31. Januar 2020
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 5. November 2019 (T-361/18) erneut bestätigt, dass grafische Zusätze, die die beschreibende Bedeutung von Wortbestandteilen lediglich aufgreifen, einer Wort-/Bildmarke nicht zur Eintragungsfähigkeit verhelfen können.
Vorliegendes Wort-/Bildzeichen war ohne jegliche Beanstandung als Unionsmarke für Waren der Klassen 30, 31 und 33, darunter insbesondere Reis und reisbasierte Waren, eingetragen worden und im Anschluss daran im Wege eines Antrags auf Nichtigerklärung wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß Artikel 59 Abs. 1 (a) & (b) UMV im Zusammenhang mit Artikel 7 Abs. 1 (c) & (g) UMV angegriffen worden:Sowohl die Nichtigkeitsabteilung als auch die Beschwerdekammer wiesen den Antrag auf Nichtigerklärung zurück. Die Beschwerdekammer hatte dazu zunächst ausgeführt, dass die Wortbestandteile „basmati“ und „rice“ zusammengelesen einen unmittelbaren beschreibenden Hinweis auf eine spezifische, dem relevanten Publikum bekannte Reissorte darstellen und daher nicht schutzfähig seien. Allerdings werde diese Schutzunfähigkeit durch die in der Marke enthaltenen Bildbestandteile, bestehend aus dem Porträt eines Mannes mit Turban innerhalb eines von weiteren Bildelementen umrandeten Kreises sowie einem farbigen Etikett in 3D Gestaltung, ausgeglichen. Insbesondere die Abbildung des Mannes mit Turban trage entscheidend zur Unterscheidungskraft der Marke bei, denn diesem könne allenfalls einen Hinweis auf einen Einwohner eines orientalischen Landes entnommen werden. Es bestehe weder ein unmittelbar beschreibender Hinweis auf die konkret beanspruchten Waren noch auf Indien bzw. die Region, in der Basmatireis angebaut werde.
Das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel war nunmehr erfolgreich. Das EuG war der Ansicht, dass die Marke entgegen den Vorschriften von Artikel 7 Abs. 1 (c) UMV eingetragen worden sei und ordnete deren Löschung an. Anders als die Beschwerdekammer kam das Gericht zu den folgenden Schlussfolgerungen:
Die Entscheidung zeigt, dass es zunehmend schwieriger wird, eine Marke mit beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteilen mittels grafischer Zusätze eingetragen zu bekommen. Bei solchen Markenanmeldungen empfiehlt sich es daher, nicht nur die Wort- sondern auch die Bildbestandteile genauestens auf ihre Schutzfähigkeit zu prüfen, denn letztere können nur dann Abhilfe schaffen, sofern diese nicht bloß den Sinngehalt der Marke abbilden oder rein dekorativ wirken.