Autor

Katrien Vanden Bossche

Senior Associate

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13. August 2018

EuG: Einer Marke, die aus einem originär kennzeichnungsschwachen Zeichen besteht, kann aufgrund Bekanntheit eine erhöhte Kennzeichnungskraft zukommen – „POLO“

Der EuG hat mit Urteil vom 20. Juni 2018 (T-657/17) bestätigt, dass eine bekannte Marke, ungeachtet ihrer etwaigen originär schwachen Unterscheidungskraft, über einen erweiterten Schutzumfang verfügen kann.

Im Streitfall hatte die Inhaberin der Unionsmarke „POLO“ Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung „HPC POLO“ für Waren der Klassen 18 und 25 (u.a. Lederwaren, insbesondere Ledertaschen und -rucksäcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren sowie Bekleidung) eingelegt. Ihren Widerspruch stützte sie dabei zum einen auf Verwechslungsgefahr (Art. 8 Abs. 1 b) UMV) und zum anderen auf die Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke (Art. 8 Abs. 5 UMV). Die Widerspruchsabteilung hatte dem Widerspruch unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr stattgegeben. Diese Entscheidung wurde anschließend von der Beschwerdekammer bestätigt – gestützt zum einen auf den Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr (im Hinblick auf die Eintragung des Zeichens für identische Waren, insb. Ledertaschen und Bekleidung), und zum anderen auf den Gesichtspunkt der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke (im Hinblick auf „Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“). Die hiergegen gerichtete Klage des Markenanmelders blieb erfolglos.

Soweit sich die Klage gegen die Zurückweisung der Anmeldung wegen Verletzung von Art. 8 Abs. 5 UMV richtete, war sie nach Auffassung des EuG bereits unzulässig, weil zu diesem Klagegrund Ausführungen in der Klageschrift gänzlich fehlten.

Die Beschwerdekammer habe aber auch zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen „POLO“ und „HPC POLO“ bejaht. Zum einen lasse die Annahme einer durchschnittlichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beschwerdekammer habe den Bestandteil „HPC“ in der jüngeren Marke sowie die Rechtsprechung zu Kurzmarken ausreichend gewürdigt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die durch den übereinstimmenden Bestandteil „POLO“ bedingte Ähnlichkeit der Zeichen durch die Beifügung des Bestandteils “HPC“ entscheidend abgeschwächt werde; zumal der Bestandteil „HPC“ nicht zu einer andersartigen Bedeutung des Zeichens führe.

Auch den Einwand des Anmelders, die Beschwerdekammer habe verkannt, dass der Bestandteil „POLO“ originär kennzeichnungsschwach sei, wies der EuG zurück. Insofern verweist das Gericht zunächst auf seine frühere Rechtsprechung, nach der dem Zeichen „POLO CLUB“ eine normale oder sogar erhöhte originäre Unterscheidungskraft für Waren der Klassen 18 und 25, die nicht speziell für das Polospiel gedacht waren, beigemessen wurde.

Selbst wenn diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf den Bestandteil „POLO“ in Alleinstellung übertragbar wäre, weil dieser in einigen Sprachen der Mitgliedstaaten ein spezifisches Kleidungsstück bezeichne, liege dennoch das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft vor. Denn dieser Bestandteil sei als Unionsmarke eingetragen, deren Gültigkeit in Widerspruchsverfahren nicht angegriffen werden kann. Ganz entscheidend sei außerdem, dass die ältere Marke nachweisbar in großem Umfang für Bekleidung benutzt worden und daher dem relevanten Verkehr bekannt sei. Der Umstand, dass die Zeichenähnlichkeit aus einem Bestandteil der jüngeren Marke resultiert, der nur schwach unterscheidungskräftig ist, wird nach Auffassung des EuG im Streitfall dadurch ausgeglichen, dass dieser Bestandteil einer älteren Marke entspricht, die aufgrund ihrer Bekanntheit beim angesprochenen Verkehr eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat.

 

Praxistipp:

Mit der vorliegenden Entscheidung bekräftigt der EuG den zusätzlichen Schutz, der einer bekannten Marke zukommt. Es empfiehlt sich daher, die gesteigerte Kennzeichnungskraft oder gar Bekanntheit einer Marke – sofern nachweisbar vorhanden – stets geltend zu machen.

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