23. März 2026
Yves Rocher / Flormar — Sachverhalt, Rechtsvergleich zu LkSG / CSDDD und Implikationen für deutsche Unternehmen
Das Tribunal Judiciaire de Paris hat am 12. März 2026 ein erstes Urteil gefällt, wonach ein französisches Unternehmen auf Grundlage des Gesetzes vom 27. März 2017 „Loi sur le devoir de vigilance“ für Menschenrechtsverletzungen im Ausland haftbar gemacht wurde.
Zwischen 2018 und 2019 entließ die türkische Tochtergesellschaft Kosan Kozmetik (Flormar-Fabrik in Gebze, Türkei) mehr als 130 Beschäftigte, nachdem diese wohl der Gewerkschaft Petrol-İş beigetreten waren, um gegen Arbeitsbedingungen, Diskriminierung von Frauen sowie sexistische und sexuelle Gewalt am Arbeitsplatz vorzugehen. Kosan Kozmetik war von 2012 bis 2024 eine Tochtergesellschaft der Rocher-Gruppe und fertigte Flormar-Kosmetikprodukte für globale Märkte.
Kläger waren ActionAid France, Sherpa, Petrol-İş und 81 ehemalige Beschäftigte. Die Klage wurde im März 2022 vor dem Pariser Tribunal Judiciaire eingereicht; im Vorfeld hatte Sherpa im Jahr 2020 eine formelle Mitteilung (mise en demeure) an die Rocher-Gruppe gerichtet.
Das Gericht stellte fest, dass die Yves-Rocher-Gruppe die türkische Tochtergesellschaft zu Unrecht aus ihrem Plan de vigilance ausgenommen und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung gewerkschaftsfeindlicher Praktiken ergriffen hatte. Konkret formulierte das Gericht:
Kernaussage des Gerichts (Zitat sinngemäß)
Es war nachweislich das Ziel der Entlassungen 2018 und 2019, die gewerkschaftliche Präsenz und Tarifverhandlungen zu verhindern. Die Yves-Rocher-Gruppe hatte die Risiken für die Gewerkschaftsfreiheit in ihren Vigilance-Plänen 2017 und 2018 nicht korrekt bewertet – im Gegenteil die Analyse der eigenen Konzerntochter sogar bewusst im Vigilanzplan ausgespart, obwohl ihr ausreichend Informationsquellen zur Verfügung standen, die auf diese Risiken hinwiesen und obwohl sie wohl hätte einwirken können.
Das Gericht urteilte auf:
Das Gericht erachtete die Ansprüche der Mehrzahl der Kläger als unzulässig, weil diese 2019 einen Vergleich mit der türkischen Tochtergesellschaft geschlossen hatten. Nach Angaben der Betroffenen kam dieser Vergleich angeblich unter wirtschaftlichem Zwang zustande. Das wurde nicht bestätigt. Der Vergleich war das Ergebnis einer Verhandlung, die die Konzernmutter nach einer Auditreise selbst organisiert hatte — was das Gericht gleichzeitig als Beweis dafür wertete, dass Yves Rocher sehr wohl wusste, dass in der Türkei ein Problem bestand. Das wurde also zwar Grunde gegen sie verwendet; aber der Vergleich wirkte mitigierend.
1. Das Kausalitätsproblem der Loi de Vigilance
Das Gericht musste prüfen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den Mängeln in den Vigilanzplänen 2017 und 2018 und dem konkreten Schaden der Arbeitnehmer bestand. Die Loi de Vigilance sanktioniert nicht den Schaden an sich, sondern nur denjenigen Schaden, der durch den Vigilanzpflichtverstoß kausal verursacht wurde. Das Gericht müsste feststellen, dass ein ordnungsgemäßer Plan den Schaden verhindert hätte — eine hypothetische Kausalkette.
2. Nur moralischer und wirtschaftlicher Schaden — kein voller Erwerbsschaden
Die 8.000 Euro wurden als Ersatz für den „préjudice moral et économique“ zugesprochen — also als pauschalisierter Immaterial- und Vermögensschaden.
3. Keine Pönalisierung, nur Kompensation
Die Loi de Vigilance kennt — anders als z.B. das US-amerikanische Recht — keine punitive damages. Das Gericht kann nur tatsächlich nachgewiesenen und kausal verursachten Schaden ersetzen. Bei sechs Fabrikarbeiterinnen in der Türkei, die bereits eine Abfindung erhalten hatten, war der ungedeckte Schaden eher gering.
Das Urteil lässt sich nur vor dem Hintergrund der drei relevanten Regelungsebenen wie folgt einordnen (Die CSDDD (Richtlinie 2024/1760 vom 13. Juni 2024) wurde durch den Omnibus-I-Prozess erheblich modifiziert. Das EU-Parlament nahm den finalen Text am 16. Dezember 2025 an; der EU-Rat folgte am 24. Februar 2026; die Veröffentlichung war am 26. Februar 2026):
| Kriterium | Loi de Viglance (F, 2017) | LkSG (D, seit 2023) | CSDDD nach Omnibus I (2026) |
|---|---|---|---|
| Anwendungsschwelle | >5.000 AN in F oder >10.000 AN weltweit | >3.000 AN (ab 2023); >1.000 AN (ab 2024 | >5.000 AN und >1,5 Mrd. EUR Umsatz weltweit |
| Lieferketten-Scope | Tochtergesellschaften + kontrollierte Lieferanten weltweit | Eigener Geschäftsbereich + unmittelbare Zulieferer; mittelbare Zulieferer bei substantiierter Kenntnis | Eigener Geschäftsbereich + Zulieferer (aber kein „mapping“ sondern „scoping exercise“ und dann eingehende Bewertung) |
| Kernpflicht | Plan de vigilance: veröffentlichen, implementieren, aktualisieren | Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren, Dokumentationspflicht | Risikobasierter Due-Diligence-Prozess, Beschwerdemechanismus, Prävention und Abhilfe, Wiedergutmachung |
| Zivilrechtliche Haftung | Ja* (— Art. 1 Abs. 3 Loi de Vigilance, direkt anwendbar, | Nein — § 3 Abs. 3 LkSG schließt besondere zivilrechtliche Haftung ausdrücklich aus – Haftung im Übrigen bleibt | Kein harmonisiertes EU-Haftungsregime mehr — Verweis auf nationales Recht der Mitgliedstaaten |
| Sanktionen | Zivilrechtliche Schadensersatzpflicht + Unterlassungsanspruch | BAFA-Bußgelder bis 2 % des globalen Jahresumsatzes; kein privates Klagerecht | Bußgelder bis 3 % des weltweiten Nettoumsatzes; zivilrechtliche Haftung nach nationalem Recht |
| NGO-Klagebefugnis | Ja — vor französischen Zivilgerichten | Nein — nur BAFA-Beschwerdeverfahren | Mitgliedstaaten müssen Zugang zu Gerichten für Betroffene und autorisierte Einrichtungen sicherstellen |
| Erstmalige Anwendung | 27.03.20217 | 01.01.2023 (>3.000 AN); 01.01.2024 (>1.000 AN) |
26.. Juli 2029 |
* Anmerkung: Es gab zum Loi de Vigilance die Entscheidung vom 23.03.2017 über dessen Vereinbarkeit mit der Verfassung. Es wurde aber nicht die Haftung für verfassungswidrig erklärt, sondern die Geldstrafe. Der Conseil Constitutionnel hat die Loi de Vigilance in ihrem Grundprinzip — also die Sorgfaltspflicht der Konzernmütter gegenüber Tochtergesellschaften und Zulieferern — ausdrücklich validiert, ebenso den Mechanismus der Abmahnung (mise en demeure), die richterliche Unterlassungsanordnung und die Möglichkeit, die zivilrechtliche Haftung bei Pflichtverletzungen zu begründen. Was er als verfassungswidrig eingestuft und gestrichen hat, ist die ursprünglich vorgesehene amende civile — also eine Geldbuße als Sanktionsinstrument für den Fall, dass kein ordnungsgemäßer Plan de vigilance veröffentlicht wird.
Der Fall wirft die Frage auf, wie er zu beurteilen wäre, wenn die CSDDD bereits zum Zeitpunkt des Sachverhalts (2017–2019) durch ein Umsetzungsgesetz „in Kraft“ gewesen wäre.
Die Rocher-Gruppe erfüllt die Schwellenwerte der CSDDD. Als Kosmetikkonzern mit globalen Operationen überschreitet sie wohl sowohl die Mitarbeiterzahl (>5.000) als auch den Umsatzschwellenwert (>1,5 Mrd. €), sodass sie ab dem einheitlichen Anwendungszeitpunkt (26. Juli 2029) in den Anwendungsbereich fallen würde. Der türkische Sachverhalt würde wohl als eigener Geschäftsbereich (Tochtergesellschaft) erfasst.
Das Gericht hat drei konkrete Versäumnisse festgestellt, die sich unmittelbar auf CSDDD-Pflichten übertragen lassen:
| Versäumnis (Gerichtsurteil) |
CSDDD-Entsprechung |
Beurteilung unter CSDDD |
|---|---|---|
| Türkische Tochtergesellschaft aus Vigilance-Plan ausgenommen | Art. 5 CSDDD: Pflicht zur Integration von Due Diligence in Unternehmenspolitik; eigener Geschäftsbereich (inkl. Töchter) stets vollständig erfassen | Pflichtverletzung: Eine pauschale Exklusion von Tochtergesellschaften aus dem CSDDD-Scope ist nicht zulässig. Gleiches gilt für Unternehmen mit 'kontrolliertem' Lieferanten. |
| Trotz verfügbarer Risikoinformationen keine Risikoidentifikation | Art. 8 CSDDD: Risikoidentifikation und -bewertung; anlassbezogene Risikoanalyse bei konkreten Hinweisen | Pflichtverletzung: Die CSDDD verlangt eine risikobasierte Risikoanalyse — je mehr Risikoindikatoren vorliegen (hier: Gewerkschaftsgründung, Streiks, Beschwerdeeingaben), desto tiefgehender die Analysepflicht. |
| Keine wirksamen Präventionsmaßnahmen trotz bekannter Risiken |
Art. 10 CSDDD: Präventionsmaßnahmen; Art. 11 CSDDD: Abhilfemaßnahmen bei tatsächlichen negativen Auswirkungen |
Pflichtverletzung: Ein formaler Lieferantenkodex oder ein Plan auf Papier genügt nicht. Die CSDDD verlangt nachweisbare, wirksame Implementierung mit messbaren Indikatoren. |
Nach der ursprünglichen CSDDD (Art. 29 RL 2024/1760) hätte ein harmonisiertes, EU-weit verbindliches Haftungsregime bestanden. Nach den Omnibus-I-Änderungen verweist die Richtlinie nunmehr auf das jeweils anwendbare nationale Recht. Für den hypothetischen Fall unter der CSDDD ergibt sich daraus folgendes Bild:
Gerichtsstände können sich nahezu überall eröffnen wo die Beklagte sitzt oder ein Schaden entstanden ist (Brüssel I VO und nationales Recht).
Der Fall geht nicht um Kinderarbeit oder Zwangsarbeit — die klassischen HRDD-Hochrisikofelder — sondern um Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungsrechte (ILO-Kernarbeitsnormen Nr. 87 und 98). Diese sind in Anhang I der CSDDD ausdrücklich als geschützte Rechte aufgeführt.
Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die Analyse der Vigilance-Pläne 2017 und 2018. Dieser Befund ist unmittelbar auf die Dokumentationspflichten nach der CSDDD übertragbar:
Das Gericht hat drei konkrete Versäumnisse festgestellt, die sich unmittelbar auf LkSG-Pflichten übertragen lassen:
| Versäumnis (Gerichtsurteil) | LkSG-Entsprechung | Beurteilung unter LkSG |
|---|---|---|
| Türkische Tochtergesellschaft aus Vigilance-Plan ausgenommen | § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 LkSG: Pflicht zur Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich (§ 2 Abs. 6 LkSG). Tochtergesellschaften, bei denen das Mutterunternehmen bestimmenden Einfluss ausübt, sind „eigener Geschäftsbereich“ — ein pauschaler Ausschluss ist ausgeschlossen. | Pflichtverletzung: Ein deutsches Mutterunternehmen in gleicher Konstellation müsste Kosan Kozmetik als Tochter mit bestimmendem Einfluss in die jährliche Risikoanalyse nach § 5 LkSG einbeziehen. Das Versagen bei der Risikoanalyse ist im LkSG-System strukturgleich zum Hauptverstoß gegenüber der Loi de Vigilance. |
| Trotz verfügbarer Risikoinformationen keine Risikoidentifikation | § 5 Abs. 1, Abs. 2 LkSG: Anlassbezogene Risikoanalyse bei substantiierter Kenntnis. Das LkSG verlangt eine jährliche Risikoanalyse (§ 5 Abs. 1 LkSG) sowie eine anlassbezogene Risikoanalyse, wenn das Unternehmen „substantiierte Kenntnis“ von möglichen Verletzungen erlangt (§ 5 Abs. 4 LkSG). Social-Audit-Ergebnisse begründen wohl eine solche substantiierte Kenntnis. | Pflichtverletzung: Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass ausreichend Informationsquellen vorlagen (Social Audit, Gewerkschaftsgründung, Streiks). Unter § 5 Abs. 4 LkSG wäre die anlassbezogene Risikoanalyse wohl zwingend gewesen. Der Fokus auf Vereinigungsfreiheit (ILO Nr. 87, 98) ist zudem explizit geschütztes Rechtsgut nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, 7 LkSG i.V.m. Anlage. |
| Keine wirksamen Präventionsmaßnahmen trotz bekannter Risiken | § 6 LkSG (Präventionsmaßnahmen): Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (Abs. 1), insbesondere Verankerung in Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2 LkSG) und Lieferanten-Code of Conduct. § 7 LkSG (Abhilfemaßnahmen) bei tatsächlichen Verletzungen. | Pflichtverletzung: Das Gericht stellte fest, dass die Konzernmutter intervenieren konnte (sie organisierte selbst die Vergleichsverhandlungen nach dem Konflikt). Unter § 6 LkSG hätte dies präventiv vor den Massenentlassungen geschehen müssen. Ein formaler Code of Conduct ohne nachweisbare Schulung und Überwachung genügt nicht (§ 6 Abs. 4 LkSG). |
BAFA-Bußgelder bis 2 % des Jahresumsatzes möglich (§ 24 Abs. 3 LkSG) — künftig 3 % nach CSDDD-Anpassung. Schadensersatz ggf. nach nationalem Recht am Schadensort denkbar.
Das LkSG schützt deutsche Unternehmen nach § 3 Abs. 3 LkSG vor zivilrechtlichen Schadensersatzklagen, die auf das LkSG gestützt werden. Dieser Schutz hat jedoch systemimmanente Grenzen, die das Yves-Rocher-Urteil schärfer in den Fokus rückt:
| Risikodimension | Analyse |
|---|---|
| Ausländisches Recht | § 3 Abs. 3 LkSG schützt nur vor Klagen, die auf das LkSG gestützt werden. Klagen auf Basis des französischen Devoir de Vigilance, des UK Modern Slavery Act oder anderer nationaler Rechtsordnungen oder künftiger CSDDD-Umsetzungsgesetze sind nicht erfasst — sofern dieses Recht zur Anwendung kommt. |
| Forum Shopping | Da die CSDDD kein harmonisiertes Haftungsregime mehr vorschreibt, entstehen für Kläger Anreize, das günstigste nationale Haftungsrecht zu wählen und dies ggf. mit einem Gerichtsstand im betreffenden Land zu kombinieren. Für deutsche Konzerne mit Tochtergesellschaften in Frankreich oder anderen Mitgliedstaaten mit strengerem Haftungsrecht kann dies zu Exposure führen. |
| Strategie | Konzerninterne Strategien sind frühzeitig zu strukturieren und zu dokumentieren. |
Das Urteil liefert eine unmittelbare Blaupause für die Ausgestaltung CSDDD/LKSG (Das wird angepasst werden müssen; siehe dazu unsere separaten Veröffentlichungen.) -konformer Sorgfaltspflichtstrukturen.
| # | Maßnahme | Rechtliche Grundlage / Relevanz Yves Rocher |
|---|---|---|
| 1 | Vollständige Erfassung aller Tochtergesellschaften im Due-Diligence-Scope; keine pauschalen Ausschlüsse ohne dokumentierte Risikoprüfung | Art. 5, 8 CSDDD; direkte Parallele zum Kernversäumnis im Fall Yves Rocher |
| 2 | Etablierung länderspezifischer Risikoindikatoren für Gewerkschaftsfreiheit und Kollektivverhandlungsrechte in der Risikoanalyse | Art. 8 CSDDD; ILO-Kernarbeitsnormen Nr. 87, 98; Annex I CSDDD |
| 3 | Implementierung wirksamer Beschwerdemechanismen mit nachweisbarer Zugänglichkeit für Arbeitnehmer in Drittstaaten | Art. 14 CSDDD; frühe Risikoerkennung verhindert Eskalation auf NGO-/Gerichtsebene |
| 4 | Sorgfältige Dokumentation aller Due-Diligence-Maßnahmen; Berichte als Rechtsverteidigungsmittel konzipieren, nicht nur als Compliance-Formalität | Art. 16 CSDDD; Vigilance-Plan war zentrales Beweismittel im Urteil |
| 5 | Konzernweite Strategie | Keine direkte Rechtsgrundlage; abgeleitet aus prozessualer Analyse des Yves-Rocher-Urteils |
| 6 | Scoping-Analyse: Prüfen, ob Unternehmen die einzige CSDDD-Schwelle (>5.000 AN / >1,5 Mrd. EUR) erreicht und ab 26. Juli 2029 erfasst ist; ob LkSG-Pflichten durch CSDDD-Umsetzungsgesetz verändert werden | Art. 1 und 4 CSDDD |
von mehreren Autoren