30. September 2019

BVerwG: EuGH soll über Vorratsdatenspeicherung entscheiden

Der Streit um das Sammeln von Informationen durch Telekommunikationsdienstleister – besser bekannt unter dem Begriff Vorratsdatenspeicherung – geht in die nächste Runde. Das BVerwG musste sich in zwei Verfahren (6 C 12.18 und 6 C 13.18) mit der Frage auseinandersetzen, ob § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) mit Unionsrecht vereinbar ist.

Die beiden Vorschriften des TKG verpflichten Telekommunikationsunternehmen zur anlassunabhängigen Speicherung von Nutzerdaten – wer telefoniert wann, wo, mit wem oder surft mit welcher IP im Internet. Mit Beschluss vom 25. September 2019 legten die Leipziger Richter dem EuGH nun einige grundsätzliche Fragen zur Klärung vor. Die Pressemitteilung des Gerichts ist hier zu finden.

Vorangegangene Verfahren

Zuvor war die in zwei Verfahren vor dem VG Köln (9 K 3859/16 und 9 K 7417/17) unterlegene Bundesnetzagentur im Wege der Sprungrevision vor das Bundesverwaltungsgericht gezogen (unseren vorherigen Hinweis hierzu finden Sie hier). Während das VG Köln noch der Auffassung war, dass europäische Regelungen – insbesondere Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL2002/58/EG in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung) – nationalen Vorschriften wie § 113a Abs. 1 i.V.m § 113b TKG entgegenstehen und sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGHs befand, sieht das BVerwG nun neuerlichen Klärungsbedarf für den Gerichtshof in Luxemburg. Bis zur Entscheidung des EuGHs sind die Revisionsverfahren ausgesetzt.

Art. 15 RL 2002/58/EG als Ermächtigung für Vorratsdatenspeicherungsgesetze

Grund für die Vorlage an den EuGH ist der stark reduzierte Umfang der Speicherungspflichten des TKG. Im Jahr 2016 hatte der EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-698/15 (Watson) und C-203/15 (Tele2 Sverige) anlässlich zweier Vorlagebeschlüsse aus Großbritannien und Schweden zur unionsrechtlichen Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung geurteilt. Im damaligen Urteil hatte der EuGH festgestellt, dass die für nationale Vorratsdatenspeicherungsgesetze in Frage kommende Ermächtigungsvorschrift des Art. 15 Abs. 1 RL 2002/58/EG im Lichte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GCR) auszulegen sei.

Weil jedoch die britischen und schwedischen Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung viel weitergingen, als es das TKG heute vorsieht, hat das BVerwG sich nun neuerlich an den EuGH gewendet.

Im Kern geht es um die Frage, ob Art. 15 der Richtlinie grundsätzlich keine Vorratsdatenspeicherung erlaube. Darüber hinaus wird aber auch auf das wachsende Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Bürger auf Wahrung ihrer Privatsphäre sowie dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf Sicherheit andererseits hingewiesen. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH sich hier innerhalb des Spannungsfelds aus Freiheit und Sicherheit positioniert.

Vorratsdatenspeicherung bleibt – zunächst – weiterhin ausgesetzt

Da die Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGHs ausgesetzt sind, bleibt das erstinstanzliche Urteil des VG Köln zunächst bestehen. Die Vorratsdatenspeicherung ist daher bis zur endgültigen Entscheidung des BVerwG weiterhin nicht anwendbar.

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