Überblick: Was sind SÜV?
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen („SÜV“) sollen die Patientenversorgung verbessern und auf ein solides Fundament stellen. Nach dem Willen des Gesetzesgebers, sollen SÜV die stationäre und ambulante Versorgung miteinander verbinden, ärztliche Versorgung aus einer Hand anbieten, digitale Leistungen implementieren und ein Ort für effiziente sowie moderne Arbeitsformen sein. Ziel ist eine bedarfsgerechte, koordinierte und möglichst flächendeckende Versorgung für all jene, die für eine häusliche Betreuung zu krank, jedoch für eine Regel- oder Maximalversorgung zu gesund sind. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben nun eine Vereinbarung über den SÜV-Leistungskatalog veröffentlicht, die seit dem 2. März 2026 gilt.
Was dürfen SÜV?
- SÜV versorgen Patientinnen und Patienten stationär mit internistischem oder geriatrischem Grundversorgungsbedarf. Zum Mindestleistungskatalog gehören die folgenden 22 Krankheitsbilder:
- Infektiöse Darmkrankheiten (Sonstige und nicht näher bezeichnete Gastroenteritis und Kolitis infektiosen und nicht näher bezeichneten Ursprungs)
- Erysipel [Wundrose]
- Sonstige und nicht näher bezeichnete Infektionskrankheiten
- Anämien (Eisenmangelanämie, Vitamin-B-12-Mangelanämie, Folsäure-Mangelanämie, Sonstige alimentare Anämien, Akute Blutungsanämie, Anämie bei chronischen Krankheiten, Anämie, nicht näher bezeichnet)
- Diabetes mellitus, Typ 2 (ohne Koma, ohne Ketoazidose)
- Mangelernährung (Alimentarer Marasmus, Energie- und Eiweißmangelernährung, Folgen von Mangelernährung)
- Volumenmangel
- Sonstige Störungen des Wasser- und Elektrolythaushaltes sowie des Säure-Basen-Gleichgewichts
- Hypertonie (Essenzielle primäre Hypertonie ohne hypertensive Krise
- Atherosklerotische Herzkrankheit
- Herzinsuffizienz (Rechtsherzinsuffizienz, Linksherzinsuffizienz)
- Grippe (durch zoonotische oder pandemische Influenzaviren, saisonale Influenzaviren, Viren nicht nachgewiesen)
- Pneumonie (Viruspneumonie, Pneumonie durch Streptococcus pneumoniae, Haemophilus influenzae oder andere Bakterien, Erreger nicht näher bezeichnet)
- Bronchitis (Akute und chronische Bronchitis, nicht als akut oder chronisch bezeichnet)
- Akute Infektion der unteren Atemwege, nicht näher bezeichnet
- Chronisch obstruktive Lungenkrankheit
- Gastritis und Duodenitis
- Sonstige funktionelle Darmstörungen
- Sonstige Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens (Rückenschmerzen)
- Zystitis
- Sonstige Krankheiten des Harnsystems
- SARS-CoV-2-Infektionen (COVID-19, Virus nachgewiesen oder nicht nachgewiesen)
- Im Falle des Vorliegens einer der vorgenannten Erkrankungen sind SÜV verpflichtet, bestimmte stationäre Leistungen zu erbringen, darunter die Überwachung der Vitalfunktionen, internistische Basistherapien, Maßnahmen zur Delirprävention, Wundmanagement, einfache kardiologische Diagnostik sowie die Anlage von Blasenkathetern und die Durchführung von Transfusions- und Blutersatztherapien.
- Bei Patientinnen und Patienten ab 70 Jahren ist vor Beginn der Behandlung ein geriatrisches Screening verpflichtend durchzuführen; bei auffälligen Befunden erfolgt anschließend ein geriatrisches Basis-Assessment.
- SÜV können je nach regionalem Bedarf und entsprechendem Versorgungsauftrag zusätzliche stationäre Leistungen in den Bereichen Innere Medizin und Geriatrie anbieten.
- Eine SÜV kann ihren stationären Leistungskatalog zudem durch (telemedizinische) Kooperationen mit anderen Krankenhäusern erweitern.
Was dürfen SÜV nicht?
Wenngleich SÜV in der akutmedizinischen Versorgung tätig werden dürfen (und sollen), gehören sie nicht zum System der Notfallversorgung in Krankenhäusern (§ 136c Abs. 4 SGB V). Folglich sind die nachstehenden Leistungen für SÜV ausgeschlossen:
- Intensivmedizinische Behandlungsbedürftigkeit
- Bedarf für eine invasive Notfalldiagnostik (z. B. Herzkatheter, Notfallendoskopien
- Bedarf für eine komplexe Notfalltherapie (z. B. Thrombolyse, akuter Schlaganfall)
- Vergiftungen durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen (Ausgenommen: Überwachungszustände z. B. bei Gerinnungshemmern und Inotropika)
- Behandlungsbedürftigkeit in Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett
- akute Eigen- oder Fremdgefährdung
- Behandlungsbedürftigkeit von übertragbaren Krankheiten, die eine spezielle Isoliereinheit benötigen (z. B. Tuberkulose, Meningokokken)
- vaskuläre Interventionen
- kurative onkologische Therapie
- endoprothetische Leistungen
- Operationen an der Wirbelsäule
- Leistungen der bariatrischen Chirurgie
- Operative Leistungen, die nicht vom Umfang der Musterweiterbildungsordnung des Gebietes Innere Medizin umfasst sind
Qualität und Sicherheit
- Eine SÜV muss fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung sowie pflegefachlich unter ständiger pflegefachlicher Leitung stehen. An Wochentagen muss für mindestens acht Stunden ein Arzt vor Ort anwesend sein; die Verfügbarkeit eines Facharztes kann dabei durch eine Rufbereitschaft gewährleistet werden.
- Die pflegerische Betreuung ist durch die durchgehende 24-stündige Präsenz von mindestens einer Fachkraft sicherzustellen.
- Moderne medizinisch-technische Ausstattung (z. B. EKG, Röntgengerät, Sonografie, Patientenmonitor) sowie die Basislabordiagnostik müssen grundsätzlich verfügbar sein. Dennoch haben die Vertragsparteien bestimmte Öffnungsklauseln vereinbart. Radiologische Leistungen können demnach auch durch eine Kooperation mit einem anderen Leistungserbringer gewährleistet werden, sofern dieser in einer maximalen Entfernung von 2 km zum SÜV-Standort ansässig ist
Ergänzende Informationen
- Verlegungen: Patientinnen und Patienten können grundsätzlich aus anderen Einrichtungen zu SÜV verlegt werden, sofern deren Versorgungsprofil übereinstimmt und keine Ausschlusskriterien zutreffen.
- Regelmäßige Anpassung: Der Leistungskatalog wird mindestens alle zwei Jahre aktualisiert, um den aktuellen medizinischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Fazit
Mit der Einigung auf einen SÜV-Leistungskatalog wurde die erste Säule von SÜVs erfolgreich errichtet: (Potenzielle) SÜV- bzw. Krankenhausstandorte wissen nun verbindlich, welche Leistungen erbracht werden dürfen und welche nicht. Diese Vereinbarung schafft einen rechtssicheren und qualitätsgesicherten Rahmen für ihre Tätigkeit und trägt zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der entsprechenden Patientengruppen bei.
Die zweite Säule, die für ein stabiles Fundament von SÜV erforderlich ist – eine Vereinbarung über die Vergütung der Leistungen –, lässt leider weiterhin auf sich warten. Da eine Einigung zwischen DKG und GKV-SV nicht erzielt werden konnte, wird voraussichtlich die Schiedsstelle über die Vergütungsparameter entscheiden.
Es bleibt zu hoffen, dass sowohl die Schiedsstelle als auch die Vertragspartner eine nachvollziehbare, realitätsnahe und lohnenswerte Vergütungsstruktur implementieren, die Anreize für modernes, digitales und effizientes Arbeiten schafft. SÜV besitzen ein enormes Potenzial, eine sektorübergreifende Versorgung zu ermöglichen und Leistungen aus einer Hand anzubieten. Dies ist zweifelsfrei nur umsetzbar, wenn SÜV auch wirtschaftlich tragfähig betrieben werden können.