Autor

Marc André Gimmy

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30. Juli 2020

New Work – Die neue digitale Betriebsverfassung

Seit langem fordern viele Stimmen in der Rechtswissenschaft die Vorteile der Digitalisierung auch im Betriebsverfassungsrecht zu nutzen. Die Gewerkschaften standen diesen Vorschlägen sehr kritisch bis ablehnend gegenüber. Der Gesetzgeber hatte jedoch infolge der aus Anlass der COVID-19-Pandemie angeordneten Maßnahmen zu reagieren und die Digitalisierungen von Sitzungen des Betriebsrates, der Einigungsstelle, des Wirtschaftsausschusses sowie die Durchführung der Betriebsversammlung mittels Video- und Telefonkonferenz entgegen der bisherigen Gesetzesregelungen im § 33 BetrVG in einem neuen § 129 BetrVG zuzulassen.


I. Die neue gesetzliche Regelung 

Nach § 129 BetrVG können die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrates, Gesamtbetriebsrates, Konzernbetriebsrates, Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt- und Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Des Weiteren ist die Aufzeichnung der Sitzung unzulässig. Die Anwesenheitsliste kann dem Vorsitzenden gegenüber in Textform, mithin per E-Mail, bestätigt werden.

 

Die Einigungsstelle und der Wirtschaftsausschuss können unter den gleichen Voraussetzungen tagen und Beschlüsse fassen.

 

Für die Betriebsversammlungen sieht der neue § 129 BetrVG vor, dass diese ebenfalls mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden können, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Auch hier ist die Aufzeichnung der Betriebsversammlung unzulässig.


II. Auswirkungen für die Praxis 

Die Zulassung digitalisierte Betriebsratssitzungen sowie Beschlussfassungen war dringend erforderlich, da gerade auch während der Lockdown-Periode es Betriebsräten nicht möglich war, rechtswirksame Betriebsvereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit mangels Anwesenheit bei der Beschlussfassung abzuschließen. Um die damit auch für Arbeitgeber erheblichen Rechtsunsicherheiten beseitigen zu können, hat der Gesetzgeber rückwirkend auf den 1. März 2020 mit Gesetz vom 20. Mai 2020 diese Rechtsunsicherheit durch die bis zum 31. Dezember 2020 befristete Zulassung von Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenz beseitigen wollen. Soweit, so gut.


Leider gibt der Gesetzgeber den Arbeitgebern und den Betriebsverfassungsorganen nur Steine statt Brot. Der Gesetzgeber schreibt ausdrücklich vor, dass „sicher zu stellen ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können“. Gleiches gilt für die Betriebsversammlung. Hintergrund dafür ist, dass sowohl Betriebsräten in ihrer Sitzung als auch Beschäftigten im Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden soll, sich in den Betriebsratssitzungen als auch in der Betriebsversammlung in einem quasi „geschützten Raum“ äußern zu können. Dabei handelt es sich weniger um ein technisches Problem, das Arbeitgeber und Softwareanbieter nicht ausreichende Sicherheitsmechanismen bzw. Verschlüsselungen anbieten könnten, um eine sichere Übertragung der Sitzungen mit der Telefon- und Videokonferenz gewährleisten zu können. Vielmehr macht eine solche Regelung unter dem Gesichtspunkt der Digitalisierung der Betriebsverfassung nur dann Sinn, wenn der Gesetzgeber entweder auf das Erfordernis des „geschützten Raumes“ selbst verzichtet oder es den zuständigen Gremien ermöglicht, selbstständig darüber zu entscheiden, ob sie darauf verzichten wollen, dass „sichergestellt zu sein hat, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können“. Fakt ist, dass im Homeoffice diese Sicherheit nicht gewährleistet werden kann. Sie kann auch auf Reisen, z. B. im Zug nicht gewährleistet werden. Auch wenn der Gesetzgeber mit dem neuen § 129 BetrVG zunächst beabsichtigt hat, die Tätigkeit von Betriebsräten im Homeoffice im Rahmen der COVID-19-Pandemie zu legalisieren, wird kein Weg daran vorbeiführen, dann auch den zweiten Schritt zu gehen und den geschützten Raum nunmehr nur noch als Obliegenheit oder verzichtbares Element vorzusehen. Andernfalls stellt sich die Frage, wie denn das Gericht überprüfen soll, ob eine Beschlussfassung nach § 129 BetrVG wirksam war und der Betriebsrat sichergestellt hat, dass Dritte von dem Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen konnten, wenn einer der Teilnehmer im Homeoffice ohne eigenes Büro im Beisein seiner Familie an der Sitzung teilgenommen und an der Beschlussfassung mitgewirkt hat. Damit könnte der gutgemeinte Zweck des Gesetzgebers, solche digitalen Sitzungen des Betriebsrates zu legalisieren, konterkariert werden und das eigentliche Ansinnen, betriebsverfassungsrechtliche Entscheidungen in digitaler Form zu ermöglichen, nicht erreicht werden.

 

Da das Gesetz ohnehin nur bis zum 31. Dezember 2020 befristet ist, wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber das Gesetz entfristet und die Frage des geschützten Raumes entschärft und tatsächlich eine digitale Betriebsverfassungsarbeit im Sinne einer Betriebsverfassung 4.0 ermöglichen würde.

 

Mit dem virtuellen Betriebsrat haben sich unsere Experten bereits im Newsletter April 2020 befasst.

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