Kontakte

Dr. Oliver Bertram

Partner

Read More

Dr. Anne Förster

Salary Partnerin

Read More
Kontakte

Dr. Oliver Bertram

Partner

Read More

Dr. Anne Förster

Salary Partnerin

Read More

2. Juni 2023

Bundesarbeitsgericht: Taylor Wessing erzielt wegweisendes Urteil zur Tarifgestaltung in der Zeitarbeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem wegweisenden Urteil bestätigt, dass Zeitarbeitnehmer eine geringere Vergütung erhalten dürfen als die Stammbelegschaft im Entleihbetrieb, wenn dies tarifvertraglich vorgesehen ist. Mit diesem Urteil folgte das Bundesarbeitsgericht der Argumentation der Düsseldorfer Taylor Wessing-Partner:in Dr. Anne Förster und Dr. Oliver Bertram.

„Eine Niederlage in dieser Sache wäre für nahezu die gesamte Zeitarbeitsbranche ruinös gewesen und hätte auch den Entleihern das Personalinstrument Zeitarbeit dauerhaft entzogen“, kommentieren Förster und Bertram und ergänzen: „Umso mehr freuen wir uns, dass das Bundesarbeitsgericht letztendlich unserer Argumentation gefolgt ist und die rechtliche Grundlage für eine tragfähige Tarifgestaltung in der Zeitarbeit bestätigt hat. Das war alles andere als ein Selbstläufer und ist ein Meilenstein für die Rechtssicherheit in der Zeitarbeit.“

Die Entscheidung des BAG erging im Fall einer Zeitarbeitnehmerin aus Bayern, die als Kommissioniererin in einem Auslieferungslager eines Textileinzelhändlers tätig war. Die Klägerin erhielt gemäß des Tarifvertrags des Interessenverbands Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), der mit den Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) geschlossen wurde, eine geringere Vergütung als die Stammbeschäftigten des Einzelhändlers. Sie sah darin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der sog. EU-Leiharbeitsrichtlinie. Dem waren jedoch weder das Arbeits- noch das Landesarbeitsgericht gefolgt.

Im Dezember 2020 hatte das Bundesarbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof zunächst um eine Auslegung der EU-Leiharbeitsrichtlinie ersucht. Der EuGH gab den deutschen Arbeitsgerichten daraufhin vor, dass Zeitarbeitnehmer:innen bspw. im Hinblick auf das Arbeitsentgelt nur dann durch einen Tarifvertrag schlechter gestellt werden dürfen, wenn diese Schlechterstellung durch Vorteile im Hinblick auf andere Arbeits- und Entgeltbedingungen ausgeglichen wird.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage nun endgültig ab und bestätigte damit die Tarifgestaltung für Zeitarbeitnehmende. Gemäß der EU-Leiharbeitsrichtlinie ist es zulässig, vom Equal-Pay-Grundsatz abzuweichen, da der "Gesamtschutz" der Zeitarbeitnehmer durch das Zusammenspiel der gesetzlichen Schutzmechanismen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und des iGZ-Tarifvertrages gewährleistet ist. Die Richter entschieden, dass insbesondere durch die gesetzlich gesicherte Verpflichtung des Zeitarbeitsunternehmens, auch in Nichteinsatzzeiten das Tarifentgelt in voller Höhe weiterzuzahlen, der Nachteil einer geringeren Vergütung pro Stunde ausgeglichen wird. Dies gilt unterschiedslos für befristete und unbefristete Arbeitsverträge.

Taylor Wessing hat in dem Rechtsstreit die Interessen des Entleihbetriebs und damit der gesamten Zeitarbeitsbranche vertreten.

Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren