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Christiane Richter–Wienke, LL.M. (Kent)

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1. August 2019

Kündigungsausfertigung vor Massenentlassungsanzeige – BAG: Ja, das geht!

I. Einleitung

In unserem Newsletter-Beitrag „Eile mit Weile – keine verfrühte Unterzeichnung von Kündigungsschreiben bei Erstattung einer Massenentlassungsanzeige“ vom 6. März 2019 berichteten wir über die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 21. August 2018 (Az.: 12 Sa 17/18). Hierin ging das LAG davon aus, dass eine vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit bereits unterzeichnete Kündigung auch dann unwirksam sei, wenn das Kündigungsschreiben dem betroffenen Arbeitnehmer erst nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige zugehe. Die Begründung des LAG war rechtlich fehlerhaft. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2019 (Az.: 6 AZR 459/18) nunmehr mit erfreulicher Klarheit bestätigt.

II. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung. Aufgrund der beabsichtigten Anzahl von Entlassungen in Folge einer Betriebsstillegung hatte der Beklagte am 22. Juni 2017 eine Massenentlassungsanzeige erstellt, die am 26. Juni 2017 bei der Agentur für Arbeit einging. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung zum 30. September 2017. Die Kündigungserklärung ging dem Kläger am 27. Juni 2017 zu. Während das Arbeitsgericht Mannheim die Kündigungsschutzklage abwies, hatte die Berufung des Klägers zum LAG Baden-Württemberg Erfolg. Das LAG hielt die Kündigung gemäß § 134 BGB i. V. m. § 17 Absatz 1 KSchG für unwirksam, da nicht festgestellt werden konnte, ob der Beklagte die Kündigung erst unterzeichnet hatte, nachdem die Massenentlassungsanzeige am 26. Juni 2017 bei der Agentur für Arbeit eingegangen war. Hiergegen legte der Beklagte Revision zum BAG ein.

III. Entscheidung

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Nach zutreffender Auffassung des BAG führt die Kündigungsunterzeichnung vor Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das BAG begründet seine Entscheidung unter Verweis auf den Zweck des Erfordernisses der Massenentlassungsanzeige. Das in § 7 Absatz 1 und 3 KSchG geregelte Anzeigeverfahren stehe selbstständig neben dem nach § 17 Absatz 2 KSchG mit dem Betriebsrat durchzuführenden Konsultationsverfahren und diene beschäftigungspolitischen Zwecken. Die Agentur für Arbeit solle rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können. Dies setzte voraus, dass bereits feststeht, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung könne, solle und wolle die Agentur für Arbeit – anders als der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens – keinen Einfluss nehmen. Es sei demnach nicht erforderlich, mit der Unterschrift des Kündigungsschreibens bis zum Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit zu warten. Die Kündigung dürfe allerdings erst dann erfolgen, d.h. dem Arbeitnehmer zugehen (§ 130 Absatz 1 BGB), wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist.

IV. Praxishinweis

Die Entscheidung des BAG verdient Zustimmung und erleichtert die praktische Handhabe größerer Personalabbaumaßnahmen insbesondere, wenn im Rahmen internationaler Unternehmensstrukturen erforderliche Unterschriften erst noch von im Ausland ansässigen Geschäftsführern eingeholt werden müssen. Nach ordnungsgemäßer Durchführung des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat nach § 17 Absatz 2 KSchG kann die Massenentlassungsanzeige abgeschlossen und bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. In der Zwischenzeit können die Kündigungsschreiben bereits ausgefertigt werden. Erst nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige darf dem betroffenen Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben allerdings zugehen. Insoweit ist es nach wie vor ratsam, die Kündigungen erst nach Zugang der Eingangsbestätigung der Agentur für Arbeit auszusprechen und sowohl den Zeitpunkt des Zugangs der Eingangsbestätigung als auch den Zeitpunkt der persönlichen Übergabe oder der Aufgabe der Kündigungsschreiben bei der Post sorgfältig zu dokumentieren.

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