Autoren

Marc André Gimmy

Partner

Read More

Dr. Anne Förster

Salary Partnerin

Read More
Autoren

Marc André Gimmy

Partner

Read More

Dr. Anne Förster

Salary Partnerin

Read More

1. März 2018

Arbeiten 4.0 - Teil 1: Crowdworking - Schöne neue Arbeitswelten

Arbeiten 4.0 – Teil 1: Crowdworking - Schöne neue Arbeitswelten

Crowdworking ist keine Utopie oder Phantasie irgendwelcher Nerds. Crowdworking ist längst Realität und in der Arbeitswelt angekommen. Allein bei den amerikanischen Unternehmen Freelancer und Upwork sind über 28 Millionen Crowdworker registriert. Beide Unternehmen geben an über 15 Millionen Arbeitsaufträge pro Jahr „vermittelt“ zu haben. Das deutsche Unternehmen Clickworker gibt für das Jahr 2016 etwa 800.000 Clickworker an. Allein der Umsatz von Upwork soll über eine Milliarde Dollar betragen. Da verwundert es schon, dass die Bundesregierung in ihrem Weißbuch Arbeit 4.0 für Crowdworking mangels vorliegen ausreichender Erkenntnisse keine Handlungsempfehlungen ableiten kann.

 

Rechtliche Einordnung

Um eine rechtliche Einordnung von Crowdworkern vornehmen zu können, ist zunächst eine inhaltliche Beschreibung von Crowdworking Tätigkeiten erforderlich. In der Praxis sind Crowdworker insbesondere beim Verfassen von Texten, bei der Web-Recherche, beim Kategorisieren & Tagging, bei der Produktdatenpflege, der Prüfung von KI Systemen, Umfragen und Mobiles Crowdsourcing, etwa bei der Erstellung von GEO Daten, tätig.

Aufgrund der fehlenden Weisungsabhängigkeit und mangels Eingliederung von Crowdworkern in den Betrieb des Auftraggebers sind Crowdworker nach der zutreffenden Ansicht in der Arbeitsrechtspraxis keine Arbeitnehmer. Sind Crowdworker damit ein Heer digitaler Nomaden im rechtsfreien Raum? Weit gefehlt – Crowdworker können durchaus als sogenannte Heimarbeiter qualifiziert werden – mit dramatischen Folgen. Dann gelten für alle Crowdworker in Deutschland die Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes, mithin Bestimmungen über Kündigungsschutz, Entgeltfestsetzung, Einrichtung eines Heimarbeitsausschusses beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Crowdworking mit Mindestentgeltfestsetzungskompetenz.

Eine weitere erhebliche Konsequenz der Qualifizierung von Crowdworkern als Heimarbeiter wäre, dass hauptberufliche Crowdworker, die ihre Tätigkeit in der Hauptsache für den Betrieb ausüben, als Arbeitnehmer des Betriebes im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten. Dies kann bei einer hohen Anzahl von Crowdworkern im Verhältnis zur Stammbelegschaft des Betriebes zu völlig absurden Betriebsratsgrößen führen, die ja abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb zu bilden sind, sowie zu Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates, etwa bei Kündigungen.

Völlig offen ist - angesichts des strafrechtlichen Damoklesschwertes des § 266a Strafgesetzbuches – die nicht minder bedeutsame Frage nach der Sozialversicherungspflicht von Crowdworkern. Zutreffend ist zunächst, dass Crowdsourcing keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Crowdworkern nach § 7 SGB IV darstellt, da Crowdworker nicht als Arbeitnehmer gelten. Für das Geschäftsmodell Crowdworking riskant ist aber § 12 Absatz 2 SGB IV. Danach gilt als Arbeitgeber im Sinne der Sozialversicherung wer Aufträge an Heimarbeiter vergibt, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte. Ähnlich bestimmt das § 2 Absatz 1 Nr. 9 SGB VI für den Bereich der Rentenversicherung. Die Parallelen für Crowdworker sind hier nicht zu übersehen. Für diesen völlig ungeklärten Bereich sollten sich Auftraggeber und Crowdworking Plattformen sehr genau über die Rechtslage, die Risiken und Gestaltungsinstrumenten zur Enthaftung informieren.

 

Fazit

Bereits aufgrund der vorstehenden formatbedingt pointiert formulierten und im Detail natürlich noch zu schärfenden Erkenntnisse, lässt sich bereits jetzt feststellen, dass Crowdworking in Deutschland keinesfalls im rechtsfreien Raum stattfindet. Die Anwendung von Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes sowie in der Konsequenz auch der Sozialversicherung erscheint zumindest nicht abwegig. Hier zeigt sich dringender Handlungsbedarf für den Gesetzgeber im Rahmen seiner Initiative zur Digitalisierung um allen Parteien beim Crowdworking Rechtssicherheit zu gewährleisten. Nur so kann Crowdworking sich auch in Deutschland ähnlich erfolgreich entwickeln, wie in den USA oder anderen Staaten.

Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Modern Work

Arbeiten 4.0 - Teil 2: Scrum & Co – Neue Arbeitsmethoden in der digitalen Welt

1. März 2018

von Dr. Anne Förster und Marc André Gimmy

Klicken Sie hier für Details
Modern Work

Arbeiten 4.0

1. März 2018

von Marc André Gimmy und Dr. Anne Förster

Klicken Sie hier für Details