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Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) – Möglichkeiten der Förderung aktiv nutzen!

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Autor

Dr. Vanessa Christin Vollmar

Salary Partnerin

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Warum es sinnvoll und ratsam ist, Gestaltungsoptionen jetzt zu ergreifen und was dabei zu beachten ist

Am 28. September 2020 ist das KHZG in Kraft getreten. Mit dem Gesetz soll eine qualitativ hochwertige und moderne Gesundheitsversorgung gefördert werden. Hierzu sieht das Gesetz die Finanzierung umfangreicher Investitionsmaßnahmen in Krankenhäusern vor. Mit diesem Beitrag informieren wir Sie über die wesentlichen Inhalte des Gesetzes und die notwendigen Schritte zur Beantragung von Fördermitteln.

Welche Bedeutung hat das Gesetz für Krankenhäuser?

Das KHZG bietet Krankenhäusern die Chance, in eine zukunftsfähige technische Ausstattung zu investieren und bestehende Arbeits- und Prozessabläufe zu modernisieren. Anders als in den meisten anderen Industrien ist die Digitalisierung in der Gesundheitsbranche in den letzten Jahren nur sehr schleppend vorangeschritten. Daher sollten die Möglichkeiten, die das Gesetz bietet, bestmöglich und vor allem zügig genutzt werden. Denn das Thema liegt aktuell bei allen Playern im Gesundheitswesen auf dem Tisch. Wer sich hiermit jetzt also nicht befasst und Gestaltungsmöglichkeiten ungenutzt lässt, wird am Ende mindestens einen Wettbewerbsnachteil erleiden.

Welche Vorhaben eignen sich für eine Förderung? 

Eine Förderung mit Mitteln des Krankenhauszukunftsfonds steht zahlreichen ganz unterschiedlichen Vorhaben offen. Gefördert werden etwa Investitionen in moderne Notfallkapazitäten und eine bessere digitale Infrastruktur, also zum Beispiel in Patientenportale, die elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, ein digitales Medikationsmanagement, Maßnahmen zur IT-Sicherheit und sektorenübergreifende telemedizinische Netzwerkstrukturen. Im Einzelnen lässt sich dem (abschließenden) Katalog in § 19 Abs. 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) entnehmen, welche Vorhaben grundsätzlich förderungsfähig sind. Für einige von ihnen gelten nach § 19 Abs. 2 KHSFV besondere Anforderungen.

Zählt ein Projekt zu den grundsätzlich förderungsfähigen Vorhaben, regelt § 20 KHSFV, welche mit der Umsetzung des Projekts verbundenen Kosten durch die Fördermittel abgedeckt werden können. Hierzu zählen unmittelbar die Kosten für technische und informationstechnische Maßnahmen, aber auch „entferntere“ Kosten für Beratungsleistungen, personelle Maßnahmen (etwa Einstellungen oder Schulungen von Personal) oder räumliche Maßnahmen.

Konkretisiert werden diese Regelungen durch die am 30. November 2020 veröffentlichte Förderrichtlinie des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS). Sie regelt Einzelheiten zu den förderungsfähigen Vorhaben und zu den allgemeinen und besonderen Fördervoraussetzungen („Muss“- und „Kann“-Kriterien). Auch zu Art, Umfang und Höhe der Förderung enthält die Richtlinie konkrete Regelungen, außerdem zu den Einzelheiten des Antrags- und Bewilligungsprozesses. Wichtig, zu wissen ist, dass ein Vorhaben, das für eine Förderung in Aussicht genommen werden soll, frühestens am 02. September 2020 begonnen haben darf und bis spätestens zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein muss.

Worin liegen die Chancen und die Risiken des KHZG?

Die Chancen des Gesetzes liegen vor allem in dem umfangreichen Investitionsprogramm, das mit dem KHZG aufgestellt worden ist. Die Regelungen sehen vor, dass 70 % der Kosten für ein förderungsfähiges Projekt über die Fördermittel des Krankenhauszukunftsfonds finanziert werden können und die restlichen 30 % der Kosten entweder von dem zuständigen Land, dem Krankenhausträger oder beiden gemeinsam zu tragen sind.

Risiken können sich im Zusammenhang mit der Verteilungsgerechtigkeit ergeben. Sie erwachsen daraus, dass ein Anspruch auf eine Förderung nach dem KHZG nicht besteht. Der Prozess bis zur Bewilligung von Fördermitteln ist so aufgebaut, dass die Krankenhausträger in einem ersten Schritt ihren Förderbedarf bei den Ländern anmelden müssen. Hierzu existiert ein Formular des BAS, das mindestens ausgefüllt werden muss. Darüber hinaus können die Länder neben der Bedarfsanmeldung weitere Angaben, etwa einen gesonderten Antrag, verlangen. Die genaue Ausgestaltung ist Ländersache und zwingend zu beachten.

Die Länder entscheiden in einem zweiten Schritt, für welche der eingereichten Vorhaben (überhaupt) ein Förderantrag beim BAS gestellt wird. Entsprechende Anträge können (und müssen) bis spätestens zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden. Bis dahin nicht beantragte Bundesmittel werden bis Ende 2023 an den Bund zurückgeführt. Nach Antragseingang entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen, ob für das einzelne Vorhaben die beantragten Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bereitgestellt werden oder nicht.

Dieses Procedere bringt das Risiko mit sich, dass die Krankenhäuser bzw. die dort zuständigen Personen viel Zeit und Energie für die Entwicklung von Modernisierungs- und Digitalisierungsvorhaben aufwenden, für die am Ende gar keine Fördermittel bewilligt werden und unter Umständen noch nicht einmal ein Antrag gestellt wird. Das kann frustrierend sein und wird juristisch – wie bei jeder Allokationsentscheidung – die Frage nach den bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten aufwerfen. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Vorbereitung der Bedarfsanmeldung und Antragstellung.

Davon abgesehen, ergeben sich Herausforderungen durch das einzuhaltende Beihilferecht und Vergaberecht sowie den Datenschutz. Zu diesen Themenkomplexen finden Sie hier Beiträge unserer Kollegen Michael Brüggemann und Johannes Schaadt-Wambach und unserer Kollegen Jan Feuerhake und Carolin Monsees.

Was passiert, wenn Krankenhäuser die Vorgaben des Gesetzes nicht umsetzen?

Um zu vermeiden, dass einzelne Krankenhäuser die Digitalisierungsvorgaben des KHZG nicht umsetzen, sieht das Gesetz zwei Hebel vor:


5 Absatz 3h Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sieht seit Inkrafttreten des KHZG einen Abschlag von bis zu 2 % bei der Abrechnung voll- und teilstationärer Leistungen vor. Dieser Abschlag kommt ab dem Jahr 2025 zum Tragen, wenn ein Haus die Digitalisierungsanforderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV nicht erfüllt. Dabei genügt es, wenn auch nur einer der dort genannten digitalen Dienste fehlt. Das gilt unabhängig davon, ob ein Krankenhaus eine Förderung nach dem Krankenhauszukunftsfonds erhalten hat oder nicht.

Die zweite Konsequenz resultiert aus einer auf den ersten Blick scheinbar nur geringfügigen Ergänzung in § 1 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Danach soll die Krankenhausplanung fortan auch der Versorgung durch „digital ausgestattete“ Krankenhäuser dienen. Für die Aufnahme in den Krankenhausplan und den Verbleib im Plan bedeutet dies, dass der Digitalisierungsgrad eines Krankenhauses künftig eines der zentralen Aufnahmekriterien darstellen wird. Vor allem wenn es um die notwendige Auswahl zwischen mehreren Krankenhausträgern geht, könnte die Digitalisierungstiefe demnächst den Ausschlag zwischen mehreren Wettbewerbern geben.

Gerade die letztgenannte Dimension macht deutlich, dass die Einleitung und aktive Verfolgung von Digitalisierungsprozessen nicht nur deshalb erfolgen sollte, um „up to date“ zu bleiben und dem Zeitgeist zu entsprechen. Vielmehr ist eine fortschrittliche und modern ausgestattete digitale Infrastruktur strategisch von elementarer Bedeutung, um sich von der Konkurrenz abheben zu können und den Status als zugelassener Leistungserbringer nicht unnötig zu gefährden.

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