Aufgrund des „Lockdowns“ ab 3. November 2020 wurden nun vor allem folgende Änderungen zur COVID-19 Kurzarbeit – Phase 3 beschlossen. Die übrigen Bestimmungen gelten weiterhin.
Änderungen für alle Unternehmen
- Bis Freitag, 20. November 2020, können neue Kurzarbeitsprojekte rückwirkend ab 1. November 2020 beantragt werden.
- Wenn bereits Kurzarbeit der Phase 3 mit (bisher verpflichtenden) 30% oder mehr Durchschnitts-Arbeitszeit beantragt wurde, kann nachträglich eine Änderung mit höherem Arbeitszeitausfall begehrt werden. Hierzu ist eine wirtschaftliche Begründung erforderlich. Gewerkschaft und Wirtschaftskammer wie auch das AMS haben dies zu genehmigen.
- Ein solches Änderungsbegehren ist frühestens ab Genehmigung des Erstbegehrens und spätestens vor jener Monatsabrechnung einzubringen, mit der die bisher bewilligte Beihilfenhöhe überschritten wird.
- Ab 2. Oktober 2020 konnte Phase 3 der COVID-19 Kurzarbeit rückwirkend mit 1. Oktober 2020 beantragt werden. Wie bereits in unserem letzten Newsletter berichtet, sind seit 3. November 2020 nur noch vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums gestellte Anträge zulässig. Die maximale Dauer ist bis 31. März 2021 begrenzt.
- Die Bestätigung des Steuerberaters/Bilanzbuchhalters/Wirtschaftsprüfers über die wirtschaftliche Begründung entfällt, wenn Kurzarbeit nur für November 2020 beantragt wird.
- Für die Dauer des Lockdowns entfällt die Verpflichtung zur Ausbildung von Lehrlingen in Kurzarbeit.
Änderungen für unmittelbar vom Lockdown betroffene Unternehmen
Folgende Erleichterungen gelten für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind und ihren Betrieb behördlich schließen müssen:
- Die Unterschreitung der 30%igen Mindestarbeitszeit bedarf keiner ausdrücklichen Genehmigung durch Gewerkschaft und Wirtschaftskammer und wird wieder im Standardverfahren zur rascheren Bearbeitung erledigt.
- Im November bzw. für die Zeit des Lockdowns kann die Arbeitszeit bis auf 0% reduziert werden. Eine dadurch eintretende Unterschreitung der bewilligten durchschnittlichen Mindestarbeitszeit von 10% bzw. 30% im gesamten Kurzarbeitszeitraum führt zu keiner Kürzung oder Streichung der Beihilfe.
- Die Bestätigung eines Steuerberaters/Bilanzbuchhalters/Wirtschaftsprüfers über die wirtschaftliche Begründung für die Kurzarbeit ist nicht erforderlich.
Abgesehen von den Änderungen bei der Kurzarbeit sollen unmittelbar betroffene Betriebe eine 80-prozentige Umsatzerstattung (mit dem Vergleichsmonat des Vorjahres als Basis) beantragen können. Auch jene Betriebe, die nicht unmittelbar, aber doch vom Lockdown betroffen sind, wie z.B. im Veranstaltungsbereich, sollen einen Fixkostenzuschuss II erhalten.