem GlüStV 2021 verboten. Unter unerlaubte Glücksspiele fallen in Zukunft jedoch nicht mehr alle Online-Angebote privater Anbieter, sondern nur noch Angebote von Glücksspielanbietern, die entweder keine Lizenz besitzen oder deren Angebot nicht den Vorgaben des GlüStV 2021 oder den Auflagen aus der Erlaubnis entspricht. Die Beschränkungen für die Werbung ergeben sich daher künftig nicht mehr nur unmittelbar aus dem GlüStV 2021. Daneben ist es Aufgabe der Erlaubnisbehörde, zusätzliche Vorgaben für Art und Umfang der Werbung in die Erlaubnis aufzunehmen. Dieses Vorgehen soll eine individuelle risikobasierte Regulierung ermöglichen.

Welche Beschränkungen gibt es?

Auch wenn Werbemöglichkeiten im Grundsatz zulässig sind, gelten sie nicht schrankenlos. Der GlüStV 2021 sieht auch bei der Bewerbung erlaubter Glücksspiele verschiedene Einschränkungen für die Werbung vor.

Grundsätze der Werberegulierung

Die folgenden Grundsätze für die Gestaltung von Werbung gelten unabhängig vom beworbenen Angebot und der Werbeform.

  • Die Werbung darf in Art und Umfang nicht den Zielen des GlüStV 2021 zuwiderlaufen. Dadurch ist insbesondere Werbung verboten, die übermäßige Spielanreize schafft. Nach der Begründung zum GlüStV 2021 soll die Werbung vielmehr eine Lenkungsfunktion wahrnehmen, Spieler zu erlaubten Angeboten zu leiten, nicht aber „Nicht-Spieler“ zur Teilnahme zu motivieren.
  • Werbung, die sich speziell an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Gruppen richtet, ist verboten. Nach der Begründung zum GlüStV 2021 betrifft das insbesondere Werbung, wenn diese in einem Kontext erfolgt, den bevorzugt oder überwiegend Minderjährige wahrnehmen. Praktisch hat dieses Verbot daher Auswirkung auf die Wahl des Werbemediums (z.B. Nutzung von Kanälen, die vorzugsweise von Minderjährigen verwendet werden) sowie der Gestaltung der Werbung (z.B. Verwendung von kindgerechter Sprache etc.). Das Verbot verpflichtet den Anbieter bzw. Vermittler ferner dazu, im Rahmen seiner Möglichkeiten, Minderjährige als Empfänger der Werbung auszunehmen. Bei Breitenwerbung ist dies regelmäßig nicht möglich. Bieten Plattformen wie soziale Netzwerke Möglichkeiten der Beschränkung des Empfängerkreises durch den Nutzer, müssen diese Beschränkungen vom Werbenden eingesetzt werden.
  • Irreführende Werbung ist verboten. Diese Beschränkung ist jedoch nicht glücksspielspezifisch, sondern gilt grundsätzlich für alle Werbeformen unabhängig vom beworbenen Produkt.
  • Letztlich gilt das Trennungsgebot zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt. Dieses Verbot ist jedoch nicht auf Rundfunk und Telemedien beschränkt, sondern gilt für alle Werbeformen.

Spezifische Werberegulierung

Neben den allgemeinen Werbebeschränkungen bestehen zusätzliche Restriktionen für bestimmte Glücksspielangebote bzw. Werbeformen:

  • Werbung über Telekommunikationsanlagen:
    • Werbung über Telekommunikationsanlagen (Telefonanarufe, SMS, ähnliche Nachrichtendienste, nicht aber E-Mail) ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen bestehen, wenn ein Telefonat durch einen Spieler oder Spielinteressierten initiiert wird und der Anrufer seine Einwilligung in die Werbung erteilt. Daneben ist Werbung über Telekommunikationsanlagen im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses zulässig, sofern die sonstigen rechtlichen Vorgaben (insbesondere aus dem Wettbewerbs-, Jugendschutz- und Datenschutzrecht) eingehalten werden.
  • Persönlich adressierte Werbung (insbesondere Werbung per Post, E-Mail):
    • Werbung, die an einen individuellen Empfänger adressiert ist, bedarf der vorherigen Einwilligung des Empfängers (i) in den Erhalt der Werbung sowie (ii) in die vorherige Abfrage der Sperrdatei (Datei mit gesperrten Spielern, die zentral von der zuständigen Behörde geführt wird) durch den Werbenden. Vor dem Versand persönlich adressierter Werbung muss der Werbende eine Abfrage der Sperrdatei für den Empfänger durchführen. Ergibt die Abfrage, dass ein Empfänger gesperrt ist, darf dieser nicht per persönlich adressierter Werbung angesprochen werden. Eine erteilte Einwilligung eines gesperrten Spielers in den Erhalt von Werbung gilt als widerrufen.
    • Daneben sind auch bei persönlich adressierter Werbung die allgemeinen Regelungen zu beachten.
    • Lotterien, die maximal zweimal die Woche stattfinden, Lotterien in Form des Gewinnsparens und bestimmte Formen von Pferdewetten sind von den genannten Beschränkungen ausgenommen.
  • Vergütung bei Online-Werbung:
    • Für Werbung im Internet darf keine umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhängige Vergütung vereinbart werden.
    • Lotterien, die maximal zweimal die Woche stattfinden, Lotterien in Form des Gewinnsparens und bestimmte Formen von Pferdewetten sind von dieser Beschränkung ausgenommen.
  • Virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele:
    • Zwischen 6 Uhr und 21 Uhr ist Werbung für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele im Rundfunk oder Internet verboten. Die Beschränkung soll nach der Begründung des GlüStV 2021 der nach Ansicht des Gesetzgebers erhöhten Spielsuchtgefährdung dieser Angebote Rechnung tragen. Gleichzeitig handelt es sich um eine Maßnahme zum Schutz von Minderjährigen. Bietet ein Anbieter unter einer Dachmarke unterschiedliche Glücksspielangebote an, gilt die zeitliche Beschränkung nicht für die anderen Angebote (z.B. Sportwette). Die Werbung muss dann jedoch das konkret beworbene Angebot deutlich machen.
  • Sportwetten:
    • Unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen ist auf dem übertragenden Kanal Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis verboten. Zum Zeitraum vor der Übertragung fällt nach der Begründung zum GlüStV 2021 jedenfalls der Zeitraum einer Vorberichterstattung, darüber hinaus auch Zeiträume, in denen Zuschauer des Sportereignisses regelmäßig bereits den Übertragungskanal verfolgen.
    • Live-Zwischenstände von Sportereignissen dürfen nicht mit Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis verbunden werden. Ausgenommen ist die Anzeige von Live-Zwischenständen auf der Internetseite eines Wettanbieters.
    • Ferner darf nach dem GlüStV 2021 nicht mehr mit aktiven Sportlern und Funktionären für Sportwetten geworben werden.
    • Trikot- und Bandenwerbung in Stadien bleibt erlaubt.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Die neuen Regelungen gelten ab Inkrafttreten des GlüStV 2021 am 1. Juli 2021 vorbehaltlich dessen Ratifizierung durch die Landesparlamente.

Was bedeuten die Regelungen für Werbevermittler?

Die Werbetreibenden müssen sicherstellen, dass der Anbieter des beworbenen Glücksspielangebots über die erforderliche Lizenz verfügt. Da die Glücksspielerlaubnis konkrete Beschränkungen für Werbung im Einzelfall erhalten kann, ist es empfehlenswert, die Vorlage der Erlaubnis zu verlangen, sobald solche Erlaubnisse ausgegeben werden können.

Was passiert bei Verstößen gegen die Vorgaben für die Werbung?

Verstöße gegen die Werbebeschränkungen können mit Geldbußen bis zu EUR 500.000,00 geahndet werden.

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