Autor

Dr. Benedikt Groh

Senior Associate

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15. November 2019

Die Änderung des § 12 TzBfG birgt das Risiko der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

Der heutige Beitrag befasst sich mit der Gesetzesänderung des § 12 TzBfG. Diese hat zur Folge, dass bei fehlender vertraglicher Vereinbarung einer bestimmten Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine gesetzliche Vermutung von 20 Wochenstunden entsteht. Aus einem sog. Minijob kann dadurch eine regulär beitragspflichtige Beschäftigung entstehen. Klagen auf ausstehenden Lohn, Nachzahlungen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen und eine mögliche Strafbarkeit wegen Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge stehen unmittelbar im Raum. Gerade für Branchen mit benötigter flexibler Gestaltung der Arbeitszeiten müssen zukünftige Verträge entsprechend angepasst werden.


I. Bisherige Gesetzeslage

Arbeit auf Abruf ist immer dann gegeben, wenn die Dauer der (Teilzeit-)Arbeitszeit auf einen bestimmten Zeitraum im Arbeitsvertrag festgelegt ist und die Lage der Arbeitszeit von der Konkretisierung des Arbeitsgebers durch Abruf abhängig ist. Der Mitarbeiter weiß, wie viele Arbeitsstunden anfallen werden. Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit jedoch flexibel und einseitig gestalten. Vorteil ist hierbei, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter nur für die eingeplante und geleistete Arbeit entlohnen muss. Die bisherige Gesetzeslage sah dabei vor, dass die Vereinbarung eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen muss, vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG aF. Sofern die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt war, galt bislang eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart, vgl. § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG aF.

II. Neue Gesetzeslage

Der Gesetzgeber hat zu Anfang des Jahres eine Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgenommen. Neben der viel beachteten Brückenteilzeit (siehe Newsletter vom 7. Februar 2019), hat der Gesetzgeber nahezu unbeachtet auch den gesetzlichen Rahmen der Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) geändert. Der Gesetzgeber wollte, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche Arbeit auf Abruf leisten, mehr Planungs- und Einkommenssicherheit erhalten. In Abkehr der alten Gesetzeslage gelten nun jedoch bei einer fehlenden Vereinbarung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (sog. „Fiktion“), vgl. § 12 Abs. 2 TzBfG.

Flankiert wird diese Änderung von der Kodifizierung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Abweichung von der festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit. Sofern für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Mindestarbeitszeit vereinbart worden ist, so darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Höchstarbeitszeit vereinbart, so darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen, vgl. § 12 Abs. 2 TzBfG.

III. Risiko einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und mögliche Zahlungsansprüche

Von der Gesetzesänderung sind vor allem geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sog. 450-Euro-Jobs) betroffen. Die Praxis zeigt, dass in Mini-Jobs bei Bedarf die Arbeitsleistung schlicht angefragt wird und häufig keine Konkretisierung des Arbeitszeitvolumens im Arbeitsvertrag vorgesehen wird. Mit der neuen Gesetzesänderung tritt nun die Folge ein, dass eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart gilt, wenn keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt wurde. Wird in solchen Arbeitsverhältnissen pro geleistete Stunde nur der gesetzliche Mindestlohn von derzeit EUR 9,19/Stunde brutto zugrunde gelegt, so führt die Fiktion der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden zur Überschreitung der Entgeltgrenze der geringfügigen Beschäftigung.

Dadurch verliert der Minijob seine sozialversicherungspflichtige Privilegierung. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag auf die entstandenen Entgeltansprüche auf Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden und somit auch in Höhe des fiktiven Arbeitslohns (sog. Phantomlohn) sind von dem Arbeitgeber nachzuzahlen. Ein etwaiger Rückgriff auf den Mitarbeiter ist dabei nur sehr eingeschränkt möglich (Lohnabzugsverfahren innerhalb der nächsten drei Lohn-/ Gehaltszahlungen im bestehenden Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen, vgl. § 28g S. 2, 3 SGB IV). Überdies besteht das Risiko, dass der Mitarbeiter die Differenz zwischen ausbezahltem Lohn und fiktivem Lohn einklagen wird. Sollten die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge (zumindest bedingt) vorsätzlich nicht abgeführt worden sein, könnte sogar eine mögliche Strafbarkeit gem. § 266a StGB begründet werden.

IV. Praxishinweis

Personalabteilungen sollten zügig ihre Arbeitsverträge mit geringfügig Beschäftigten überprüfen. Fehlende Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit bedeuten ein erhebliches Risiko bei einer möglichen Betriebsprüfung. Zugleich setzt sich der Arbeitgeber möglichen Ansprüchen der Mitarbeiter für den sog. Phantomlohn aus. Konkret sollte die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich mit dem Arbeitnehmer entweder durch eine wöchentliche Mindest- oder Höchstarbeitszeit festgelegt werden. Andernfalls kann sich der Arbeitgeber mangels schriftlicher Vereinbarung nur darauf berufen, die wöchentliche Arbeitszeit sei konkludent vereinbart worden. Dabei muss für die Praxis beachtet werden, dass die Mindestarbeitszeit nicht um mehr als 25 Prozent überschritten und die Höchstarbeitszeit nicht um mehr als 20 Prozent unterschritten werden darf.

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