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9. Juni 2020

The Digital Single Market – ein Update, Teil I – 1 von 1 Insights

Update Copyright in the Digital Single Market: On the implementation of the DSM Copyright Directive in Germany

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Autoren

Dr. Gregor Schmid, LL.M. (Cambridge)

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Dr. Malek Barudi, M.Jur. (Oxford)

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Der aktuelle Entwurf des BMJV zur Umsetzung der DSM-Urheberrechtsrichtlinie in Deutschland

Das Vorhaben der EU, einen digitalen Binnenmarkt zu schaffen, erfordert eine Reihe umfassender Änderungen im Urheberrecht der Mitgliedstaaten.  Ein Teil dieses Vorhabens ist in der DSM-Urheberrechts-Richtlinie abgebildet. Am 24. Juni 2020 hat das BMJV den Diskussionsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes zur Umsetzung der DSM-Urheberrechts-Richtlinie, und am 2. September 2020 einen Referentenentwurf (noch nicht veröffentlicht) vorgelegt. Der Entwurf sieht wichtige Neuregelungen im deutschen Urheberrecht vor. Zentral sind Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 17 DSM-RL in einem gesonderten Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, Regelungen zu kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung, zu den Urheberrechtsschranken und Änderungen in Bezug auf die Vergütung von Urhebern. Überdies werden in Umsetzung der Online-SatCab-Richtlinie Regelungen zur vor allem internetbasierten Weitersendung eingeführt.

  Die Modernisierung und weitere Harmonisierung des Urheberrechts ist eines der zentralen Anliegen im Rahmen der Digitalen Binnenmarkt-Strategie der EU. Davon ausgehend sind eine Reihe neuer Regelungen verabschiedet worden: Die Portabilitätsverordnung (Verordnung 2017/1128 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt), die Richtlinie 2019/789  vom 17. April 2019 für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen („Online-SatCab-RL“), als zentrale Regelung aber vor allem die Richtlinie 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt („DSM-RL“). Am 24. Juni 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den mit großer Spannung erwarteten Diskussionsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes („Diskussionsentwurf“) zur Umsetzung DSM-RL vorgelegt. Zugleich sollen die Vorgaben der Online-SatCab-RL umgesetzt werden. Für beide Richtlinien gilt eine Umsetzungsfrist in nationales Recht bis spätestens 7. Juni 2021. Weiter soll das deutsche Urheberrecht an die Vorgaben der „Metall auf Metall“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Juli 2019 (Az. C-476/17) angepasst werden. Zwischenzeitlich liegt eine Vielzahl von Stellungnahmen zu dem Entwurf vor, die auf der Internetseite des BMJV abrufbar sind. Die Bestimmungen der DSM-RL zum Leistungsschutzrecht der Presseverleger, der Verlegerbeteiligung und der Schranke des Text und Data Mining (Artt. 3, 4, 15 und 16 DSM-RL), waren bereits Gegenstand eines früheren Diskussionsentwurfs des BMJV vom 15. Januar 2020 (Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts). Diese Vorhaben sind nun in einem soeben veröffentlichten Referentenentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, Stand 2. September 2020, noch nicht veröffentlicht) zusammengefasst („Referentenentwurf“), der jedoch weitgehend den vorangehenden Diskussionsentwürfen entspricht. Das Gesetzgebungsverfahren wirft eine Reihe kontrovers diskutierter Fragen auf. Nachfolgend wird eine Auswahl der geplanten Regelungen vorgestellt.   1. Übersicht Der Diskussionsentwurf sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:
  • Ein neues Urheberrechts-Dienstanbieter-Gesetz (UrhDaG-E) zur Umsetzung der Regelungen zur Verantwortlichkeit von Online Content-Sharing Service Providers aus Art. 17 DSM-RL
  • Die Einführung einer Urheberrechtsschranke für Karikatur, Parodie und Pastiches
  • Die Einführung kollektiver „Lizenzen mit erweiterter Wirkung“, sowie die kollektive Lizenzierung nicht verfügbarer Werke durch Einrichtungen des Kulturerbes
  • Die Aufhebung der Vorschrift zur “freien Benutzung“ (§ 24 UrhG)
  • Anpassungen im Urhebervertragsrecht, insbesondere eine Pflicht zur regelmäßigen jährlichen Auskunft über die Verwertung von geschützten Werken
  • Die Erleichterung des Rechteerwerbs für bestimmte EU-weit verbreitete Internetangebote von Rundfunkunternehmen.
 
2. Umsetzung von Art. 17 DSM-RL – Der Entwurf für ein Urheberrechts-Dienstanbieter-Gesetz (UrhDaG-E) Wegen der Fülle von Neuregelungen im UrhDaG-E werden im Folgenden nur einige ausgewählte Aspekte des UrhDaG-E aufgegriffen.

2.1 Anwendungsbereich

Der Diskussionsentwurf schränkt den Anwendungsbereich des geplanten Gesetzes nach seinem Sinn und Zweck auf solche Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten (online content-sharing service provider; im Folgenden: OCSSPs) ein, die in Konkurrenz zu „Online-Inhaltediensten“ stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4).

2.2 Haftungskonzept und Pflichten des OCSSP

Der Diskussionsentwurf setzt in § 1 Abs. 1 die von der DSM-RL festgelegte Fiktion einer Nutzungshandlung durch den OCSSP um.  Diese Vorschrift bezieht sich zunächst nur auf Werke, allerdings stellt § 22 klar, dass der Entwurf auch auf verwandte Schutzrechte Anwendung finden soll. §1 Abs. 2 stellt die Enthaftungsmöglichkeit für OCSSPs vor. Erfüllt der OCSSP die Anforderungen, die das neuartige abgestufte Haftungskonzept an ihn stellt, haftet er nicht für urheberrechtsverletzende Inhalte auf der Plattform. Da der OCSSP nunmehr selbst eine (fingierte) Nutzungshandlung vornimmt, hat er sich zunächst um den Abschluss von Nutzungsrechtsvereinbarungen zu bemühen. In der Begründung spricht der Entwurf ausdrücklich von einem einseitigen Kontrahierungszwang. Hervorzuheben ist, dass der OCSSP nicht jedermann Angebote unterbreiten muss. Vielmehr hat er die im Inland ansässigen Verwertungsgesellschaften zu kontaktieren und von diesen Nutzungsrechte zu erwerben, soweit sie verfügbar sind. Andere Rechteinhaber, die nicht in Verwertungsgesellschaften organisiert sind, muss der OCSSP nicht proaktiv ansprechen. Insoweit obliegt es dem Rechteinhaber, entsprechende Nutzungsrechte anzubieten (§ 4 Abs. 1). Schließt der OCSSP eine Nutzungsrechtsvereinbarung ab, soll diese auch zugunsten seiner Nutzer gelten, soweit diese nicht kommerziell handeln bzw. keine erheblichen Einnahmen erzielen (§ 9). Sofern der OCSSP keine Nutzungsrechte erwirbt, etwa weil der Rechteinhaber keine Vereinbarung schließen will oder das unterbreitete Angebot nicht angemessen ist, ist der OCSSP gehalten dafür zu sorgen, unter näher dargelegten Voraussetzungen die Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte auf der Plattform zu verhindern. Insoweit dürfte der Einsatz von Filtertechnologien – anders als es die Bundesregierung in ihrer Protokollerklärung zur Verabschiedung der DSM-Richtlinie noch beabsichtigte – jedenfalls nicht vollständig auszuschließen sein. Diese im Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene besonders umstrittenen Regelungen zur Sperrung und Entfernung von Inhalten (Stichworte: „Stay-Down-Verpflichtungen“; „Uploadfilter“) bilden Teil drei des Diskussionsentwurfs und enthalten eine Mitwirkungsobliegenheit der Rechteinhaber. Im Gesetzestext werden die zur Verfügung zu stellenden notwendigen Informationen zwar nicht konkret benannt, aber in der Begründung findet sich die Erläuterung, dass die Art der erforderlichen Informationen von den beim OCSSP eingesetzten Technologien abhängen. Insoweit werden im Bereich audiovisueller Inhalte Referenzdateien für die bereits bekannten Verfahren wie Fingerprinting oder Watermarking gefordert werden dürfen. Für OCSSPs mit Start-Up-Charakter (das sind Unternehmen, deren Dienste jünger als drei Jahre sind und die einen jährlichen Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro erwirtschaften) gelten abgeschwächte Pflichten (§§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 2). Bemerkenswert ist die widerlegliche Vermutung zugunsten kleiner OCSSPs (jährlicher Umsatz von höchstens 1 Million Euro), die wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und den mit solchen Verpflichtungen verbundenen erheblichen Kosten Aufwand nicht zur Sperrung verpflichtet sein sollen (§§ 2 Abs. 3, 10 Abs. 3). Es soll für diese OCSSPs beim Notice-and-Takedown-Verfahren bleiben. Sperrung und Entfernung von Inhalten stehen zudem unter dem Verhältnismäßigkeitsgebot (§ 1 Abs. 2), so dass eine Maßnahme nur angezeigt ist, soweit dem OCSSP geeignete und wirksame Mittel zur Verfügung stehen, deren Einsatz auch unter Kostengesichtspunkten zumutbar ist.

2.3 Schranken

Der Entwurf setzt die durch die DSM-Richtlinie verpflichtend gewordenen Schranken für Zitate, Kritik und Rezensionen sowie für Karikaturen, Parodien oder Pastiches um (siehe hierzu auch nachfolgend). Die Schranken selbst sollen im Urheberrechtsgesetz eingefügt werden; das UrhDaG-E verweist auf die entsprechenden Vorschriften. Beachtlich ist eine neue vergütungspflichtige de-minimis Schranke, die die Nutzung von bis zu 20 Sekunden langen Ausschnitten von Filmen oder Tonspuren bzw. Textsnippets von bis zu 1000 Zeichen und Lichtbilder bzw. Grafiken mit einem Datenvolumen von bis zu 250 KByte erlaubnisfrei stellt (§ 6 Abs. 1). Eine solche Schranke findet sich im EU-Recht nicht. Der Diskussionsentwurf setzt sich mit Argumenten einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit dieser Schranke auseinander und hält sie dennoch für zulässig, da Art. 17 DSM-RL ein neuartiges Rechtsregime darstelle, das nicht unter die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG („InfoSoc-RL“) und ihren abschließenden Schrankenkatalog falle.

2.4 (Pre-)Flagging

Sofern ein Sperrverlangen eines Rechteinhabers beim OCSSP hinsichtlich eines bestimmten Inhalts hinterlegt ist – so der Referentenentwurf –, sollen Nutzer die Möglichkeit erhalten, beim Upload der Inhalte diese als rechtmäßig zu kennzeichnen (sogenanntes „(Pre-)Flagging“). Ein solches (Pre-)Flagging hätte zur Konsequenz, dass ein Inhalt trotz eines Sperrverlangens eines Rechteinhabers grundsätzlich zunächst nicht gesperrt würde, soweit die jeweilige Kennzeichnung des Inhalts als erlaubte Nutzung nicht offensichtlich unzutreffend ist (§ 12). Rechteinhaber hätten die Möglichkeit, gegen die nicht erfolgte Sperrung eine Beschwerde zu erheben. Eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters schiede für den vorab gekennzeichneten Inhalt bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens aus (§ 16). Der vorgeschlagene Mechanismus dürfte einen zusätzlichen technischen, administrativen und nicht zuletzt finanziellen Aufwand für OCSSPs darstellen. Fraglich ist auch, ob Rechteinhaber diese Regelung begrüßen.

2.5 Weitere Aspekte des UrhDaG-E

Neben den vorgestellten Aspekten enthält der Diskussionsentwurf eine Reihe weiterer Punkte, wie z.B. zu Beschwerdemechanismen, Maßnahmen gegen Missbrauch und außergerichtlicher Streitbeilegung.  

3. Weitere Regelungen im Diskussionsentwurf

3.1 Urheberrechtsschranken für Karikatur, Parodie und Pastiches

In § 51a UrhG-E wird eine neue Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiches eingeführt und damit zugleich Art. 17 Abs. 7 lit. b) der DSM-RL umgesetzt, der diese - im Rahmen von Art. 17 DSM-RL - als zwingende Schranke vorsieht. In Art 5. Abs. 3 lit. k der InfoSoc-RL war die Parodieschranke bereits als (optionale) allgemeine Urheberrechtsschranke vorgesehen. Die Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiches hat im deutschen Recht kein unmittelbares Vorbild. Es ist – auch ausweislich der Begründung zum Diskussionsentwurf – zu erwarten, dass bislang über § 24 UrhG erfasste Nutzungen in Zukunft jedenfalls teilweise von § 51a UrhG-E abgedeckt werden. § 24 UrhG soll gestrichen werden. Das Pastiche wird auch in den EU-Urheberrechts-Richtlinien nicht näher definiert. In Literatur in Kunst wird darunter eine „stilistische“ Nachahmung verstanden, im Rahmen des § 51a UrhG-E soll die Schranke auch Übernahmen des Originalwerks erlauben, die weder Karikatur noch Parodie oder Zitat sind. Besondere Relevanz sieht der Diskussionsentwurf im digitalen Umfeld, bei User Generated Content und im Social Web wie Remix, Meme, GIFs, Mashups und Fan Fiction.

3.2 Änderungen des Bearbeitungsrechts und die Aufhebung der “freien Benutzung“

23 UrhG-E sieht eine Neufassung des Bearbeitungsrechts vor. Darin tauchen teilweise die bekannten Abgrenzungen zwischen Bearbeitung (§ 23 UrhG) und freier Benutzung (§ 24 UrhG) auf, indem ein „hinreichender Abstand“ zum verwendeten Werk gewahrt werden muss, andernfalls die Einwilligung des Urhebers erforderlich ist. Werden also für sich nicht geschützte Teile eines Werkes entnommen bzw. verwendet, oder „verblassen“ diese Teile vollständig hinter dem Originalwerk, soll auch in Zukunft keine Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers erforderlich sein. Diese Funktion die den Schutzbereich des Urheberrechts betrifft, soll mithin im Rahmen des § 23 UrhG erhalten bleiben. Unverändert sind auch Einschränkungen des Bearbeitungsrechts u.a. für Verfilmung, Ausführung eines Bauplans und die Umgestaltung eines Datenbankwerks. Auch der bislang in § 24 Abs. 2 UrhG enthaltene sog. starre Schutz von Melodien wird beibehalten (§ 23 Abs. 1 S. 2 UrhG-E). Die „freie Benutzung“ (§ 24 UrhG) wird dagegen gestrichen. Damit will der Gesetzgeber dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Juli 2019 (C-476/17  - Pelham GmbH ua/Ralf Hütter u.a. – „Metall auf Metall“) Folge leisten.

3.3 „Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung“

Eines der erklärten Ziele des Diskussionsentwurfs ist es, die Lizenzierung von Werknutzungen zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden eine Reihe neuer Regelungen über „kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung“ als neues Instrument der Lizenzvergabe vorgeschlagen. Im deutschen Recht sind diese bislang unbekannt, Vorbilder des extended collective licensing (ECL) existieren insbesondere in den skandinavischen Ländern.

3.4 Anpassungen im Urhebervertragsrecht

Die Bestimmungen der DSM-RL betreffend die „faire Vergütung“ der Urheber und ausübenden Künstler (Artt. 18 ff. DSM-RL) liegen bereits auffallend nahe an den bereits bestehenden Regelungen des deutschen Rechts (§§ 32 ff. UrhG). Der Diskussionsentwurf sieht eine Reihe von punktuellen und redaktionellen Anpassungen an die DSM-RL vor, enthält aber auch wichtige Neuerungen. Soweit die bestehenden Regelungen zugunsten der Urheber einen höheren Schutzstandard als die DSM-RL bieten, sieht der Diskussionsentwurf keinen Änderungsbedarf, da die Richtlinie insoweit nur eine Mindestharmonisierung bezwecke. In § 32 Abs. 2 S. 3 UrhG-E betreffend die “angemessene Vergütung“ soll grundsätzlich jede Nutzungsmöglichkeit des Vertragspartners gesondert zu berücksichtigen sein, es sei denn eine Pauschalvergütung ist durch Besonderheiten der Branche gerechtfertigt. So soll der Grundsatz einer anteiligen, verhältnismäßigen Beteiligung des Kreativen an den Verwertungserlösen hervorgehoben werden. Der Nachvergütungsanspruch nach § 32a UrhG (sog. Bestsellerparagraph) setzt aktuell noch ein „auffälliges Missverhältnis“ voraus. Mit § 32a UrhG-E wird die Schwelle für die Nachvergütung des Urhebers abgesenkt und soll dem Kreativen künftig ein Nachvergütungsanspruch schon dann zustehen, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung als „unverhältnismäßig niedrig“ im Verhältnis zu dem Verwertungserfolg des Vertragspartners (bzw. Dritter in der weiteren Lizenzkette) erweist. Die mögliche Haftung weiterer Verwerter in der Lizenzkette bleibt bestehen, Die noch im Diskussionsentwurf vorgesehene Streichung des § 32 Abs. 2 S.2 UrhG findet sich im Referentenentwurf nicht mehr. Es bleibt daher dabei, dass der direkte Vertragspartner nur soweit auf Nachvergütung haftet, wie sich das Missverhältnis zur Vergütung des Kreativen aus seinen eigenen Erträgen und Vorteilen ergibt. Für ein Missverhältnis, das sich erst in der weiteren Lizenzkette ergibt, haften die Unterlizenznehmer dem Urheber oder ausübenden Künstler weiter unmittelbar. Die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten der geltenden §§ 32d, 32e UrhG werden in §§ 32d, 32 e UrhG-E neu gefasst und an die Transparenzregelungen der DSM-RL angepasst (Art. 19 DSM-RL). Danach hat der Vertragspartner dem Urheber im Falle einer entgeltlichen Lizenzierung nunmehr unaufgefordert „mindestens einmal jährlich“ Auskunft über Umfang, Erträge und Vorteile aus der Werknutzung zu erteilen. Dies soll wie bislang auf Grundlage der Informationen erfolgen, die im Rahmen eines „ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise“ vorhanden sind. Die Auskunftsplicht ist zeitlich auf den Zeitraum der wesentlichen Werknutzung beschränkt. Rechenschaft ist nur auf Verlangen des Urhebers abzulegen. Die Pflicht zu Auskunft und Rechenschaft entfällt unverändert, wenn der Urheber einen nur nachrangigen Beitrag geleistet hat (es sei denn die Informationen werden für eine Vertragsanpassung benötigt), oder die Erteilung anderweitig unverhältnismäßig wäre. So soll etwa bei Filmen keine gesonderte Auskunft über die Verwertung von Clips, Trailern und Stills erforderlich sein. Der Urheber kann nach §32e UrhG-E Auskunft und Rechenschaft auch von weiteren (Sub-)Lizenznehmern in der Lizenzkette verlangen. Jedoch besteht dieser Anspruch - nach dem Diskussionsentwurf - nur mehr subsidiär, wenn der unmittelbare Vertragspartner über diese Informationen nicht verfügt; nach dem Referentenentwurf soll der Sublizenznehmer zur Auskunft schon dann verpflichtet sein, wenn der direkte Vertragspartner des Urhebers die Information nicht binnen drei Monaten erteilt. Die Vorschriften sind zwingend ausgestaltet. Von ihnen  kann – nach dem Referentenentwurf –  nur durch Kollektivvereinbarung (Tarifvertrag oder gemeinsame Vergütungsregel) abgewichen werden, allerdings muss für die Urheber ein der gesetzlichen Regelung vergleichbares Maß an Transparenz sichergestellt sein.

3.5 Umsetzung der Online-Sat-Cab-RL: Erleichterter Rechteerwerb für bestimmte Weitersendedienste und Anpassung des Ursprungslandprinzips

Ohne direkten Bezug zu den Regelungen der DSM-RL sieht der Diskussionsentwurf zudem die Umsetzung der Online-Sat-Cab-RL vor. Diese erfolgt insbesondere durch Anpassungen der §§ 20b und 87 UrhG und die Einführung eines neuen § 20c UrhG-E und § 20d UrhG-E. Damit wird zugleich der technischen Entwicklung Rechnung getragen, dass Radio- und TV-Programme häufig auch über das Internet verbreitet werden.

3.6 Sonstige Regelungen

Reproduktionen visueller Werke, die gemeinfrei sind, erhalten künftig keinen Leistungsschutz mehr (§ 68 UrhG-E). Das betrifft etwa bloße Lichtbilder von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst und führt zu einer jedenfalls teilweisen Aufhebung der aktuellen Rechtsprechung des BGH (I ZR 104/17 – Museumsfotos). Unverändert kann aber ein Schutz der Fotografie als Werk im Sinne des § 2 UrhG entstehen, wenn diese selbst die Schwelle zum Urheberrechtsschutz überschreitet. Das bereits bestehende Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§41 UrhG) wird an § 20 DSM-RL angepasst, der auch einen teilweisen Rückruf ermöglicht. Demnach kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen (§ 41 Abs. 1 S. 1 UrhG-E). Mit dem Rückruf wandelt sich das Nutzungsrecht des Lizenznehmers entsprechend in ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht, oder es erlischt insgesamt.  

4. Ausblick

Mit dem Diskussions(und Referenten-)Entwurf hat das BMJV einen in Teilbereichen überraschenden und mutigen Vorschlag zur Umsetzung der DSM-RL unterbreitet. Mit Blick auf die kurze Zeit bis zur Umsetzung im Juni 2021 kommt dem vorliegenden Entwurf bereits erhebliche Bedeutung zu. Es ist zu erwarten, dass die vielen durchaus überraschenden Vorschläge kontroverse Diskussionen hervorrufen werden und zu einer lebhaften Debatte im weiteren Gesetzgebungsverfahren führen werden.

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