9. Mai 2018
US-Präsident Donald Trump hat am 8. Mai 2018 den Ausstieg der USA aus dem sog. Atomdeal (Comprehensive Plan of Action – “JCPOA”) mit Iran verkündet. Der US-Präsident hat das Office of Foreign Assets Control (“OFAC”) angewiesen, die infolge des Atom Deals erteilten allgemeinen Genehmigungen („General licenses“) zu widerrufen. OFAC verlangt nun die Abwicklung bestehender Verträge mit Bezug zu Iran innerhalb von 90- oder respektive 180-Tagen (winding down periods). Am 5. November 2018 sollen die US-Sanktionen gegen den Iran wieder vollständig in Kraft sein. Der lange befürchtete „Snap Back“ der Sanktionen wird damit Realität.
Konsequenzen für das Irangeschäft deutscher Unternehmen ergeben sich insbesondere aus dem Widerruf von General license H. Nach dieser Allgemeingenehmigung war es Unternehmen in bestimmten Umfang erlaubt, Geschäfte im Iran zu tätigen.
Falls das Snap Back-Risiko in den Verträgen mit iranischen Geschäftspartnern nicht berücksichtigt ist, kann die Einhaltung der US-Sanktionen zu Haftungsrisiken führen. Hält die EU am Atom-Deal fest, gelten überdies divergierende Verpflichtungen aus US- und EU-Wirtschaftssanktionen. Daraus resultiert für deutsche Unternehmen das Risiko der Abgabe einer verbotenen und bußgeldbewehrten Boykotterklärung (§ 7 AWV) begründen.
Der neue US-Botschafter in Deutschland, Richard Grenell, rät deutschen Unternehmen, ihre Aktivitäten im Iran "sofort" herunterzufahren. Für das laufende Irangeschäft sind übereilte Reaktionen jedoch mit Blick auf die Übergangsphasen nicht zielführend. Vielmehr sollten deutsche Unternehmen die Auswirkungen der extraterritorialen US-Sanktionen für das operative Geschäft einschließlich möglicher Haftungsrisiken zunächst eingehend bewerten.
von mehreren Autoren
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