6. April 2020
Das Coronavirus stellt insbesondere die Hotelbranche vor große Herausforderungen. Messen, Sport- und sonstige Großveranstaltungen wurden bereits abgesagt. Für Hotelbetreiber und Hotelvermieter stellt sich aus rechtlicher Sicht nun die Frage, wie auf leere Hotelzimmer und die damit einhergehenden erheblichen wirtschaftlichen Einbußen zu reagieren ist. Sind die Hotelbetreiber berechtigt, den Hotelbetrieb trotz vertraglich bestehender Betriebspflicht zur Senkung der laufenden Kosten vorübergehend zu schließen? Können die Hotelbetreiber sich wegen des Coronavirus möglicherweise auf höhere Gewalt (sog. „Force Majeure“) berufen und dadurch ihre Zahlungsverpflichtungen vorübergehend aussetzen? Besteht die Möglichkeit auch aus anderen Gründen, die Mietzahlungen einzustellen oder zumindest die Mietzahlungen unter Berufung auf das Vorliegen eines Mangels zu mindern?
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Dokument: Die Corona-Pandemie in Hotelmietverträgen
Wir haben für Sie umfassende Informationen und Handlungsempfehlungen zu zahlreichen rechtlichen Implikationen im Kontext der Coronavirus-Pandemie zusammengestellt: Coronavirus - Antworten zu rechtlichen Implikationen
von Dr. Martin Bartlik, LL.M. (McGill) und Sarah Anderson (née Rafiqpur)
von Christine Weyand und Sidney Flaig
von Christine Weyand und Sidney Flaig